Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 506 -tung nach § 25 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltungeiner Frist kündigen. 2 Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, sokann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 3 Ist einenach Satz 1 erklärte Kündigung mangels Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unwirksam,so gilt sie als Kündigungserklärung nach Satz 2.(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 25 Abs. 2 und 3 kann der Versichererdas Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalbeines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübtwird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestandenhat.§ 27 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung(1) 1 Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhungeine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämieverlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. 2 Für das Erlöschendieses Rechts gilt § 26 Abs. 3 entsprechend.(2) 1 Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 20 Prozent oderschließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmerden Vertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung desVersicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 2 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmerin der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.§ 28 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung(1) 1 Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, so ist der Versicherernicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtungnach § 25 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. 2 Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzungist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldensdes Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast fürdas Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(2) 1 In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 25 Abs. 2 und 3 ist der Versicherernicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nachdem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen seinmüssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunktbekannt. 2 Die Pflicht zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung der Anzeigepflichtnach § 25 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Falle einer grob fahrlässigenVerletzung gilt Absatz 1 Satz 2.(3) Die Befreiung des Versicherers von der Pflicht zur Leistung oder deren Einschränkungnach den Absätzen 1 und 2 entfällt,1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfallesoder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ist oder2. wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigungdes Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.sicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.2 Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, sobraucht dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten zulassen.(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunktan ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der GefahrKenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhungbestanden hat.§ 25 (Leistungsfreiheit)(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von derVerpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahreintritt.(2) 1 Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht aufeinem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. 2 Der Versicherer ist jedochauch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die in § 23 Abs. 2vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall späterals einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hättezugehen müssen, eintritt, es sei denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung derGefahr bekannt war.(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wennzur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherersabgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahrkeinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistungdes Versicherers gehabt hat.§ 26 (Zulässige Gefahrerhöhung)Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 finden keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmerzu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durchein Ereignis, für welches der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeitveranlaßt wird.§ 27 (Ungewollte Gefahrerhöhung)(1) 1 Tritt nach dem Abschluß des Vertrags eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von
- 507 -§ 29 Unerhebliche GefahrerhöhungDie §§ 25 bis 28 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung derGefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass dieGefahrerhöhung mitversichert sein soll.(Vgl. § 25)§ 30 Obliegenheitsverletzung(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vorEintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann derVersicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der VerletzungKenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzungberuht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.(2) 1 Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheitnicht zur Leistung verpflichtet ist, so entfällt die Leistungspflicht nur, wenn derVersicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. 2 Im Falle einer grobfahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungin einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechendenVerhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeitträgt der Versicherungsnehmer.(3) 1 Abweichend von Absatz 2 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweitdie Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfallesnoch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherersursächlich ist. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitarglistig verletzt hat.(4) Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 tritt bei Verletzung einer nachdem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnisunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.2 Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden Anwendung.(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntniserlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.§ 28 (Leistungsfreiheit)(1) Wird die in § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist derVersicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall späterals einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versichererhätte zugehen müssen.(2) 1 Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung derGefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.2 Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für dieKündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenndie Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und aufden Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.§ 29 (Unerhebliche Gefahrerhöhung)1 Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. 2 Eine Gefahrerhöhungkommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbartanzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührtwerden soll.§ 29a (Gefahrerhöhung vor Annahme des Antrags)Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischenStellung und Annahme des Versicherungsantrags eingetretene Gefahrerhöhung, diedem Versicherer bei der Annahme des Antrags nicht bekannt war.§ 6 (Obliegenheitsverletzung)(1) 1 Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintrittdes Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer vonder Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. 2 Der Versicherer kann denVertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung alseine unverschuldete anzusehen ist. 3 Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monatsnicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.(2) 1 Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck derVerminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherergegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheitnicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfallsoder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.(3) 1 Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird,die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 2 Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versichererzur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Fest-
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- 507 -§ 29 Unerhebliche GefahrerhöhungDie §§ 25 bis 28 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung <strong>der</strong>Gefahr vorliegt o<strong>der</strong> wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass dieGefahrerhöhung mitversichert sein soll.(Vgl. § 25)§ 30 Obliegenheitsverletzung(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vorEintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann <strong>der</strong>Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von <strong>der</strong> VerletzungKenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzungberuht we<strong>der</strong> auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.(2) 1 Bestimmt <strong>der</strong> Vertrag, dass <strong>der</strong> Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheitnicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet ist, so entfällt die Leistungspflicht nur, wenn <strong>der</strong>Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. 2 Im Falle einer grobfahrlässigen Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheit ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistungin einem <strong>der</strong> Schwere <strong>des</strong> Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmers entsprechendenVerhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeitträgt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer.(3) 1 Abweichend von Absatz 2 bleibt <strong>der</strong> Versicherer <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, soweitdie Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheit we<strong>der</strong> für den Eintritt o<strong>der</strong> die Feststellung <strong>des</strong> Versicherungsfallesnoch für die Feststellung o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherersursächlich ist. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Obliegenheitarglistig verletzt hat.(4) Die Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers nach Absatz 2 tritt bei Verletzung einer nachdem Willen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers ein, so ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnisunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.2 Die Vorschriften <strong>des</strong> § 24 Abs. 2 finden Anwendung.(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr Kenntniserlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.§ 28 (Leistungsfreiheit)(1) Wird die in § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist <strong>der</strong>Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Versicherungsfall späterals einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versichererhätte zugehen müssen.(2) 1 Die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung <strong>der</strong>Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.2 Das gleiche gilt, wenn <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintritts <strong>des</strong> Versicherungsfalls die Frist für dieKündigung <strong>des</strong> Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist o<strong>der</strong> wenndie Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls und aufden Umfang <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers gehabt hat.§ 29 (Unerhebliche Gefahrerhöhung)1 Eine unerhebliche Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr kommt nicht in Betracht. 2 Eine Gefahrerhöhungkommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbartanzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührtwerden soll.§ 29a (Gefahrerhöhung vor Annahme <strong>des</strong> Antrags)Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 23 bis 29 finden auch Anwendung auf eine in <strong>der</strong> Zeit zwischenStellung und Annahme <strong>des</strong> Versicherungsantrags eingetretene Gefahrerhöhung, diedem Versicherer bei <strong>der</strong> Annahme <strong>des</strong> Antrags nicht bekannt war.§ 6 (Obliegenheitsverletzung)(1) 1 Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt<strong>des</strong> Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, <strong>der</strong> Versicherer von<strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. 2 Der Versicherer kann denVertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von <strong>der</strong> Verletzung Kenntnis erlangt hat,ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung alseine unverschuldete anzusehen ist. 3 Kündigt <strong>der</strong> Versicherer innerhalb eines Monatsnicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.(2) 1 Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck <strong>der</strong>Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherergegenüber zu erfüllen ist, so kann sich <strong>der</strong> Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheitnicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallso<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> ihm obliegenden Leistung gehabt hat.(3) 1 Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird,die nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung we<strong>der</strong> auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 2 Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt <strong>der</strong> Versicherer<strong>zur</strong> Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß we<strong>der</strong> auf die Fest-