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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 505 -§ 22 Vertreter <strong>des</strong> Versicherungsnehmers1 Wird <strong>der</strong> Vertrag von einem Vertreter <strong>des</strong> Versicherungsnehmers geschlossen, so sindbei <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> § 21 Abs. 1 bis 5 sowohl die Kenntnis und die Arglist <strong>des</strong> Vertretersals auch die Kenntnis und die Arglist <strong>des</strong> Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.2 Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlicho<strong>der</strong> grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn we<strong>der</strong> dem Vertreternoch dem Versicherungsnehmer Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit <strong>zur</strong> Last fällt.§ 23 Ausübung <strong>der</strong> Rechte <strong>des</strong> Versicherers(1) 1 Der Versicherer muss die ihm nach § 21 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalbeines Monats schriftlich geltend machen. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, inwelchem <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht, die das von ihm geltendgemachte Recht begründet, Kenntnis erhält. 3 Der Versicherer hat bei <strong>der</strong> Ausübungseiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; erdarf nachträglich weitere Umstände <strong>zur</strong> Begründung seiner Erklärung angeben, wennfür diese die Frist nach Satz 2 nicht verstrichen ist.(2) Im Falle eines Rücktrittes nach § 21 Abs. 2 nach Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles ist<strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflichtbezieht sich auf einen Umstand, <strong>der</strong> we<strong>der</strong> für den Eintritt o<strong>der</strong> die Feststellung<strong>des</strong> Versicherungsfalles noch für die Feststellung o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht<strong>des</strong> Versicherers ursächlich ist.(3) 1 Die Rechte <strong>des</strong> Versicherers nach § 21 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von dreiJahren nach Vertragsschluss. 2 Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistigverletzt, so beläuft sich diese Frist auf zehn Jahre.§ 24 Arglistige TäuschungDas Recht <strong>des</strong> Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumständeanzufechten, bleibt unberührt.§ 25 Gefahrerhöhung(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichtetenWillenserklärung ohne Einwilligung <strong>des</strong> Versicherers keine Gefahrerhöhungvornehmen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Vornahme durch einen Dritten gestatten.(2) Erkennt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung <strong>des</strong> Versichererseine Gefahrerhöhung vorgenommen o<strong>der</strong> gestattet hat, so hat er die Gefahrerhöhungdem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.(3) Tritt nach Abgabe <strong>der</strong> auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, somuss er sie dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzeigen.§ 26 Kündigung wegen Gefahrerhöhung(1) 1 Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig seine Verpflich-von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in welchem <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verletzung<strong>der</strong> Anzeigepflicht o<strong>der</strong> von dem nicht angezeigten Umstand Kenntnis erlangt.2 Das gleiche gilt von dem Kündigungsrecht, wenn es nicht innerhalb <strong>des</strong> bezeichnetenZeitraums ausgeübt wird.§ 19 (Vertragsschluss durch Vertreter)1 Wird <strong>der</strong> Vertrag von einem Bevollmächtigten o<strong>der</strong> von einem Vertreter ohne Vertretungsmachtgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherers nicht nurdie Kenntnis und die Arglist <strong>des</strong> Vertreters, son<strong>der</strong>n auch die Kenntnis und die Arglist<strong>des</strong> Versicherungsnehmers in Betracht. 2 Der Versicherungsnehmer kann sich darauf,dass die Anzeige eines erheblichen Umstan<strong>des</strong> ohne Verschulden unterblieben o<strong>der</strong>unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn we<strong>der</strong> dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden<strong>zur</strong> Last fällt.§ 20 (Rücktritt)(1) 1 Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. 2 Die Frist beginnt mit demZeitpunkt, in welchem <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht Kenntniserlangt.(2) 1 Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. 2 ImFall <strong>des</strong> Rücktritts sind, soweit dieses Gesetz nicht in Ansehung <strong>der</strong> Prämie ein an<strong>der</strong>esbestimmt, beide Teile verpflichtet, einan<strong>der</strong> die empfangenen Leistungen <strong>zur</strong>ückzugewähren;eine Geldsumme ist von <strong>der</strong> Zeit <strong>des</strong> Empfangs an zu verzinsen.§ 21 (Leistungspflicht trotz Rücktritt)Tritt <strong>der</strong> Versicherer <strong>zur</strong>ück, nachdem <strong>der</strong> Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibtseine Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung gleichwohl bestehen, wenn <strong>der</strong> Umstand, in Ansehung<strong>des</strong>sen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallsund auf den Umfang <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers gehabt hat.§ 22 (Täuschungsanfechtung)Das Recht <strong>des</strong> Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumständeanzufechten, bleibt unberührt.§ 23 (Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluß)(1) Nach dem Abschluß <strong>des</strong> Vertrags darf <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung<strong>des</strong> Versicherers eine Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr vornehmen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Vornahmedurch einen Dritten gestatten.(2) Erlangt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohneEinwilligung <strong>des</strong> Versicherers vorgenommene o<strong>der</strong> gestattete Än<strong>der</strong>ung die Gefahrerhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.§ 29a (Gefahrerhöhung vor Annahme <strong>des</strong> Antrags)Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 23 bis 29 finden auch Anwendung auf eine in <strong>der</strong> Zeit zwischenStellung und Annahme <strong>des</strong> Versicherungsantrags eingetretene Gefahrerhöhung, diedem Versicherer bei <strong>der</strong> Annahme <strong>des</strong> Antrags nicht bekannt war.§ 24 (Fristlose Kündigung wegen Gefahrerhöhung)(1) 1 Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Vorschrift <strong>des</strong> § 23 Abs. 1, so kann <strong>der</strong> Ver-

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