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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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§§ 9 und 11 Abs. 2 bis 4, <strong>des</strong> § 14 Abs. 2 Satz 1 und <strong>der</strong> §§ 16 und 18 kann nicht zumNachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen werden.- 504 -Abs. 1 bis 3, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 2, §§ 12, 14 zum Nachteil<strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht berufen.Titel 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten Zweiter Titel. Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung§ 21 Anzeigepflicht(1) 1 Der Versicherungsnehmer hat bis <strong>zur</strong> Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichtetenWillenserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss<strong>des</strong> Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen <strong>der</strong> Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.2 Stellt <strong>der</strong> Versicherer nach <strong>der</strong> auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung<strong>des</strong> Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne <strong>des</strong> Satzes 1,so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer auch insoweit <strong>zur</strong> Anzeige verpflichtet.(2) Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann <strong>der</strong>Versicherer vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten.(3) 1 Das Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherers ist ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmernachweist, dass er die Anzeigepflicht we<strong>der</strong> vorsätzlich noch grob fahrlässigverletzt hat. 2 In diesem Falle hat <strong>der</strong> Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltungeiner Frist von einem Monat zu kündigen.(4) 1 Das Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherers und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag bei Kenntnis <strong>der</strong> nicht angezeigten Umständezu an<strong>der</strong>en Bedingungen geschlossen hätte; dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. 2 Die an<strong>der</strong>en Bedingungenwerden auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherers rückwirkend Inhalt <strong>des</strong> Vertrags.(5) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer erhebliche Gefahrumstände, nach denen <strong>der</strong> Versicherernicht in Textform gefragt hat, nicht angezeigt, so stehen dem Versicherer dieRechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn die Nichtanzeige auf Arglist <strong>des</strong> Versicherungsnehmersberuht.(6) 1 Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 außer im Falle <strong>des</strong>Absatzes 5 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer bei Antragstellung in Textformauf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. 2 Die Rechte nach denAbsätzen 2 bis 4 sind ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Versicherer den nicht angezeigtenGefahrumstand o<strong>der</strong> die Unrichtigkeit <strong>der</strong> Anzeige kannte.(7) 1 Erhöht sich im Falle <strong>des</strong> Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsän<strong>der</strong>ung die Prämieum mehr als 20 Prozent o<strong>der</strong> schließt <strong>der</strong> Versicherer die Gefahrabsicherung fürden nicht angezeigten Umstand aus, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Vertraginnerhalb eines Monats nach Zugang <strong>der</strong> Erklärung <strong>des</strong> Versicherers ohne Einhaltungeiner Frist kündigen. 2 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei seiner Erklärungauf dieses Recht hinzuweisen.§ 16 Anzeigepflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers)(1) 1 Der Versicherungsnehmer hat bei <strong>der</strong> Schließung <strong>des</strong> Vertrags alle ihm bekanntenUmstände, die für die Übernahme <strong>der</strong> Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.2 Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß <strong>des</strong>Versicherers, den Vertrag überhaupt o<strong>der</strong> zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen,einen Einfluß auszuüben. 3 Ein Umstand, nach welchem <strong>der</strong> Versicherer ausdrücklichund schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.(2) 1 Ist dieser Vorschrift zuwi<strong>der</strong> die Anzeige eines erheblichen Umstan<strong>des</strong> unterblieben,so kann <strong>der</strong> Versicherer von dem Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten. 2 Das gleiche gilt, wenn dieAnzeige eines erheblichen Umstan<strong>des</strong> <strong>des</strong>halb unterblieben ist, weil sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<strong>der</strong> Kenntnis <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong> arglistig entzogen hat.(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Versicherer den nicht angezeigten Umstandkannte o<strong>der</strong> wenn die Anzeige ohne Verschulden <strong>des</strong> Versicherungsnehmersunterblieben ist.§ 17 (Unrichtige Anzeige)(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann <strong>zur</strong>ücktreten, wenn über einenerheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekanntwar o<strong>der</strong> die Anzeige ohne Verschulden <strong>des</strong> Versicherungsnehmers unrichtig gemachtworden ist.§ 18 (Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherers)(1) (aufgehoben)(2) Hatte <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an Hand schriftlicher, von demVersicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann <strong>der</strong> Versicherer wegen unterbliebenerAnzeige eines Umstan<strong>des</strong>, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nurim Fall arglistiger Verschweigung <strong>zur</strong>ücktreten.§ 41 (Prämienerhöhung)(1) 1 Ist die dem Versicherungsnehmer bei <strong>der</strong> Schließung <strong>des</strong> Vertrags obliegendeAnzeigepflicht verletzt worden, das Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherers aber ausgeschlossen,weil dem an<strong>der</strong>n Teil ein Verschulden nicht <strong>zur</strong> Last fällt, so kann <strong>der</strong> Versicherer,falls mit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie angemessen ist, von demBeginn <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode an die höhere Prämie verlangen. 2 Dasgleiche gilt, wenn bei <strong>der</strong> Schließung <strong>des</strong> Vertrags ein für die Übernahme <strong>der</strong> Gefahrerheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem an<strong>der</strong>nTeil nicht bekannt war.(2) Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb <strong>des</strong> Versicherers maßgebendenGrundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, so kann<strong>der</strong> Versicherer das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist voneinem Monat kündigen. § 40 Abs. 1 gilt sinngemäß.(3) 1 Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats

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