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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 503 -zahlen hat. 2 Der Lauf <strong>der</strong> Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens<strong>des</strong> Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.(3) Eine Vereinbarung, durch die <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Zahlung vonVerzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.§ 15 Verjährung(1) 1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. 2 Die Verjährungbeginnt mit dem Schluss <strong>des</strong> Jahres, in dem die Leistung fällig wird.(2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden,so ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Entscheidung <strong>des</strong>Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.§ 16 Anpassung unwirksamer Versicherungsbedingungen(1) Ist eine Bestimmung in Versicherungsbedingungen <strong>des</strong> Versicherers unwirksam, sorichtet sich <strong>der</strong> Inhalt <strong>des</strong> Vertrags insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.(2) 1 Der Versicherer kann die unwirksame Bestimmung durch eine neue Regelung ersetzen,wenn dies <strong>zur</strong> Fortführung <strong>des</strong> Vertrags notwendig ist o<strong>der</strong> wenn das Festhaltenan dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellenwürde. 2 Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung <strong>des</strong> Vertragszielsdie Belange <strong>der</strong> Versicherten angemessen berücksichtigt.§ 17 Insolvenz <strong>des</strong> Versicherers(1) Wird über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, so endetdas Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit <strong>der</strong> Eröffnung; bis zudiesem Zeitpunkt bleibt es <strong>der</strong> Insolvenzmasse gegenüber wirksam.(2) Die Vorschriften <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen <strong>der</strong> Insolvenzeröffnungbleiben unberührt.§ 18 Insolvenz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) Für den Fall <strong>der</strong> Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherungsnehmerskann <strong>der</strong> Vertrag vorsehen, dass <strong>der</strong> Versicherer das Versicherungsverhältnismit einer Frist von einem Monat kündigen kann.(2) Absatz 1 ist auch für den Fall <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> Zwangsverwaltung <strong>des</strong> versichertenGrundstücks anzuwenden.§ 19 Abtretungsverbot bei unpfändbaren SachenSoweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann die For<strong>der</strong>ung aus<strong>der</strong> Versicherung nur an solche Gläubiger <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgetreten werden,die diesem zum Ersatz <strong>der</strong> zerstörten o<strong>der</strong> beschädigten Sachen an<strong>der</strong>e Sachengeliefert haben.§ 20 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>des</strong> § 3 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 bis 3, <strong>der</strong> §§ 6 bis 8 Abs. 3, <strong>der</strong>cherer nach Lage <strong>der</strong> Sache min<strong>des</strong>tens zu zahlen hat.(3) Der Lauf <strong>der</strong> Frist ist gehemmt, solange die Beendigung <strong>der</strong> Erhebungen infolgeeines Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gehin<strong>der</strong>t ist.(4) Eine Vereinbarung, durch welche <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung, Verzugszinsenzu zahlen, befreit wird, ist unwirksam.§ 12 (Verjährung)(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei <strong>der</strong>Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß <strong>des</strong> Jahres,in welchem die Leistung verlangt werden kann.(2) Ist ein Anspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden,so ist die Verjährung bis zum Eingang <strong>der</strong> schriftlichen Entscheidung <strong>des</strong> Versicherersgehemmt.(3) 1 Der Versicherer ist von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Anspruch aufdie Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. 2 DieFrist beginnt erst, nachdem <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber denerhobenen Anspruch unter Angabe <strong>der</strong> mit dem Ablauf <strong>der</strong> Frist verbundenen Rechtsfolgeschriftlich abgelehnt hat.§ 13 (Insolvenz <strong>des</strong> Versicherers)1 Wird über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, so endigtdas Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf eines Monats seit <strong>der</strong> Eröffnung; bis zudiesem Zeitpunkt bleibt es <strong>der</strong> Insolvenzmasse gegenüber wirksam. 2 Soweit das Versicherungsaufsichtsgesetzbeson<strong>der</strong>e Vorschriften über die Wirkungen <strong>der</strong> Eröffnung <strong>des</strong>Insolvenzverfahrens enthält, bewendet es bei diesen Vorschriften.§ 14 (Insolvenz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers)(1) Der Versicherer kann sich für den Fall <strong>der</strong> Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens überdas Vermögen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnismit einer Frist von einem Monat zu kündigen.(2) Das gleiche gilt für den Fall, dass die Zwangsverwaltung <strong>des</strong> versicherten Grundstücksangeordnet wird.§ 15 (Unpfändbare Sachen)Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann die For<strong>der</strong>ung aus<strong>der</strong> Versicherung nur an solche Gläubiger <strong>des</strong> Versicherungsnehmers übertragen werden,die diesem zum Ersatz <strong>der</strong> zerstörten o<strong>der</strong> beschädigten Sachen an<strong>der</strong>e Sachengeliefert haben.§ 15a (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften <strong>des</strong> § 3 Abs. 3 und 5, § 5

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