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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 502 -§ 12 VersicherungsperiodeAls Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls nicht die Prämie nachkürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, <strong>der</strong> Zeitraum eines Jahres.§ 13 Än<strong>der</strong>ung von Anschrift und Name(1) 1 Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine Än<strong>der</strong>ung seiner Anschrift dem Versicherernicht mitgeteilt, so genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebendeWillenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versichererbekannte Anschrift <strong>des</strong> Versicherungsnehmers. 2 Die Erklärung wird zu demZeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftsän<strong>der</strong>ung bei regelmäßiger Beför<strong>der</strong>ungdem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde. 3 Die Sätze 1 und 2 sind imFalle einer Namensän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.(2) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen,so finden bei einer Verlegung <strong>der</strong> gewerblichen Nie<strong>der</strong>lassung die Vorschriften<strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.§ 14 Fälligkeit <strong>der</strong> Geldleistung(1) Geldleistungen <strong>des</strong> Versicherers sind fällig mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Feststellung<strong>des</strong> Versicherungsfalles und <strong>des</strong> Umfangs <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers notwendigenErhebungen.(2) 1 Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit <strong>der</strong> Anzeige <strong>des</strong>Versicherungsfalles beendet, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Abschlagszahlungenin Höhe <strong>des</strong> Betrags verlangen, den <strong>der</strong> Versicherer voraussichtlich min<strong>des</strong>tens zulängeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer innerhalbeiner Frist von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung <strong>des</strong> Versicherungsantragesseine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung schriftlich wi<strong>der</strong>rufen. 1 ZurWahrung <strong>der</strong> Frist genügt die rechtzeitige Absendung <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufes. 2 Die Frist beginnterst zu laufen, wenn <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Wi<strong>der</strong>rufsrechtbelehrt und <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigthat. 3 Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht einen Monat nach Zahlung<strong>der</strong> ersten Prämie. 4 Das Wi<strong>der</strong>rufsrecht besteht nicht, wenn und soweit <strong>der</strong> Versichererauf Wunsch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährto<strong>der</strong> wenn die Versicherung nach dem Inhalt <strong>des</strong> Antrags für die bereits ausgeübtegewerbliche o<strong>der</strong> selbständige berufliche Tätigkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmersbestimmt ist.(5) 1 Bei <strong>der</strong> Lebensversicherung kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer innerhalb einer Fristvon vierzehn Tagen nach Abschluß <strong>des</strong> Vertrages vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten. Zur Wahrung<strong>der</strong> Frist genügt die rechtzeitige Absendung <strong>der</strong> Rücktrittserklärung. 2 Die Fristbeginnt erst zu laufen, wenn <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer über seinRücktrittsrecht belehrt und <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschriftbestätigt hat. 3 Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monatnach Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie. 4 Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnissebei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungenberuhen.(6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit <strong>der</strong> Versicherungsnehmer einWi<strong>der</strong>spruchsrecht nach § 5a hat.§ 9 (Versicherungsperiode)Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls nicht die Prämie nachkürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, <strong>der</strong> Zeitraum eines Jahres.§ 10 (Wohnungsän<strong>der</strong>ung)(1) 1 Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seine Wohnung geän<strong>der</strong>t, die Än<strong>der</strong>ung aber demVersicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmergegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefesnach <strong>der</strong> letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. 2 Die Erklärung wird in demZeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsän<strong>der</strong>ung bei regelmäßiger Beför<strong>der</strong>ungdem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.(2) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen,so finden bei einer Verlegung <strong>der</strong> gewerblichen Nie<strong>der</strong>lassung die Vorschriften<strong>des</strong> Absatzes 1 entsprechende Anwendung.§ 11 (Fälligkeit)(1) Geldleistungen <strong>des</strong> Versicherers sind mit Beendigung <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Feststellung <strong>des</strong> Versicherungsfallsund <strong>des</strong> Umfangs <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers nötigen Erhebungenfällig.(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit <strong>der</strong> Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfallsnicht beendet, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtfor<strong>der</strong>ungAbschlagszahlungen in Höhe <strong>des</strong> Betrages verlangen, den <strong>der</strong> Versi-

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