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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 501 -cherungsnehmer gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Wi<strong>der</strong>rufsrechtfestzulegen.§ 9 Rechtsfolgen <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs(1) 1 Übt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach § 8 Abs.1 aus, so hat ihm<strong>der</strong> Versicherer die gezahlten Prämien spätestens nach 30 Tagen zu erstatten. 2 DerVersicherungsnehmer hat Leistungen <strong>des</strong> Versicherers spätestens nach 30 Tagen <strong>zur</strong>ückzugewähren.3 Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag, an dem <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf demVersicherer zugegangen ist.(2) 1 Übt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach § 8 Abs.1 nach Ablauf einesJahres nach Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie aus, so hat <strong>der</strong> Versicherer abweichendvon Absatz 1 nur den auf die Zeit nach Zugang <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs entfallenden Teil <strong>der</strong>Prämie zu erstatten, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer in <strong>der</strong> Belehrung nach § 8 Abs.2Satz 3 Nr.2 auf diese Rechtsfolge und den zu zahlenden Betrag hingewiesen wordenist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass <strong>der</strong> Versicherungsschutz vor Ablauf<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist beginnt. 2 Leistungen <strong>des</strong> Versicherers sind vom Versicherungsnehmernicht <strong>zur</strong>ückzugewähren.(3) Ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 belehrt worden,so ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Wi<strong>der</strong>rufsrechtnach Ablauf eines Jahres nach Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie ausübt.(4) Auf einen Vertrag über vorläufige Deckung sind die Absätze 2 und 3 auch dannanzuwenden, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Wi<strong>der</strong>rufsrecht vor Ablauf einesJahres nach Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie ausübt.§ 10 Beginn und Ende <strong>der</strong> VersicherungIst die Dauer <strong>der</strong> Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten o<strong>der</strong> einem mehrereMonate umfassenden Zeitraum bestimmt, so beginnt die Versicherung mit Beginn <strong>des</strong>Tages, an dem <strong>der</strong> Vertrag geschlossen wird, und endet um 24.00 Uhr <strong>des</strong> letzten Tages<strong>der</strong> Frist.§ 11 Verlängerung, Kündigung(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis imvoraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnisnicht vor Ablauf <strong>der</strong> Vertragszeit gekündigt wird, so ist die Verlängerung unwirksam,soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es vonbeiden Parteien nur für den Schluss <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode gekündigtwerden.(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Parteien gleich sein; sie darf nicht weniger alseinen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.(4) Ein Versicherungsvertrag mit einem Verbraucher als Versicherungsnehmer (Verbraucherversicherungsvertrag),<strong>der</strong> für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossenworden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Ende <strong>des</strong> dritten o<strong>der</strong> je<strong>des</strong> darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.§ 7 (Versicherungsbeginn)(1) Ist die Dauer <strong>der</strong> Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten o<strong>der</strong> nach einemmehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, so beginnt die Versicherung amMittag <strong>des</strong> Tages, an welchem <strong>der</strong> Vertrag geschlossen wird. Sie endigt am Mittag <strong>des</strong>letzten Tages <strong>der</strong> Frist.(2) Absatz 1 findet auf die Krankenversicherung keine Anwendung.§ 8 (Stillschweigende Verlängerung; Kündigung; Wi<strong>der</strong>ruf; Rücktritt)(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigendverlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf <strong>der</strong> Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweitnichtig, als sich die je<strong>des</strong>malige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstreckensoll.(2) 1 Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde Versicherung),so kann es von beiden Teilen nur für den Schluß <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiodegekündigt werden. 2 Die Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich seinund darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen. 3 Auf dasKündigungsrecht können die Parteien in gegenseitigem Einverständnis bis <strong>zur</strong> Dauervon zwei Jahren verzichten.(3) 1 Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangenworden ist, kann zum Ende <strong>des</strong> fünften o<strong>der</strong> je<strong>des</strong> darauf folgenden Jahresunter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 2 Satz 1 gilt nicht fürdie Lebens- und Krankenversicherung.(4) 1 Wird mit Ausnahme <strong>der</strong> Lebensversicherung ein Versicherungsverhältnis mit einer

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