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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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(3) In <strong>der</strong> Rechtsverordnung nach Absatz 2 sind ferner die Informationen zu bestimmen,die <strong>der</strong> Versicherer während <strong>der</strong> Laufzeit <strong>des</strong> Vertrags im Hinblick auf Än<strong>der</strong>ungenerteilter Informationen sowie bei <strong>der</strong> Krankenversicherung im Falle von Prämienerhöhungenin Textform zu erteilen hat.(4) Der Versicherungsnehmer kann während <strong>der</strong> Laufzeit <strong>des</strong> Vertrags je<strong>der</strong>zeit vomVersicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich <strong>der</strong>Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Papierform <strong>zur</strong> Verfügung stellt.(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinne<strong>des</strong> Artikels 10 Abs. 1 <strong>des</strong> Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz2006 nicht anzuwenden. 2 Ist bei einem solchen Vertrag <strong>der</strong> Versicherungsnehmer einenatürliche Person, so hat ihm <strong>der</strong> Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbareRecht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen.§ 8 Wi<strong>der</strong>ruf <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) 1 Dem Versicherungsnehmer steht bis zum Ablauf <strong>der</strong> Frist nach Absatz 2 ein Wi<strong>der</strong>rufsrechtzu. 2 Vor diesem Zeitpunkt ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer an seine auf den Vertragsschlussgerichtete Willenserklärung nicht gebunden.(2) 1 Der Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ist innerhalbvon zwei Wochen in Textform zu erklären. 2 Er muss keine Begründung enthalten; <strong>zur</strong>Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 3 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,zu dem1. <strong>der</strong> Versicherungsschein, die maßgeblichen Versicherungsbedingungen unddie weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnungnach § 7 Abs. 2 und2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht und über dieRechtsfolgen <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs, die dem Versicherungsnehmer entsprechend denErfor<strong>der</strong>nissen <strong>des</strong> eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlichmacht und die den Namen und die Anschrift <strong>des</strong>jenigen, gegenüber dem <strong>der</strong>Wi<strong>der</strong>ruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf dieRegelungen <strong>des</strong> Satzes 2 enthält,dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind. 4 Die Belehrung genügt denAnfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Satzes 3 Nr. 2, wenn das vom Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Justiz aufGrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 veröffentlichte Muster verwandt wird.5 Der Nachweis über den Zugang <strong>der</strong> Unterlagen nach Satz 3 obliegt dem Versicherer.(3) Das Wi<strong>der</strong>rufsrecht besteht nicht1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handeltsich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne <strong>des</strong> § 312b Abs. 1 und 2 <strong>des</strong> BürgerlichenGesetzbuchs,3. bei Versicherungsverträgen, die von beiden Parteien auf ausdrücklichenWunsch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vor Ende <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist erfüllt sind,4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne <strong>des</strong> Artikels 10 Abs. 1<strong>des</strong> Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz 2006.(4) Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, dienicht <strong>der</strong> Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates bedarf, Inhalt und Gestaltung <strong>der</strong> dem Versi-- 500 -§ 5a (Wi<strong>der</strong>spruchsrecht)(1) 1 Hat <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungennicht übergeben o<strong>der</strong> eine Verbraucherinformation nach § 10a <strong>des</strong>Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt <strong>der</strong> Vertrag auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong>Versicherungsscheins, <strong>der</strong> Versicherungsbedingungen und <strong>der</strong> weiteren für den Vertragsinhaltmaßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmernicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung <strong>der</strong> Unterlagenin Textform wi<strong>der</strong>spricht. 2 Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassenanzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.(2) 1 Der Lauf <strong>der</strong> Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer <strong>der</strong> Versicherungsscheinund die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und <strong>der</strong> Versicherungsnehmerbei Aushändigung <strong>des</strong> Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnischdeutlicher Form über das Wi<strong>der</strong>spruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrtworden ist. 2 Der Nachweis über den Zugang <strong>der</strong> Unterlagen obliegt dem Versicherer.Zur Wahrung <strong>der</strong> Frist genügt die rechtzeitige Absendung <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>spruchs.3 Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Wi<strong>der</strong>spruch jedoch ein Jahr nachZahlung <strong>der</strong> ersten Prämie.(3) 1 Gewährt <strong>der</strong> Versicherer auf beson<strong>der</strong>en Antrag <strong>des</strong> Versicherungsnehmers sofortigenVersicherungsschutz, so kann <strong>der</strong> Verzicht auf Überlassung <strong>der</strong> Versicherungsbedingungenund <strong>der</strong> Verbraucherinformation bei Vertragsschluß vereinbart werden.2 Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anfor<strong>der</strong>ung, spätestens mit demVersicherungsschein zu überlassen. Wenn <strong>der</strong> Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutzgewährt, hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer insoweit kein Wi<strong>der</strong>spruchsrechtnach Absatz 1.

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