Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 498 -(3) 1 Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann derVersicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheinsverlangen. 2 Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, so ist derVersicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.(4) 1 Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungenverlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. 2 Benötigt der Versicherungsnehmerdie Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber demVersicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schonfrüher vom Versicherer übermittelt worden, so ist der Lauf der Frist vom Zugang desVerlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmergehemmt.(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 undder Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangenvorzuschießen.§ 4 Versicherungsschein auf den Inhaber(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.(2) 1 Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkundeausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmererklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigteAnerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn derVersicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.§ 5 Abweichender Versicherungsschein(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmersoder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt,wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmernicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textformwiderspricht.(2) 1 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheinsdarauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn derVersicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheinsin Textform widerspricht. 2 Der Hinweis ist durch besondere Mitteilung in Textformoder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dem übrigenInhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu übermitteln; jede einzelneAbweichung ist deutlich zu kennzeichnen.(3) Hat der Versicherer den Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht entsprochen, so giltder Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertragwegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers(1) 1 Der Versicherer hat die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zuerfragen, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen,langen. 2 Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, so ist der Versicherererst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.(3) 1 Der Versicherungsnehmer kann jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, dieer mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. 2 Der Versicherer hat ihn bei der Aushändigungdes Versicherungsscheins auf dieses Recht aufmerksam zu machen. 3 Bedarfder Versicherungsnehmer der Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüberdem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihmnicht schon früher vom Versicherer ausgehändigt worden, so ist der Lauf der Frist vonder Stellung des Verlangens bis zum Eingang der Abschriften gehemmt.(4) Die Kosten der Ersatzurkunde sowie der Abschriften hat der Versicherungsnehmerzu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.(5) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Geltungsbereichdieses Gesetzes abgeschlossen, so ist im Versicherungsschein die Anschrift desVersicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen worden ist,anzugeben.§ 4 (Versicherungsschein auf den Inhaber)(1) Wird ein Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt, so treten die in § 808 desBürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Wirkungen ein.(2) 1 Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheinszu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zurRückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass dieSchuld erloschen sei. 2 Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsscheinder Kraftloserklärung unterliegt.§ 5 (Billigungsklausel)(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenenVereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmernicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlichwiderspricht.(2) 1 Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer denVersicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesenhat, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmernicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textformwiderspricht. 2 Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einenauffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheinshervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen istbesonders aufmerksam zu machen.(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist dieAbweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantragsinsoweit als vereinbart anzusehen.(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, denVertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
sowie nach der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlassbesteht; ferner hat er dem Versicherungsnehmer die Gründe für jeden zu einer bestimmtenVersicherung erteilten Rat anzugeben. 2 Ein Verzicht des Versicherungsnehmersauf eine Beratung bedarf der Textform. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn derVertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.(2) 1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer vor dem Abschluss des Vertragseine Dokumentation der Wünsche und Bedürfnisse sowie der Gründe für den erteiltenRat in Textform zur Verfügung zu stellen. 2 Die Angaben nach Satz 1 dürfen mündlichübermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweitder Versicherer vorläufige Deckung gewährt; in diesen Fällen ist die Dokumentationdem Versicherungsnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zustellen. 3 Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.(3) 1 Die Verpflichtung nach Absatz1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss währendder Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für eine Nachfrage und Beratungdes Versicherungsnehmers ein Anlass besteht. 2 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.(4) 1 Verletzt der Versicherer schuldhaft eine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 3, so ister dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.2 Dies gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer auf eine Beratung verzichtethat.(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinnedes Artikels 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz2006 nicht anzuwenden.§ 7 Information des Versicherungsnehmers(1) 1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer, bevor dieser an seine auf denVertragsschluss gerichtete Willenserklärung gebunden ist, die Vertragsbestimmungeneinschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnungnach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. 2 Die Informationensind in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechendenWeise klar und verständlich zu übermitteln. 3 Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmerstelefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittelsgeschlossen, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet,so muss die Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden.(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumder Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesratesunter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG(Schadensversicherung), der Richtlinie 2002/83/EG (Lebensversicherung) und derRichtlinie 2002/65/EG (Finanzfernabsatzrichtlinie) festzulegen,1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenenLeistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zumBestehen eines Widerrufsrechts dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,2. welche weiteren Mitteilungen bei Verträgen mit Überschussbeteiligung erforderlichsind, und3. welche Mitteilungen erforderlich sind, wenn der Versicherer mit dem Versicherungsnehmertelefonisch Kontakt aufgenommen hat.- 499 -
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