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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 496 -Erstattung <strong>der</strong> Prämienreserve finden, soweit mit Genehmigung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde inden Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, keine Anwendung:1. auf Versicherungen bei Werkpensionskassen mit Zwangsbeitritt und auf Versicherungen,die bei einem Verein genommen werden, <strong>der</strong> als kleinerer Verein im Sinne <strong>des</strong>Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,2. auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung sowie auf sonstige Arten <strong>der</strong>Lebensversicherung mit kleineren Beträgen,3. auf die Unfallversicherung mit kleineren Beträgen.(2) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 1 Nr. 2, 3abweichende Bestimmungen getroffen, so kann <strong>der</strong>en Gültigkeit nicht unter Berufungdarauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgenhandle.§ 190 (Innungsunterstützungskassen; Berufsgenossenschaften)1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse,die bei den auf Grund <strong>der</strong> Gewerbeordnung von Innungen o<strong>der</strong> Innungsverbändenerrichteten Unterstützungskassen begründet werden. 2 Das gleiche gilt von Versicherungsverhältnissen,die bei Berufsgenossenschaften gemäß § 23 <strong>des</strong> Gesetzes,betreffend die Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl.S. 335) begründet werden.§ 191(aufgehoben)§ 192(aufgehoben)§ 193 (Wie<strong>der</strong>aufbaupflicht nach Lan<strong>des</strong>recht)(1) Unberührt bleiben die lan<strong>des</strong>gesetzlichen Vorschriften, nach welchen <strong>der</strong> Versichererverpflichtet ist, die Entschädigungssumme nur <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>des</strong> versichertenGegenstan<strong>des</strong> zu zahlen.(2) Die Lan<strong>des</strong>gesetze können bestimmen, in welcher Weise im Falle <strong>des</strong> § 97 die Verwendung<strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> zu sichern ist.§ 194(aufgehoben)wert finden, soweit mit Genehmigung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungenabweichende Bestimmungen getroffen sind, keine Anwendung auf1. Versicherungen bei Werkpensionskassen mit Zwangsbeitritt und auf Versicherungen,die bei einem Verein genommen werden, <strong>der</strong> als kleinerer Verein imSinne <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,2. Lebensversicherungen mit kleineren Beträgen,3. Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen.(2) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 1 Nr. 2 und3 abweichende Bestimmungen getroffen, so kann <strong>der</strong>en Wirksamkeit nicht unter Berufungdarauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleinerenBeträgen handele.

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