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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 37 -Vor allem hat sich in <strong>der</strong> Praxis als unbefriedigend erwiesen, dass alle Regelungen auf demAlles-o<strong>der</strong>-Nichts-Prinzip basieren: Entwe<strong>der</strong> erhält <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die volle vertraglicheVersicherungsleistung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versicherer ist insgesamt leistungsfrei.Dies ist zwar eine relativ einfache Regelung, weil die Leistungsfreiheit nach Feststellung einerVertragsverletzung und eines hinreichenden Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmersohne weiteres und insgesamt eintritt, sie erfor<strong>der</strong>t aber eine exakte Feststellung <strong>des</strong> Verschuldens,weil die Grenze z.B. zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, zwischen bedingtemVorsatz und bewusster Fahrlässigkeit o<strong>der</strong> zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeitüber die Versicherungsleistung entscheidet. Vor allem befriedigt aber die bisherige Regelung<strong>des</strong>wegen nicht, weil bei nur geringem Unterschied <strong>des</strong> Verschuldens - die Grenze zwischeneinfacher und grober Fahrlässigkeit ist gerade überschritten - gegensätzliche Rechtsfolgeneintreten - in dem einen Fall voller Versicherungsschutz und in dem an<strong>der</strong>en, fast identischenFall völlige Leistungsfreiheit. Dies wäre allenfalls weiterhin vertretbar, wenn das Verschulden<strong>des</strong> Versicherungsnehmers wie ein Datum o<strong>der</strong> ein Betrag rechnerisch feststellbarwäre; in Wirklichkeit kann Verschulden aber nur aufgrund einer Bewertung festgestellt werden,die nie frei von subjektiven Einschätzungen <strong>des</strong>jenigen ist, <strong>der</strong> sie vornimmt.Der Entwurf beschränkt sich nicht auf Korrekturen bei den einzelnen Vorschriften, son<strong>der</strong>nsieht für sämtliche Verletzungen vertraglicher Pflichten und Obliegenheiten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(Anzeige von Gefahrumständen, Verbot <strong>der</strong> Gefahrerhöhung) ein weitgehendeinheitliches Regime von Rechtsfolgen vor. Ziel ist ein allgemeines System, das für alle Beteiligtenverständlich ist und ihre Interessen angemessen berücksichtigt.Die Grundsätze dieses Systems sind:- Auf die Leistungsfreiheit als Rechtsfolge wird nicht verzichtet; in manchen Fällen erscheintes aber ausreichend, wenn <strong>der</strong> Versicherer kündigen o<strong>der</strong> eine höhere Prämieverlangen kann.- Zur Leistungsfreiheit können grundsätzlich nur solche Verstöße führen, die kausal fürden Versicherungsfall o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers sind. Nurbetrügerisches Verhalten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vor und nach demVersicherungsfall führt ausnahmsweise, auch wenn es nicht kausal geworden ist, <strong>zur</strong>Leistungsfreiheit.- Einfach fahrlässig verursachte Verstöße bleiben folgenlos.

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