Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 494 -Vorschriften der §§ 166 bis 168.§ 180a (Vermutung der Unfreiwilligkeit)(1) Hängt die Leistungspflicht des Versicherers davon ab, dass der Betroffene unfreiwilligeine Gesundheitsbeschädigung erlitten hat, so wird die Unfreiwilligkeit bis zum Beweisedes Gegenteils vermutet.(2) Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften des Absatzes 1 zum Nachteildes Betroffenen abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.§ 181 (Vorsätzlich herbeigeführter Versicherungsfall)(1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn im Falle des § 179Abs. 3 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung denUnfall herbeigeführt hat.(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nichterfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Unfall herbeiführt.§ 182 (Anzeigepflicht)Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls liegt, wenn das Recht auf die Leistungeinem bezugsberechtigten Dritten zusteht, diesem ob; das gleiche gilt von der Pflichtzur Auskunft und zur Beschaffung von Belegen.§ 183 (Rettungspflicht)1 Der Versicherungsnehmer hat für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfallsnach Möglichkeit zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen,soweit ihm nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. 2 Auf eine Vereinbarung, durchwelche von dieser Vorschrift zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichenwird, kann sich der Versicherer nicht berufen.Vorschriften der §§ 152 und 153 entsprechend.§ 171 Leistung des Versicherers(2) 1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen aufihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2 DieUnfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.(Vgl. § 183)§ 175 Herbeiführung des Versicherungsfalles(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn im Falle des § 170 Abs. 2der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfallherbeigeführt hat.(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nichterfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfallherbeigeführt hat.§ 176 Abwendung und Minderung des SchadensDie Vorschriften der §§ 84 und 85 sind auf die Unfallversicherung nicht anzuwenden.§ 178 Hinweispflicht des Versicherers1 Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, so hat der Versicherer ihnauf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristenin Textform hinzuweisen. 2 Unterbleibt dieser Hinweis, so kann sich der Versichererauf Fristversäumnis nicht berufen.§ 179 Anerkenntnis(1) 1 Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag innerhalb eines Monats nachVorlage der zu seiner Beurteilung erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklären, obund in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. 2 Wird eine Invaliditätsleistungbeantragt, beträgt die Frist drei Monate.(2) 1 Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmerund Versicherer über Grund und Höhe des Anspruchs geeinigt, so wird die Leistunginnerhalb von zwei Wochen fällig. 2 Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest,so hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers einen angemessenenVorschuss zu leisten.§ 180 Neubemessung der Invalidität(1) 1 Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart, so sind Versicherungsnehmerund Versicherer berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu dreiJahren nach Eintritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen. 2 In der Kinderunfallversi-
§ 184 (Sachverständigenverfahren)(1) 1 Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherungoder das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeitdurch Sachverständige festgestellt werden, so ist die getroffene Feststellung nichtverbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. 2 DieFeststellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigendie Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, sofinden auf die Ernennung die Vorschriften des § 64 Abs. 2 entsprechende Anwendung.(3) Eine Vereinbarung, durch welche von der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 abgewichenwird, ist nichtig.§ 185 (Ermittlungskosten)(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, welche durch die Ermittlungund Feststellung des Unfalls sowie des Umfanges der Leistungspflicht desVersicherers entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständennach geboten war.(2) Besteht zum Abschluß einer Unfallversicherung eine gesetzliche Verpflichtung, sogilt § 158b Abs. 2 entsprechend.- 495 -Fünfter Abschnitt. Schlußvorschriften Kapitel 3 Schlussvorschriften§ 186 (See- und Rückversicherung)Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Seeversicherung und auf die Rückversicherungkeine Anwendung.§ 187 (Großrisiken)Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit sind auf diein Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über den Versicherungsvertraggenannten Großrisiken nicht anzuwenden.§ 188(gegenstandslos)§ 189 (Versicherung mit kleineren Beträgen)(1) Die Vorschriften der §§ 38, 39, 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie,des § 165 über das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriftender §§ 174 bis 176, 178 über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und diecherung kann die Frist, innerhalb derer eine Neubemessung verlangt werden kann,verlängert werden.(2) 1 Mit der Erklärung des Versicherers über die Leistungspflicht ist der Versicherungsnehmerüber sein Recht zu unterrichten, den Grad der Invalidität neu bemessen zulassen. 2 Unterbleibt diese Unterrichtung, so kann sich der Versicherer auf eine Verspätungdes Verlangens des Versicherungsnehmers, den Grad der Invalidität neu zu bemessen,nicht berufen.§ 181 Sachverständigenverfahren, SchadenermittlungskostenDie Vorschriften der §§ 86 und 87 sind entsprechend anzuwenden.§ 181 Sachverständigenverfahren, SchadenermittlungskostenDie Vorschriften der §§ 86 und 87 sind entsprechend anzuwenden.§ 182 PflichtversicherungBesteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine gesetzliche Verpflichtung, sohat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssummezu bescheinigen, dass eine dem zu bezeichnenden Gesetz entsprechende Unfallversicherungbesteht.§ 183 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften des § 171 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 173, 178 bis 180 kann nichtzum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichenwerden.§ 202 RückversicherungDie Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversicherung nicht anzuwenden.§ 203 Großrisiken, laufende VersicherungDie Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf die in Artikel 10Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz 2006 genanntenGroßrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.§ 204 Kleinere Versicherungsvereine(1) Die Vorschriften der §§ 40, 41, 45 über den Zahlungsverzug bei Erstprämie oderFolgeprämie und die Vorschriften der §§ 158 bis 161 für die Lebensversicherung überdie Gewährung einer prämienfreien Versicherung, die Kündigung und den Rückkaufs-
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§ 184 (Sachverständigenverfahren)(1) 1 Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen <strong>des</strong> Anspruchs aus <strong>der</strong> Versicherungo<strong>der</strong> das Maß <strong>der</strong> durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeitdurch Sachverständige festgestellt werden, so ist die getroffene Feststellung nichtverbindlich, wenn sie offenbar von <strong>der</strong> wirklichen Sachlage erheblich abweicht. 2 DieFeststellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigendie Feststellung nicht treffen können o<strong>der</strong> wollen o<strong>der</strong> sie verzögern.(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, sofinden auf die Ernennung die Vorschriften <strong>des</strong> § 64 Abs. 2 entsprechende Anwendung.(3) Eine Vereinbarung, durch welche von <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 abgewichenwird, ist nichtig.§ 185 (Ermittlungskosten)(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, welche durch die Ermittlungund Feststellung <strong>des</strong> Unfalls sowie <strong>des</strong> Umfanges <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong>Versicherers entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständennach geboten war.(2) Besteht zum Abschluß einer Unfallversicherung eine gesetzliche Verpflichtung, sogilt § 158b Abs. 2 entsprechend.- 495 -Fünfter Abschnitt. Schlußvorschriften Kapitel 3 Schlussvorschriften§ 186 (See- und Rückversicherung)Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Seeversicherung und auf die Rückversicherungkeine Anwendung.§ 187 (Großrisiken)Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen <strong>der</strong> Vertragsfreiheit sind auf diein Artikel 10 Abs. 1 <strong>des</strong> Einführungsgesetzes zum Gesetz über den Versicherungsvertraggenannten Großrisiken nicht anzuwenden.§ 188(gegenstandslos)§ 189 (Versicherung mit kleineren Beträgen)(1) Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 38, 39, 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie,<strong>des</strong> § 165 über das Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und die Vorschriften<strong>der</strong> §§ 174 bis 176, 178 über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und diecherung kann die Frist, innerhalb <strong>der</strong>er eine Neubemessung verlangt werden kann,verlängert werden.(2) 1 Mit <strong>der</strong> Erklärung <strong>des</strong> Versicherers über die Leistungspflicht ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmerüber sein Recht zu unterrichten, den Grad <strong>der</strong> Invalidität neu bemessen zulassen. 2 Unterbleibt diese Unterrichtung, so kann sich <strong>der</strong> Versicherer auf eine Verspätung<strong>des</strong> Verlangens <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, den Grad <strong>der</strong> Invalidität neu zu bemessen,nicht berufen.§ 181 Sachverständigenverfahren, SchadenermittlungskostenDie Vorschriften <strong>der</strong> §§ 86 und 87 sind entsprechend anzuwenden.§ 181 Sachverständigenverfahren, SchadenermittlungskostenDie Vorschriften <strong>der</strong> §§ 86 und 87 sind entsprechend anzuwenden.§ 182 PflichtversicherungBesteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine gesetzliche Verpflichtung, sohat <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe <strong>der</strong> Versicherungssummezu bescheinigen, dass eine dem zu bezeichnenden Gesetz entsprechende Unfallversicherungbesteht.§ 183 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>des</strong> § 171 Abs. 2 Satz 2 und <strong>der</strong> §§ 173, 178 bis 180 kann nichtzum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> versicherten Person abgewichenwerden.§ 202 RückversicherungDie Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversicherung nicht anzuwenden.§ 203 Großrisiken, laufende VersicherungDie Beschränkungen <strong>der</strong> Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf die in Artikel 10Abs. 1 <strong>des</strong> Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz 2006 genanntenGroßrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.§ 204 Kleinere Versicherungsvereine(1) Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 40, 41, 45 über den Zahlungsverzug bei Erstprämie o<strong>der</strong>Folgeprämie und die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 158 bis 161 für die Lebensversicherung überdie Gewährung einer prämienfreien Versicherung, die Kündigung und den Rückkaufs-