12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 494 -Vorschriften <strong>der</strong> §§ 166 bis 168.§ 180a (Vermutung <strong>der</strong> Unfreiwilligkeit)(1) Hängt die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers davon ab, dass <strong>der</strong> Betroffene unfreiwilligeine Gesundheitsbeschädigung erlitten hat, so wird die Unfreiwilligkeit bis zum Beweise<strong>des</strong> Gegenteils vermutet.(2) Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften <strong>des</strong> Absatzes 1 zum Nachteil<strong>des</strong> Betroffenen abgewichen wird, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht berufen.§ 181 (Vorsätzlich herbeigeführter Versicherungsfall)(1) Der Versicherer ist von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn im Falle <strong>des</strong> § 179Abs. 3 <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung denUnfall herbeigeführt hat.(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nichterfolgt, wenn <strong>der</strong> Dritte vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung den Unfall herbeiführt.§ 182 (Anzeigepflicht)Die Pflicht <strong>zur</strong> Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfalls liegt, wenn das Recht auf die Leistungeinem bezugsberechtigten Dritten zusteht, diesem ob; das gleiche gilt von <strong>der</strong> Pflicht<strong>zur</strong> Auskunft und <strong>zur</strong> Beschaffung von Belegen.§ 183 (Rettungspflicht)1 Der Versicherungsnehmer hat für die Abwendung und Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Folgen <strong>des</strong> Unfallsnach Möglichkeit zu sorgen und dabei die Weisungen <strong>des</strong> Versicherers zu befolgen,soweit ihm nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. 2 Auf eine Vereinbarung, durchwelche von dieser Vorschrift zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichenwird, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht berufen.Vorschriften <strong>der</strong> §§ 152 und 153 entsprechend.§ 171 Leistung <strong>des</strong> Versicherers(2) 1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen aufihren Körper wirken<strong>des</strong> Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2 DieUnfreiwilligkeit wird bis zum Beweis <strong>des</strong> Gegenteils vermutet.(Vgl. § 183)§ 175 Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalles(1) Der Versicherer ist nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn im Falle <strong>des</strong> § 170 Abs. 2<strong>der</strong> Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung den Versicherungsfallherbeigeführt hat.(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nichterfolgt, wenn <strong>der</strong> Dritte vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung den Versicherungsfallherbeigeführt hat.§ 176 Abwendung und Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> SchadensDie Vorschriften <strong>der</strong> §§ 84 und 85 sind auf die Unfallversicherung nicht anzuwenden.§ 178 Hinweispflicht <strong>des</strong> Versicherers1 Zeigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, so hat <strong>der</strong> Versicherer ihnauf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristenin Textform hinzuweisen. 2 Unterbleibt dieser Hinweis, so kann sich <strong>der</strong> Versichererauf Fristversäumnis nicht berufen.§ 179 Anerkenntnis(1) 1 Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag innerhalb eines Monats nachVorlage <strong>der</strong> zu seiner Beurteilung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen in Textform zu erklären, obund in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. 2 Wird eine Invaliditätsleistungbeantragt, beträgt die Frist drei Monate.(2) 1 Erkennt <strong>der</strong> Versicherer den Anspruch an o<strong>der</strong> haben sich Versicherungsnehmerund Versicherer über Grund und Höhe <strong>des</strong> Anspruchs geeinigt, so wird die Leistunginnerhalb von zwei Wochen fällig. 2 Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest,so hat <strong>der</strong> Versicherer auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers einen angemessenenVorschuss zu leisten.§ 180 Neubemessung <strong>der</strong> Invalidität(1) 1 Sind Leistungen für den Fall <strong>der</strong> Invalidität vereinbart, so sind Versicherungsnehmerund Versicherer berechtigt, den Grad <strong>der</strong> Invalidität jährlich, längstens bis zu dreiJahren nach Eintritt <strong>des</strong> Unfalles, neu bemessen zu lassen. 2 In <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>unfallversi-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!