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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 493 -gegen Unfälle, die einem an<strong>der</strong>en zustoßen, genommen werden.(2) 1 Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem an<strong>der</strong>en zustoßen, gilt im Zweifel alsfür Rechnung <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en genommen. 2 Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 75 bis 79 finden entsprechendeAnwendung.(3) 1 Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem an<strong>der</strong>en zustoßen, von dem Versicherungsnehmerfür eigene Rechnung genommen, so ist <strong>zur</strong> Gültigkeit <strong>des</strong> Vertragsdie schriftliche Einwilligung <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en erfor<strong>der</strong>lich. 2 Ist <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e geschäftsunfähigo<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit beschränkt o<strong>der</strong> ist für ihn ein Betreuer bestellt und stehtdie Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmerzu, so kann dieser den an<strong>der</strong>en bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Einwilligung nicht vertreten.(4) Soweit im Falle <strong>des</strong> Absatzes 3 die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong> Versicherungsnehmersnach den Vorschriften dieses Gesetzes von rechtlicher Bedeutung ist, kommtauch die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en in Betracht.§ 180 (Kapitalversicherung )Ist als Leistung <strong>des</strong> Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten dienehmer o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en zustößt, geschlossen werden. 2 Eine Versicherung gegenUnfälle, die einem an<strong>der</strong>en zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung <strong>des</strong> an<strong>der</strong>engenommen.(2) 1 Wird die Versicherung auf eine an<strong>der</strong>e Person von dem Versicherungsnehmer füreigene Rechnung genommen, so ist <strong>zur</strong> Wirksamkeit <strong>des</strong> Vertrags die schriftliche Einwilligung<strong>des</strong> an<strong>der</strong>en erfor<strong>der</strong>lich. 2 Ist <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e geschäftsunfähig o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeitbeschränkt o<strong>der</strong> ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretungin den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, sokann dieser den an<strong>der</strong>en bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Einwilligung nicht vertreten.(3) Soweit im Falle <strong>des</strong> Absatzes 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnisund das Verhalten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, wirdauch die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en berücksichtigt.§ 171 Leistung <strong>des</strong> Versicherers(1) In <strong>der</strong> Unfallversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall <strong>der</strong> versichertenPerson o<strong>der</strong> einem vertraglich diesem gleichgestellten Ereignis die versprochenenLeistungen zu erbringen.(2) 1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen aufihren Körper wirken<strong>des</strong> Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2 DieUnfreiwilligkeit wird bis zum Beweis <strong>des</strong> Gegenteils vermutet.§ 172 Invalidität1 Der Versicherer schuldet die für den Fall <strong>der</strong> Invalidität versprochenen Leistungen imvereinbarten Umfang, wenn die körperliche o<strong>der</strong> geistige Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> versichertenPerson dauerhaft beeinträchtigt ist. 2 Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wennsie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Än<strong>der</strong>ung dieses Zustan<strong>des</strong>nicht erwartet werden kann.§ 173 Gefahrerhöhung(1) Als Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr gilt nur eine solche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahrumstände, dienach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; dieVereinbarung bedarf <strong>der</strong> Textform.(2) 1 Ergeben sich im Falle einer erhöhten Gefahr nach dem geltenden Tarif <strong>des</strong> Versicherersbei unverän<strong>der</strong>ter Prämie niedrigere Versicherungsleistungen, so gelten diesemit Ablauf eines Monats nach Eintritt <strong>der</strong> Gefahrerhöhung als vereinbart.2 Weitergehende Rechte kann <strong>der</strong> Versicherer nur geltend machen, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdie Gefahrerhöhung arglistig nicht angezeigt hat.§ 174 Mitwirkende UrsachenIst vereinbart, dass <strong>der</strong> Anspruch auf die versprochenen Leistungen entfällt o<strong>der</strong> sichmin<strong>der</strong>t, wenn Krankheiten o<strong>der</strong> Gebrechen bei <strong>der</strong> durch den Versicherungsfall verursachtenGesundheitsschädigung o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Folgen mitgewirkt haben, so hat <strong>der</strong> Versichererdie Voraussetzungen <strong>des</strong> Wegfalles o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Anspruchs nachzuweisen.§ 177 BezugsberechtigungIst als Leistung <strong>des</strong> Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die

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