Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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de eines Versicherungsjahres kündigen. 2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.(3) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrages durch den Versichererist zulässig, wenn die versicherten Personen das Versicherungsverhältnis unterAnrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung zuden Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen können.§ 178k (Rücktritt des Versicherers)1 Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertragesobliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurücktreten,wenn seit der Schließung drei Jahre verstrichen sind. 2 Das Rücktrittsrechtbleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.§ 178l (Vorsätzlich herbeigeführter Versicherungsfall)Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmeroder die versicherte Person die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst vorsätzlichherbeigeführt hat.§ 178m (Auskunftspflicht)1 Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jederversicherten Person einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über und Einsicht inGutachten zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeiteiner medizinischen Behandlung eingeholt hat. 2 Der Auskunftsanspruch kann jedochnur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltendgemacht werden.§ 178n (Tod des Versicherungsnehmers)(1) Endet das Versicherungsverhältnis, durch den Tod des Versicherungsnehmers, sosind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod desVersicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennungdes künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.(2) 1 Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder füreinzelne versicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Die Kündigung ist nurwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person vonder Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.§ 178o (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 178a Abs. 4, der §§178c bis 178f, des § 178g Abs. 1 bis 3 und der §§ 178h bis 178n zum Nachteil des Versicherungsnehmersoder der versicherten Person abgewichen wird, kann sich der Versicherernicht berufen.- 492 -Vierter Abschnitt. Unfallversicherung Titel 3 Unfallversicherung§ 179 (Versicherbare Personen)(1) Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oderdas Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Endeeines Versicherungsjahres kündigen. 2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.(4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags durch den Versichererist zulässig, wenn die versicherten Personen das Versicherungsverhältnis unterAnrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung zuden Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen können.(Vgl. § 185)§ 193 Herbeiführung des VersicherungsfallesDer Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oderdie versicherte Person die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführthat.§ 194 Auskunftspflicht des Versicherers1 Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder derversicherten Person einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über und Einsicht inGutachten zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeiteiner medizinischen Behandlung eingeholt hat. 2 Der Auskunftsanspruch kann nurvon der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemachtwerden.§ 200 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sosind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod desVersicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennungdes künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.(2) 1 Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder füreinzelne versicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Die Kündigung ist nurwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person vonder Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderenMitgliedstaat der Europäischen Union, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit derMaßgabe fort, dass der Versicherer nur zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, dieer auch bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.§ 201 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften der §§ 187 bis 190 und 193 bis 200 kann nicht zum Nachteil desVersicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden.§ 170 Versicherte Person(1) 1 Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles, der dem Versicherungs-

- 493 -gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.(2) 1 Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel alsfür Rechnung des anderen genommen. 2 Die Vorschriften der §§ 75 bis 79 finden entsprechendeAnwendung.(3) 1 Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, von dem Versicherungsnehmerfür eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertragsdie schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. 2 Ist der andere geschäftsunfähigoder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und stehtdie Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmerzu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.(4) Soweit im Falle des Absatzes 3 die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmersnach den Vorschriften dieses Gesetzes von rechtlicher Bedeutung ist, kommtauch die Kenntnis und das Verhalten des anderen in Betracht.§ 180 (Kapitalversicherung )Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten dienehmer oder einem anderen zustößt, geschlossen werden. 2 Eine Versicherung gegenUnfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderengenommen.(2) 1 Wird die Versicherung auf eine andere Person von dem Versicherungsnehmer füreigene Rechnung genommen, so ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligungdes anderen erforderlich. 2 Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeitbeschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretungin den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, sokann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.(3) Soweit im Falle des Absatzes 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnisund das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, wirdauch die Kenntnis und das Verhalten des anderen berücksichtigt.§ 171 Leistung des Versicherers(1) In der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versichertenPerson oder einem vertraglich diesem gleichgestellten Ereignis die versprochenenLeistungen zu erbringen.(2) 1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen aufihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2 DieUnfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.§ 172 Invalidität1 Der Versicherer schuldet die für den Fall der Invalidität versprochenen Leistungen imvereinbarten Umfang, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versichertenPerson dauerhaft beeinträchtigt ist. 2 Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wennsie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustandesnicht erwartet werden kann.§ 173 Gefahrerhöhung(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, dienach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; dieVereinbarung bedarf der Textform.(2) 1 Ergeben sich im Falle einer erhöhten Gefahr nach dem geltenden Tarif des Versicherersbei unveränderter Prämie niedrigere Versicherungsleistungen, so gelten diesemit Ablauf eines Monats nach Eintritt der Gefahrerhöhung als vereinbart.2 Weitergehende Rechte kann der Versicherer nur geltend machen, wenn der Versicherungsnehmerdie Gefahrerhöhung arglistig nicht angezeigt hat.§ 174 Mitwirkende UrsachenIst vereinbart, dass der Anspruch auf die versprochenen Leistungen entfällt oder sichmindert, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Versicherungsfall verursachtenGesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, so hat der Versichererdie Voraussetzungen des Wegfalles oder der Minderung des Anspruchs nachzuweisen.§ 177 BezugsberechtigungIst als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die

de eines Versicherungsjahres kündigen. 2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.(3) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrages durch den Versichererist zulässig, wenn die versicherten Personen das Versicherungsverhältnis unterAnrechnung <strong>der</strong> aus dem Vertrag erworbenen Rechte und <strong>der</strong> Alterungsrückstellung zuden Bedingungen <strong>der</strong> Einzelversicherung fortsetzen können.§ 178k (Rücktritt <strong>des</strong> Versicherers)1 Wegen einer Verletzung <strong>der</strong> dem Versicherungsnehmer bei <strong>der</strong> Schließung <strong>des</strong> Vertragesobliegenden Anzeigepflicht kann <strong>der</strong> Versicherer vom Vertrag nicht mehr <strong>zur</strong>ücktreten,wenn seit <strong>der</strong> Schließung drei Jahre verstrichen sind. 2 Das Rücktrittsrechtbleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.§ 178l (Vorsätzlich herbeigeführter Versicherungsfall)Der Versicherer ist von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmero<strong>der</strong> die versicherte Person die Krankheit o<strong>der</strong> den Unfall bei sich selbst vorsätzlichherbeigeführt hat.§ 178m (Auskunftspflicht)1 Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> je<strong>der</strong>versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über und Einsicht inGutachten zu geben, die er bei <strong>der</strong> Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeiteiner medizinischen Behandlung eingeholt hat. 2 Der Auskunftsanspruch kann jedochnur von <strong>der</strong> jeweils betroffenen Person o<strong>der</strong> ihrem gesetzlichen Vertreter geltendgemacht werden.§ 178n (Tod <strong>des</strong> Versicherungsnehmers)(1) Endet das Versicherungsverhältnis, durch den Tod <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, sosind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod <strong>des</strong>Versicherungsnehmers die Fortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses unter Benennung<strong>des</strong> künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.(2) 1 Kündigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt o<strong>der</strong> füreinzelne versicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Die Kündigung ist nurwirksam, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person von<strong>der</strong> Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.§ 178o (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften <strong>des</strong> § 178a Abs. 4, <strong>der</strong> §§178c bis 178f, <strong>des</strong> § 178g Abs. 1 bis 3 und <strong>der</strong> §§ 178h bis 178n zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmerso<strong>der</strong> <strong>der</strong> versicherten Person abgewichen wird, kann sich <strong>der</strong> Versicherernicht berufen.- 492 -Vierter Abschnitt. Unfallversicherung Titel 3 Unfallversicherung§ 179 (Versicherbare Personen)(1) Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, o<strong>der</strong>das Versicherungsverhältnis nur innerhalb <strong>der</strong> ersten drei Versicherungsjahre zum Endeeines Versicherungsjahres kündigen. 2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.(4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags durch den Versichererist zulässig, wenn die versicherten Personen das Versicherungsverhältnis unterAnrechnung <strong>der</strong> aus dem Vertrag erworbenen Rechte und <strong>der</strong> Alterungsrückstellung zuden Bedingungen <strong>der</strong> Einzelversicherung fortsetzen können.(Vgl. § 185)§ 193 Herbeiführung <strong>des</strong> VersicherungsfallesDer Versicherer ist nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer o<strong>der</strong>die versicherte Person die Krankheit o<strong>der</strong> den Unfall bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführthat.§ 194 Auskunftspflicht <strong>des</strong> Versicherers1 Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> <strong>der</strong>versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über und Einsicht inGutachten zu geben, die er bei <strong>der</strong> Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeiteiner medizinischen Behandlung eingeholt hat. 2 Der Auskunftsanspruch kann nurvon <strong>der</strong> jeweils betroffenen Person o<strong>der</strong> ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemachtwerden.§ 200 Fortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, sosind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod <strong>des</strong>Versicherungsnehmers die Fortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses unter Benennung<strong>des</strong> künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.(2) 1 Kündigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt o<strong>der</strong> füreinzelne versicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Die Kündigung ist nurwirksam, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person von<strong>der</strong> Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen an<strong>der</strong>enMitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit <strong>der</strong>Maßgabe fort, dass <strong>der</strong> Versicherer nur zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, dieer auch bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.§ 201 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 187 bis 190 und 193 bis 200 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong>Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> versicherten Person abgewichen werden.§ 170 Versicherte Person(1) 1 Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles, <strong>der</strong> dem Versicherungs-

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