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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 491 -sonen o<strong>der</strong> Tarife zu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, sokann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang <strong>der</strong> Kündigungdie Aufhebung <strong>des</strong> übrigen Teils <strong>der</strong> Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, indem die Kündigung wirksam wird. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn <strong>der</strong> Versicherer dieAnfechtung o<strong>der</strong> den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen o<strong>der</strong> Tarife erklärt.3 In diesen Fällen kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Schluß <strong>des</strong> Monatsverlangen, in dem ihm die Erklärung <strong>des</strong> Versicherers zugegangen ist.§ 178i (Kündigung <strong>des</strong> Versicherers)(1) 1 Die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einerPflegekrankenversicherung durch den Versicherer ist ausgeschlossen, wenn die Versicherungganz o<strong>der</strong> teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenenKranken- o<strong>der</strong> Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. 2 Sie ist weiterhin ausgeschlossenfür eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherungbesteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicherAnspruch auf einen Beitragszuschuß <strong>des</strong> Arbeitgebers besteht, kann <strong>der</strong> Versichererabweichend von Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist vondrei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.(2) 1 Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung o<strong>der</strong> einer Krankheitskostenteilversicherungdie Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann <strong>der</strong> Versichererdas Versicherungsverhältnis nur innerhalb <strong>der</strong> ersten drei Versicherungsjahre zum En-binnen zwei Monaten nach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zum Zeitpunkt <strong>der</strong>en Inkrafttretens kündigen,wenn sich die Prämie durch die Än<strong>der</strong>ung erhöht.(5) Erhöht <strong>der</strong> Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>ter die Leistung, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer hinsichtlich <strong>der</strong> betroffenenversicherten Person innerhalb von einem Monat nach Zugang <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsmitteilungmit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung o<strong>der</strong> die Leistungsmin<strong>der</strong>ungwirksam werden soll.(6) 1 Hat sich <strong>der</strong> Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personeno<strong>der</strong> Tarife zu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, sokann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang <strong>der</strong> Kündigungdie Aufhebung <strong>des</strong> übrigen Teils <strong>der</strong> Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, indem die Kündigung wirksam wird. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn <strong>der</strong> Versicherer dieAnfechtung o<strong>der</strong> den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen o<strong>der</strong> Tarife erklärt.3 In diesen Fällen kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Schluss <strong>des</strong> Monatsverlangen, in dem ihm die Erklärung <strong>des</strong> Versicherers zugegangen ist.§ 198 Rückkehr aus <strong>der</strong> GKV(1) 1 Kündigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer ein Versicherungsverhältnis, das min<strong>des</strong>tensfünf Jahre ununterbrochen bestanden hat, nach § 197 Abs. 2 und kommt eine gesetzlicheKrankenversicherung nach den §§ 5, 9 o<strong>der</strong> 10 <strong>des</strong> Fünften Buches Sozialgesetzbuchinnerhalb von drei Monaten nach Ende <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses nicht zustande,so sind die versicherten Personen berechtigt, innerhalb von zwei Monaten dieFortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses zu erklären. 2 Dies gilt auch, wenn einegesetzliche Krankenversicherung nach den §§ 5 o<strong>der</strong> 10 vor Erfüllung <strong>der</strong> Vorversicherungszeitnach § 9 <strong>des</strong> Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von zwölf Monatennach Ende <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses endet.(2) Die Erklärungsfrist beginnt im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 mit dem Ablauf von dreiMonaten nach Ende <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses, im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 2mit dem Ende <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung.(3) Die Fortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses beginnt im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1Satz 1 mit dem Ende <strong>des</strong> gekündigten Versicherungsverhältnisses, im Falle <strong>des</strong> Absatzes1 Satz 2 am Tag nach <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung.§ 199 Kündigung <strong>des</strong> Versicherers(1) 1 Die ordentliche Kündigung einer substitutiven Krankheitskosten-, Krankentagegeldo<strong>der</strong>Pflegekrankenversicherung durch den Versicherer ist ausgeschlossen. 2 Sie istweiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einerKrankheitskostenvollversicherung besteht. 3 Eine Krankentagegeldversicherung, für diekein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss <strong>des</strong> Arbeitgebers besteht, kann<strong>der</strong> Versicherer abweichend von Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einerFrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.(2) Für die ordentliche Kündigung einer nicht substitutiven Krankenversicherung, bei <strong>der</strong>die Prämie nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung berechnet wird, gilt Absatz 1 entsprechend.(3) 1 Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung o<strong>der</strong> einer Krankheitskostenteilversicherungdie Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann <strong>der</strong> Versicherer

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