Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

den Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheinen und ein unabhängigerTreuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheitbestätigt hat. 2 Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam,findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung des Vertragesdessen Ergänzung notwendig ist.(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Änderungen nach den Absätzen 2 und3 zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmersfolgt.§ 178h (Kündigung des Versicherungsnehmers)(1) 1 Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer in der Krankheitskosten-und in der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer einKrankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangenist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltungeiner Frist von drei Monaten kündigen. 2 Die Kündigung kann auf einzelne versichertePersonen oder Tarife beschränkt werden.(2) 1 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig,so kann der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflichteine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherungrückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. 2 Macht derVersicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versichererdie Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. 3 Später kann der Versicherungsnehmer dasVersicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt derVersicherungspflicht nachweist. 4 Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzlicheAnspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch aufHeilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.(3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen einesbestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungendie Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder diePrämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann derVersicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versichertenPerson binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretenskündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.(4) Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie oder verminderter die Leistung, so kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenenversicherten Personen innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilungmit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder dieLeistungsminderung wirksam werden soll.(5) 1 Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Per-- 490 -(3) 1 Ist bei einem Versicherungsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 das ordentlicheKündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so istder Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung derVerhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Versicherungsbedingungen unddie Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungenzur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheinenund ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüftund ihre Angemessenheit bestätigt hat. 2 Ersetzt der Versicherer eine unwirksame Bestimmungin den Versicherungsbedingungen, so bedarf die neue Regelung zu ihrerWirksamkeit der Bestätigung eines unabhängigen Treuhänders, dass die Voraussetzungennach § 16 Abs. 2 erfüllt sind.(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Änderungen nach den Absätzen 2 und3 zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Unterrichtung des Versicherungsnehmersdurch den Versicherer über die Anpassung folgt.§ 197 Kündigung des Versicherungsnehmers(1) 1 Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer in der Krankheitskosten-und in der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer einKrankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangenist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltungeiner Frist von drei Monaten kündigen. 2 Die Kündigung kann auf einzelne versichertePersonen oder Tarife beschränkt werden.(2) 1 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig,so kann der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflichteine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherungsowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherungrückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen; die Kündigung istunwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflichtnicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihnhierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumungdieser Frist nicht zu vertreten. 2 Macht der Versicherungsnehmer von seinemKündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunktzu. 3 Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zumEnde des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.4 Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherungoder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichenoder ähnlichen Dienstverhältnis.(3) Erfüllt der Versicherer die Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2a des Fünften BuchesSozialgesetzbuch nicht, so kann der Versicherungsnehmer mit sofortiger Wirkung kündigen.(4) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmtenLebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie fürein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigungeiner Alterungsrückstellung berechnet wird, so kann der Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person

- 491 -sonen oder Tarife zu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, sokann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigungdie Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, indem die Kündigung wirksam wird. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer dieAnfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt.3 In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Schluß des Monatsverlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.§ 178i (Kündigung des Versicherers)(1) 1 Die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einerPflegekrankenversicherung durch den Versicherer ist ausgeschlossen, wenn die Versicherungganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenenKranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. 2 Sie ist weiterhin ausgeschlossenfür eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherungbesteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicherAnspruch auf einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers besteht, kann der Versichererabweichend von Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist vondrei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.(2) 1 Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherungdie Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann der Versichererdas Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum En-binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen,wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.(5) Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie oder verminderter die Leistung, so kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenenversicherten Person innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilungmit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderungwirksam werden soll.(6) 1 Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personenoder Tarife zu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, sokann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigungdie Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, indem die Kündigung wirksam wird. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer dieAnfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt.3 In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Schluss des Monatsverlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.§ 198 Rückkehr aus der GKV(1) 1 Kündigt der Versicherungsnehmer ein Versicherungsverhältnis, das mindestensfünf Jahre ununterbrochen bestanden hat, nach § 197 Abs. 2 und kommt eine gesetzlicheKrankenversicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchinnerhalb von drei Monaten nach Ende des Versicherungsverhältnisses nicht zustande,so sind die versicherten Personen berechtigt, innerhalb von zwei Monaten dieFortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu erklären. 2 Dies gilt auch, wenn einegesetzliche Krankenversicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeitnach § 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von zwölf Monatennach Ende des Versicherungsverhältnisses endet.(2) Die Erklärungsfrist beginnt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Ablauf von dreiMonaten nach Ende des Versicherungsverhältnisses, im Falle des Absatzes 1 Satz 2mit dem Ende der gesetzlichen Krankenversicherung.(3) Die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses beginnt im Falle des Absatzes 1Satz 1 mit dem Ende des gekündigten Versicherungsverhältnisses, im Falle des Absatzes1 Satz 2 am Tag nach der Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung.§ 199 Kündigung des Versicherers(1) 1 Die ordentliche Kündigung einer substitutiven Krankheitskosten-, KrankentagegeldoderPflegekrankenversicherung durch den Versicherer ist ausgeschlossen. 2 Sie istweiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einerKrankheitskostenvollversicherung besteht. 3 Eine Krankentagegeldversicherung, für diekein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kannder Versicherer abweichend von Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einerFrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.(2) Für die ordentliche Kündigung einer nicht substitutiven Krankenversicherung, bei derdie Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, gilt Absatz 1 entsprechend.(3) 1 Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherungdie Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann der Versicherer

den Wahrung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Versicherten erfor<strong>der</strong>lich erscheinen und ein unabhängigerTreuhän<strong>der</strong> die Voraussetzungen für die Än<strong>der</strong>ungen überprüft und ihre Angemessenheitbestätigt hat. 2 Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam,findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn <strong>zur</strong> Fortführung <strong>des</strong> Vertrages<strong>des</strong>sen Ergänzung notwendig ist.(4) Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, werden Än<strong>der</strong>ungen nach den Absätzen 2 und3 zu Beginn <strong>des</strong> zweiten Monats wirksam, <strong>der</strong> auf die Benachrichtigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersfolgt.§ 178h (Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers)(1) 1 Vorbehaltlich einer vereinbarten Min<strong>des</strong>tversicherungsdauer in <strong>der</strong> Krankheitskosten-und in <strong>der</strong> Krankenhaustagegeldversicherung kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer einKrankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangenist, zum Ende <strong>des</strong> ersten Jahres o<strong>der</strong> je<strong>des</strong> darauf folgenden Jahres unter Einhaltungeiner Frist von drei Monaten kündigen. 2 Die Kündigung kann auf einzelne versichertePersonen o<strong>der</strong> Tarife beschränkt werden.(2) 1 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- o<strong>der</strong> pflegeversicherungspflichtig,so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflichteine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- o<strong>der</strong> eine Pflegekrankenversicherungrückwirkend zum Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflicht kündigen. 2 Macht <strong>der</strong>Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versichererdie Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. 3 Später kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dasVersicherungsverhältnis zum Ende <strong>des</strong> Monats kündigen, in dem er den Eintritt <strong>der</strong>Versicherungspflicht nachweist. 4 Der Versicherungspflicht steht gleich <strong>der</strong> gesetzlicheAnspruch auf Familienversicherung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nicht nur vorübergehende Anspruch aufHeilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen o<strong>der</strong> ähnlichen Dienstverhältnis.(3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag <strong>zur</strong> Folge, dass bei Erreichen einesbestimmten Lebensalters o<strong>der</strong> bei Eintreten an<strong>der</strong>er dort genannter Voraussetzungendie Prämie für ein an<strong>der</strong>es Lebensalter o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Altersgruppe gilt o<strong>der</strong> diePrämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann <strong>der</strong>Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich <strong>der</strong> betroffenen versichertenPerson binnen zwei Monaten nach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zum Zeitpunkt <strong>der</strong>en Inkrafttretenskündigen, wenn sich die Prämie durch die Än<strong>der</strong>ung erhöht.(4) Erhöht <strong>der</strong> Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>ter die Leistung, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer hinsichtlich <strong>der</strong> betroffenenversicherten Personen innerhalb von einem Monat nach Zugang <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsmitteilungmit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung o<strong>der</strong> dieLeistungsmin<strong>der</strong>ung wirksam werden soll.(5) 1 Hat sich <strong>der</strong> Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Per-- 490 -(3) 1 Ist bei einem Versicherungsverhältnis im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 1 das ordentlicheKündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherers gesetzlich o<strong>der</strong> vertraglich ausgeschlossen, so ist<strong>der</strong> Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>Verhältnisse <strong>des</strong> Gesundheitswesens berechtigt, die Versicherungsbedingungen unddie Tarifbestimmungen den verän<strong>der</strong>ten Verhältnissen anzupassen, wenn die Än<strong>der</strong>ungen<strong>zur</strong> hinreichenden Wahrung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Versicherten erfor<strong>der</strong>lich erscheinenund ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> die Voraussetzungen für die Än<strong>der</strong>ungen überprüftund ihre Angemessenheit bestätigt hat. 2 Ersetzt <strong>der</strong> Versicherer eine unwirksame Bestimmungin den Versicherungsbedingungen, so bedarf die neue Regelung zu ihrerWirksamkeit <strong>der</strong> Bestätigung eines unabhängigen Treuhän<strong>der</strong>s, dass die Voraussetzungennach § 16 Abs. 2 erfüllt sind.(4) Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, werden Än<strong>der</strong>ungen nach den Absätzen 2 und3 zu Beginn <strong>des</strong> zweiten Monats wirksam, <strong>der</strong> auf die Unterrichtung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersdurch den Versicherer über die Anpassung folgt.§ 197 Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) 1 Vorbehaltlich einer vereinbarten Min<strong>des</strong>tversicherungsdauer in <strong>der</strong> Krankheitskosten-und in <strong>der</strong> Krankenhaustagegeldversicherung kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer einKrankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangenist, zum Ende <strong>des</strong> ersten Jahres o<strong>der</strong> je<strong>des</strong> darauf folgenden Jahres unter Einhaltungeiner Frist von drei Monaten kündigen. 2 Die Kündigung kann auf einzelne versichertePersonen o<strong>der</strong> Tarife beschränkt werden.(2) 1 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- o<strong>der</strong> pflegeversicherungspflichtig,so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflichteine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- o<strong>der</strong> eine Pflegekrankenversicherungsowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherungrückwirkend zum Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflicht kündigen; die Kündigung istunwirksam, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflichtnicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem <strong>der</strong> Versicherer ihnhierzu in Textform aufgefor<strong>der</strong>t hat, es sei denn, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer hat die Versäumungdieser Frist nicht zu vertreten. 2 Macht <strong>der</strong> Versicherungsnehmer von seinemKündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunktzu. 3 Später kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zumEnde <strong>des</strong> Monats kündigen, in dem er den Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflicht nachweist.4 Der Versicherungspflicht steht gleich <strong>der</strong> gesetzliche Anspruch auf Familienversicherungo<strong>der</strong> <strong>der</strong> nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlicheno<strong>der</strong> ähnlichen Dienstverhältnis.(3) Erfüllt <strong>der</strong> Versicherer die Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2a <strong>des</strong> Fünften BuchesSozialgesetzbuch nicht, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer mit sofortiger Wirkung kündigen.(4) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmtenLebensalters o<strong>der</strong> bei Eintreten an<strong>der</strong>er dort genannter Voraussetzungen die Prämie fürein an<strong>der</strong>es Lebensalter o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Altersgruppe gilt o<strong>der</strong> die Prämie unter Berücksichtigungeiner Alterungsrückstellung berechnet wird, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis hinsichtlich <strong>der</strong> betroffenen versicherten Person

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