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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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§ 178f (Tarifwechsel)(1) 1 Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vomVersicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in an<strong>der</strong>e Tarife mit gleichartigemVersicherungsschutz unter Anrechnung <strong>der</strong> aus dem Vertrag erworbenen Rechteund <strong>der</strong> Alterungsrückstellung annimmt. 2 Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den <strong>der</strong>Versicherungsnehmer wechseln will, höher o<strong>der</strong> umfassen<strong>der</strong> sind, als in dem bisherigenTarif, kann <strong>der</strong> Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluß o<strong>der</strong>einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. 3 DerVersicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeitdadurch anwenden, dass er hinsichtlich <strong>der</strong> Mehrleistung einen Leistungsausschlußvereinbart.(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.§ 178g (Prämie; Prämien- und Bedingungsanpassung))(1) 1 Bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie entsprechend den technischenBerechnungsgrundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbindung mit § 12c <strong>des</strong>Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, kann <strong>der</strong> Versicherer nur die sichdaraus ergebene Prämie verlangen. 2 Unbeschadet bleibt die Möglichkeit, mit Rücksichtauf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag o<strong>der</strong> einen Leistungsausschlußzu vereinbaren.(2) Ist bei einem Versicherungsverhältnis das ordentliche Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherersgesetzlich o<strong>der</strong> vertraglich ausgeschlossen, so ist <strong>der</strong> Versicherer bei einer alsnicht nur vorübergehend anzusehenden Verän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> tatsächlichen Schadensbedarfsgegenüber <strong>der</strong> technischen Berechnungsgrundlage und <strong>der</strong> daraus errechnetenPrämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagenauch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängigerTreuhän<strong>der</strong> die Berechnungsgrundlagen überprüft und <strong>der</strong> Prämienanpassungzugestimmt hat.(3) 1 Ist bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie entsprechend den technischenBerechnungsgrundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbindung mit § 12c <strong>des</strong>Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, das ordentliche Kündigungsrecht <strong>des</strong>Versicherers gesetzlich o<strong>der</strong> vertraglich ausgeschlossen, so ist <strong>der</strong> Versicherer bei einernicht nur als vorübergehend anzusehenden Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse <strong>des</strong> Gesundheitswesensberechtigt, die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungenden verän<strong>der</strong>ten Verhältnissen anzupassen, wenn die Än<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> hinreichen-- 489 -Elften Buches Sozialgesetzbuch, so ist <strong>der</strong> Versicherer nur abzüglich <strong>der</strong> Leistungen<strong>der</strong> Beihilfeträger und <strong>der</strong> Kranken- o<strong>der</strong> Pflegekassen <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet.§ 196 Tarifwechsel(1) 1 Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vomVersicherer verlangen, dass dieser nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 12c Abs.1 Satz 1 Nr. 2 <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes Anträge auf Wechsel in an<strong>der</strong>eTarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung <strong>der</strong> aus dem Vertragerworbenen Rechte und <strong>der</strong> Alterungsrückstellung annimmt. 2 Soweit die Leistungen indem Tarif, in den <strong>der</strong> Versicherungsnehmer wechseln will, höher o<strong>der</strong> umfassen<strong>der</strong> sindals in dem bisherigen Tarif, kann <strong>der</strong> Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschlusso<strong>der</strong> einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeitverlangen. 3 Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlagsund einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich <strong>der</strong> Mehrleistung einenLeistungsausschluss vereinbart.(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.(3) 1 Im Falle <strong>der</strong> Verschmelzung von Krankenversicherungsunternehmen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Übertragung von Krankenversicherungsbeständen auf ein an<strong>der</strong>es Krankenversicherungsunternehmenim Sinne von § 14 <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt Absatz 1für die Dauer von fünf Jahren nicht, soweit ein Wechselrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmersnur aufgrund <strong>der</strong> Verschmelzung o<strong>der</strong> Bestandsübertragung begründet würde.2 Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Verschmelzung o<strong>der</strong> Bestandsübertragungrechtswirksam geworden ist.§ 195 Prämien- und Bedingungsanpassung(1) 1 Bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherungberechnet wird, kann <strong>der</strong> Versicherer nur die entsprechend den technischenBerechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a und 12e in Verbindung mit § 12c <strong>des</strong>Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. 2 Unbeschadetbleibt die Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlago<strong>der</strong> einen Leistungsausschluss zu vereinbaren.(2) 1 Ist bei einem Versicherungsverhältnis das ordentliche Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherersgesetzlich o<strong>der</strong> vertraglich ausgeschlossen, so ist <strong>der</strong> Versicherer bei einernicht nur als vorübergehend anzusehenden Verän<strong>der</strong>ung einer für die Prämienkalkulationmaßgeblichen Berechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend denberichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisseneu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> die Berechnungsgrundlagenüberprüft und <strong>der</strong> Prämienanpassung zugestimmt hat. 2 Dabei darf auch ein betragsmäßigfestgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechendgeän<strong>der</strong>t werden, soweit dies vereinbart ist. 3 Maßgebliche Berechnungsgrundlagenim Sinne <strong>der</strong> Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen einschließlich <strong>der</strong>Schadenregulierungskosten, die Sterbewahrscheinlichkeit und <strong>der</strong> Rechnungszins. 4 Fürdie Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfungund Zustimmung durch den Treuhän<strong>der</strong> gelten die Regelungen <strong>des</strong> § 12b Abs. 1bis 2b in Verbindung mit <strong>der</strong> aufgrund <strong>des</strong> § 12c <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzeserlassenen Rechtsverordnung.

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