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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit dreiMonate und als beson<strong>der</strong>e Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung,Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. 2 In <strong>der</strong> Pflegekrankenversicherungdarf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.(2) 1 Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, ist diedort ununterbrochen <strong>zur</strong>ückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit an<strong>zur</strong>echnen,sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung <strong>der</strong> Vorversicherungzum unmittelbaren Anschluß daran beantragt wird. 2 Gleiches gilt für Personen, die auseinem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.§ 178d (Kin<strong>der</strong>nachversicherung)(1) 1 Besteht am Tag <strong>der</strong> Geburt für min<strong>des</strong>tens ein Elternteil eine Krankenversicherung,ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, <strong>des</strong>sen neugeborenes Kind ab Vollendung <strong>der</strong> Geburtohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung <strong>zur</strong> Versicherungspätestens zwei Monate nach dem Tag <strong>der</strong> Geburt rückwirkend erfolgt. 2 DieseVerpflichtung besteht nur insoweit, als <strong>der</strong> beantragte Versicherungsschutz <strong>des</strong> Neugeborenennicht höher und nicht umfassen<strong>der</strong> als <strong>der</strong> <strong>des</strong> versicherten Elternteils ist.(2) 1 Der Geburt eines Kin<strong>des</strong> steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt <strong>der</strong>Adoption noch min<strong>der</strong>jährig ist. 2 Besteht eine höhere Gefahr, so ist die Vereinbarungeines Risikozuschlages höchstens bis <strong>zur</strong> einfachen Prämienhöhe zulässig.(3) 1 Als Voraussetzung für die Versicherung <strong>des</strong> Neugeborenen o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Adoptivkin<strong>des</strong>kann eine Min<strong>des</strong>tversicherungsdauer <strong>des</strong> Elternteils vereinbart werden. 2 Diese darfdrei Monate nicht übersteigen.§ 178e (Beihilfe)1 Än<strong>der</strong>t sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen<strong>des</strong> öffentlichen Dienstes <strong>der</strong> Beihilfebemessungssatz o<strong>der</strong> entfällt <strong>der</strong> Beihilfeanspruch,so hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass <strong>der</strong> Versicherer denVersicherungsschutz im Rahmen <strong>der</strong> bestehenden Krankheitskostentarife so anpaßt,dass dadurch <strong>der</strong> verän<strong>der</strong>te Beihilfebemessungssatz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> weggefallene Beihilfeanspruchausgeglichen wird. 2 Wird <strong>der</strong> Antrag innerhalb von zwei Monaten nach <strong>der</strong>Än<strong>der</strong>ung gestellt, hat <strong>der</strong> Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohneerneute Risikoprüfung o<strong>der</strong> Wartezeiten zu gewähren.- 488 -Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit dreiMonate und als beson<strong>der</strong>e Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung,Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. 2 In <strong>der</strong> Pflegekrankenversicherungdarf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.(2) 1 Personen, die aus <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherungausscheiden, ist die dort ununterbrochen <strong>zur</strong>ückgelegte Versicherungszeitauf die Wartezeit an<strong>zur</strong>echnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nachBeendigung <strong>der</strong> Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss daran beantragt wird.2 Gleiches gilt für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruchauf Heilfürsorge ausscheiden.§ 189 Kin<strong>der</strong>nachversicherung(1) 1 Besteht am Tag <strong>der</strong> Geburt für min<strong>des</strong>tens ein Elternteil eine Krankenversicherung,so ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, <strong>des</strong>sen neugeborenes Kind ab Vollendung <strong>der</strong> Geburtohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung <strong>zur</strong>Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag <strong>der</strong> Geburt rückwirkend erfolgt.2 Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als <strong>der</strong> beantragte Versicherungsschutz <strong>des</strong>Neugeborenen nicht höher und nicht umfassen<strong>der</strong> als <strong>der</strong> <strong>des</strong> versicherten Elternteilsist.(2) 1 Der Geburt eines Kin<strong>des</strong> steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt <strong>der</strong>Adoption noch min<strong>der</strong>jährig ist. 2 Besteht eine höhere Gefahr, so ist die Vereinbarungeines Risikozuschlags höchstens bis <strong>zur</strong> einfachen Prämienhöhe zulässig.(3) 1 Als Voraussetzung für die Versicherung <strong>des</strong> Neugeborenen o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Adoptivkin<strong>des</strong>kann eine Min<strong>des</strong>tversicherungsdauer <strong>des</strong> Elternteils vereinbart werden. 2 Diese darfdrei Monate nicht übersteigen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherungnicht, wenn für das Neugeborene o<strong>der</strong> für das Adoptivkind an<strong>der</strong>weitiger privater o<strong>der</strong>gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im In- o<strong>der</strong> Ausland besteht.§ 190 Beihilfeempfänger(1) Bei <strong>der</strong> Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch aufBeihilfe nach den Grundsätzen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dasssie insoweit mit <strong>der</strong> Versetzung <strong>der</strong> versicherten Person in den Ruhestand endet, alssich damit <strong>der</strong> Beihilfebemessungssatz erhöht.(2) 1 Än<strong>der</strong>t sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach denGrundsätzen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes <strong>der</strong> Beihilfebemessungssatz o<strong>der</strong> entfällt <strong>der</strong>Beihilfeanspruch, so hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass <strong>der</strong> Versichererden Versicherungsschutz im Rahmen <strong>der</strong> bestehenden Krankheitskostentarife soanpasst, dass dadurch <strong>der</strong> verän<strong>der</strong>te Beihilfebemessungssatz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> weggefalleneBeihilfeanspruch ausgeglichen wird. 2 Wird <strong>der</strong> Antrag innerhalb von sechs Monatennach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung gestellt, hat <strong>der</strong> Versicherer den angepassten Versicherungsschutzohne erneute Risikoprüfung o<strong>der</strong> Wartezeiten zu gewähren.§ 191 BereicherungsverbotHat die versicherte Person wegen <strong>des</strong>selben Versicherungsfalles Anspruch auf Beihilfenach den Grundsätzen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes o<strong>der</strong> Anspruch auf Kostenerstattunggegen eine Kranken- o<strong>der</strong> Pflegekasse nach den Vorschriften <strong>des</strong> Fünften o<strong>der</strong> <strong>des</strong>

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