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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 487 -§ 178b (Umfang <strong>des</strong> Versicherungsschutzes)(1) Bei <strong>der</strong> Krankheitskostenversicherung haftet <strong>der</strong> Versicherer im vereinbarten Umfangfür die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheito<strong>der</strong> Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher beiSchwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen <strong>zur</strong>Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen.(2) Bei <strong>der</strong> Krankenhaustagegeldversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, bei medizinischnotwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeldzu leisten.(3) Bei <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, den als Folgevon Krankheit o<strong>der</strong> Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durchdas vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.(4) In <strong>der</strong> Pflegekrankenversicherung haftet <strong>der</strong> Versicherer im Fall <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeitim vereinbarten Umfang für Aufwendungen, die für die Pflege <strong>der</strong> versicherten Personentstehen (Pflegekostenversicherung) o<strong>der</strong> er leistet das vereinbarte Tagegeld(Pflegetagegeldversicherung).§ 178c (Wartezeit)(1) 1 Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in <strong>der</strong> Krankheitskosten-,(5) Krankenversicherungen im Sinne <strong>der</strong> Absätze 2 und 3 sowie nach Absatz 4 Satz 2bis 5 können ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden.§ 186 Leistung <strong>des</strong> Versicherers(1) 1 Bei <strong>der</strong> Krankheitskostenversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, im vereinbartenUmfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegenKrankheit o<strong>der</strong> Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcherbei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen<strong>zur</strong> Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zuerstatten. 2 An Stelle <strong>der</strong> Erstattung von Aufwendungen kann die unmittelbare Abrechnung<strong>der</strong> Leistungen mit <strong>der</strong>en Erbringern vereinbart werden.(2) Bei <strong>der</strong> Krankenhaustagegeldversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, bei medizinischnotwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeldzu leisten.(3) 1 Der Versicherer ist nach Absatz 1 und 2 nur insoweit <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, alsdie Heilbehandlung o<strong>der</strong> sonstige Leistung sowie die Aufwendungen hierfür auch nachwirtschaftlichen Maßstäben notwendig sind. 2 Die wirtschaftliche Notwendigkeit fehlt nur,wenn unter mehreren in gleicher Weise geeigneten Maßnahmen <strong>der</strong> Heilbehandlungo<strong>der</strong> sonstigen Leistungen nicht diejenige gewählt wird, welche die geringeren Kostenverursacht, o<strong>der</strong> wenn die Aufwendungen für die Heilbehandlung o<strong>der</strong> sonstigen Leistungenin einem unangemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.(4) Bei <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, den als Folgevon Krankheit o<strong>der</strong> Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durchdas vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.(5) Als Inhalt <strong>der</strong> Krankheitskostenversicherung kann ferner vereinbart werden1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcherLeistungen;2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen <strong>der</strong> Erbringer vonLeistungen nach Absatz 1;3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche <strong>der</strong> Erbringer von Leistungen nachAbsatz 1;4. die Unterstützung <strong>der</strong> versicherten Personen bei <strong>der</strong> Durchsetzung von Ansprüchenwegen fehlerhafter Erbringung <strong>der</strong> Leistungen nach Absatz 1 und <strong>der</strong>hieraus resultierenden Folgen.(6) 1 In <strong>der</strong> Pflegekrankenversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, im Fall <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeitim vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege <strong>der</strong> versichertenPerson zu erstatten (Pflegekostenversicherung) o<strong>der</strong> das vereinbarte Tagegeldzu leisten (Pflegetagegeldversicherung). 2 Absatz 3 gilt für die Pflegekostenversicherungentsprechend.(7) In <strong>der</strong> privaten Pflegeversicherung im Sinne <strong>des</strong> Elften Buches Sozialgesetzbuchgelten für die Voraussetzungen <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit und für die Pflegestufen dieGrundsätze <strong>der</strong> §§ 14 und 15 in Verbindung mit <strong>der</strong> aufgrund <strong>des</strong> § 16 <strong>des</strong> Elften BuchesSozialgesetzbuch erlassenen Rechtsverordnung.§ 188 Wartezeiten(1) 1 Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in <strong>der</strong> Krankheitskosten-,

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