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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 486 -kann, ist unbefristet. 2 Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 3 kann für die Krankheitskostenundfür die Krankenhaustagegeldversicherung eine Min<strong>des</strong>tdauer bis zu drei Jahrenvereinbart werden. 3 Für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherungenkönnen Vertragslaufzeiten vereinbart werden.stungen erbracht hat, so ist § 88 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.(3) 1 Die §§ 46 bis 51 sind auf die Krankenversicherung mit <strong>der</strong> Maßgabe anzuwenden,dass ausschließlich <strong>der</strong> Versicherte die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn<strong>der</strong> Versicherungsnehmer ihn gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigen<strong>der</strong> Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann wi<strong>der</strong>ruflich o<strong>der</strong>unwi<strong>der</strong>ruflich erfolgen. 2 An<strong>der</strong>enfalls kann nur <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Versicherungsleistungverlangen. 3 Einer Vorlage <strong>des</strong> Versicherungsscheins bedarf es nicht.§ 192 Kenntnis und Verhalten <strong>der</strong> versicherten PersonSoweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong>Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, wird bei <strong>der</strong> Versicherung aufdie Person eines an<strong>der</strong>en auch <strong>der</strong>en Kenntnis und Verhalten berücksichtigt.§ 187 Versicherungsdauer(1) 1 Die Krankenversicherung, die ganz o<strong>der</strong> teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Kranken- o<strong>der</strong> Pflegeversicherungsschutz ersetzenkann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich <strong>der</strong> Absätze 2 bis 4 unbefristet.2 Wird in <strong>der</strong> nicht substitutiven Krankenversicherung die Prämie nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherungberechnet, gilt Satz 1 entsprechend.(2) Für Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen könnenVertragslaufzeiten vereinbart werden.(3) 1 Für die Krankenversicherung einer Person mit befristeter Aufenthaltserlaubnis imInland kann vereinbart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet. 2 Ist einekürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeitabgeschlossen werden, die unter Einschluss <strong>der</strong> Laufzeit <strong>des</strong> abgelaufenenVertrags fünf Jahre nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> neue Vertrag mit eineman<strong>der</strong>en Versicherer abgeschlossen wird.(4) 1 In <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versicherungmit Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres <strong>der</strong> versicherten Person endet. 2 Der Versicherungsnehmerkann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antragauf Abschluss einer mit Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres beginnenden neuenKrankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens mit Vollendung <strong>des</strong> 70. Lebensjahresendet; auf dieses Recht hat <strong>der</strong> Versicherer ihn frühestens sechs Monatevor dem Ende <strong>der</strong> Versicherung unter Beifügung <strong>des</strong> Wortlauts dieser Vorschrift inTextform hinzuweisen. 3 Wird <strong>der</strong> Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung<strong>des</strong> 65. Lebensjahres gestellt, hat <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsschutz ohneerneute Risikoprüfung o<strong>der</strong> Wartezeiten zu gewähren, soweit <strong>der</strong> Versicherungsschutznicht höher o<strong>der</strong> umfassen<strong>der</strong> ist als im bisherigen Tarif. 4 Hat <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmernicht nach Satz 2 Halbsatz 2 auf das Ende <strong>der</strong> Versicherung hingewiesenund wird <strong>der</strong> Antrag vor Vollendung <strong>des</strong> 66. Lebensjahres gestellt, gilt Satz 3 mit<strong>der</strong> Maßgabe entsprechend, dass die Versicherung mit Zugang <strong>des</strong> Antrags beim Versichererbeginnt; ist <strong>der</strong> Versicherungsfall schon vor Zugang <strong>des</strong> Antrags eingetreten,so ist <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei. 5 Satz 2 Halbsatz 1 undSatz 3 gelten entsprechend, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Versicherungnach Satz 3 o<strong>der</strong> 4 eine neue Krankentagegeldversicherung beantragt wird, die spätestensmit Vollendung <strong>des</strong> 75. Lebensjahres endet.

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