12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 36 -ausreichend geschützt, dass er durch ausdrückliche Erklärung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Evom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten kann.1.2.2.9.4 Nichtzahlung einer FolgeprämieAlle für die Nichtzahlung <strong>der</strong> Erstprämie gestellten Fragen stellen sich auch für die Folgeprämie.Ein entscheiden<strong>der</strong> Unterschied besteht jedoch darin, dass min<strong>des</strong>tens in einer vorangegangenenVersicherungsperiode bereits Versicherungsschutz bestanden hat und diedafür geschuldete Prämie bezahlt worden ist. Im Gegensatz zu <strong>der</strong> im Vereinigten Königreichverbreiteten Praxis (Verlängerung <strong>des</strong> Vertrags durch Angebot <strong>des</strong> Versicherers, das<strong>der</strong> Versicherungsnehmer durch Zahlung <strong>der</strong> Folgeprämie annimmt) wird <strong>der</strong> Vertrag unddamit <strong>der</strong> Versicherungsschutz bei <strong>der</strong> vorherrschenden Vertragsgestaltung in Deutschlandohne weiteres fortgesetzt, wenn keiner <strong>der</strong> beiden Vertragspartner kündigt. Dies hat <strong>zur</strong>Konsequenz, dass <strong>der</strong> Versicherer bei Zahlungsrückstand <strong>des</strong> Versicherungsnehmers mit<strong>der</strong> Folgeprämie nicht ohne weiteres leistungsfrei wird. Dies ist auch wirtschaftlich angemessen,da <strong>der</strong> Vertrag zunächst einmal über min<strong>des</strong>tens eine Versicherungsperiode hinwegvon beiden Seiten erfüllt worden ist.Der Entwurf hält in § 41 E an <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 39 VVG fest, weil sie sachgerecht ist. Dasgilt sowohl für die qualifizierte Mahnung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 E und für die Nachfrist nach§ 41 Abs. 3 Satz 3 E als auch für die Rechtsfolgen. Da die Regelung den Verzug <strong>des</strong> Versicherungsnehmersbisher schon voraussetzt, ist die Ergänzung, wie sie in § 40 E vorgesehenist, hier nicht erfor<strong>der</strong>lich.1.2.2.10 Verletzung <strong>der</strong> vertraglichen Verpflichtungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers; GefahrerhöhungDas geltende Gesetz sanktioniert die Verletzung vertraglicher o<strong>der</strong> gesetzlicher Obliegenheiten,subjektiver Risikoausschlüsse und <strong>des</strong> Verbots <strong>der</strong> Gefahrerhöhung (§§ 6, 23 ff., 61f. und 71 VVG) sowie von Anzeigepflichten (§§ 16 ff. VVG) durch den Versicherungsnehmerregelmäßig in <strong>der</strong> Weise, dass <strong>der</strong> Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen von <strong>der</strong>Leistungspflicht frei ist; damit verliert <strong>der</strong> Versicherungsnehmer wegen eines ihm angelastetenVerstoßes insoweit den Versicherungsschutz. Die unterschiedlichen Voraussetzungenfür die Leistungsfreiheit sind zum Teil sachlich nicht gerechtfertigt und für den Versicherungsnehmerauch nicht durchschaubar.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!