Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 484 -§ 177 (Eintrittsrecht Dritter)(1) 1 Wird in den Versicherungsanspruch ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckungvorgenommen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen desVersicherungsnehmers eröffnet, so kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigtemit Zustimmung des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrageintreten. 2 Tritt der Bezugsberechtigte ein, so hat er die Forderungen derbetreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen,dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertragsvom Versicherer verlangen kann.(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, steht das gleicheRecht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmerszu.(3) 1 Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. 2 Die Anzeige kann nur innerhalbeines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntniserlangt hat oder der Konkurs eröffnet worden ist.§ 178 (Halbzwingende Vorschriften)(1) 1 Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 162 bis 164, §165, § 169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichenwird, kann sich der Versicherer nicht berufen. 2 Jedoch kann für die Kündigung,zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die schriftliche Formbedungen werden.(2) 1 Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 174 bis 177 zumNachteil des Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten abgewichen wird,kann sich der Versicherer nicht berufen. 2 In den Versicherungsbedingungen kann jedochmit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine andere als die in den §§ 174, 175vorgesehene Art der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sowie eine andereals die in § 176 vorgesehene Berechnung des zu erstattenden Betrages bestimmt werden.(5) 1 Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert undangemessen ist. 2 Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte überrechnungsmäßigeAbschlusskosten ist unwirksam.(6) Neben dem nach den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag hat der Versicherer bereitszugeteilte Überschussanteile und einen für den Kündigungsfall bereits deklariertenSchlussgewinnanteil zu zahlen.§ 162 Eintrittsrecht(1) 1 Wird in den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag ein Arrest vollzogen oder eineZwangsvollstreckung vorgenommen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögendes Versicherungsnehmers eröffnet, so kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigtemit Zustimmung des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrageintreten. 2 Tritt der Bezugsberechtigte ein, so hat er die Forderungender betreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrags zu befriedigen,dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertragsvom Versicherer verlangen kann.(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, steht das gleicheRecht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmerszu.(3) 1 Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. 2 Die Anzeige kann nur innerhalbeines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntniserlangt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.§ 163 Abweichende Vereinbarungen1 Von den Vorschriften der §§ 144 bis 147, 149 bis 151, 154 und 156 bis 162 kann nichtzum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten abgewichenwerden. 2 Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 158und für seine Kündigung nach § 160 kann die Schriftform oder Textform vereinbart werden.Titel 2Berufsunfähigkeitsversicherung§ 164 Leistung des Versicherers(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für die Dauerder Berufsunfähigkeit, längstens bis zum vereinbarten Endtermin, die vereinbarte Leistungzu erbringen.(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitlicheBeeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehrals altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauernicht mehr ausüben kann.(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht kann vereinbart werden, dass der

- 485 -Zweiter Titel. Krankenversicherung Titel 4 Krankenversicherung§ 178a (Versicherte Person; Rechtsgrundlagen)(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers odereines anderen genommen werden.(2) 1 Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherunggewährt wird, sind die §§ 49 bis 51, 55 bis 60 und 62 bis 68a anzuwenden. 2 Die Vorschriftender §§ 23 bis 30 und des § 41 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden.(3) 1 Versicherte Person ist die Person, auf die die Versicherung genommen wird.Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicherBedeutung ist, kommt bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch derenKenntnis und ihr Verhalten in Betracht.(4) 1 Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzenVersicherte auch keine andere Tätigkeit, die zu übernehmen er auf Grund seiner Ausbildungund Fähigkeiten in der Lage ist und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht,ausübt oder ausüben kann.§ 165 Anerkenntnis(1) Der Versicherer muss nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform erklären,ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt.(2) 1 Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. 2 Es ist bis zum Ablaufder Frist bindend.§ 166 Leistungsfreiheit nach Anerkenntnis(1) Entfallen nach einem Anerkenntnis, das nicht nach § 165 Abs. 2 Satz 1 wirksambegrenzt ist, die Voraussetzungen der Leistungspflicht, wird der Versicherer nur leistungsfrei,wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegthat.(2) Die Leistungsfreiheit tritt frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach derErklärung des Versicherers ein.§ 167 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften der §§ 165 und 166 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmersabgewichen werden.§ 168 Anzuwendende VorschriftenDie Vorschriften der §§ 142 bis 162 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechendanzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung dem nichtentgegenstehen.§ 169 Ähnliche Versicherungsverträge(1) Die §§ 165 bis 168 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versichererfür eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechendanzuwenden.(2) Auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeitzum Gegenstand haben, sowie auf die Unfallversicherung findet Absatz 1keine Anwendung.§ 184 Versicherte Person1 Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder einesanderen genommen werden. 2 Versicherte Person ist die Person, auf die die Versicherunggenommen wird.§ 185 Anzuwendende Vorschriften(1) 1 Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadenversicherunggewährt wird, sind die §§ 75 bis 82 und 84 bis 89 anzuwenden. 2 Die Vorschriften der §§25 bis 29 und des § 31 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. 3 § 21 Abs.3 Satz 2 und Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht ohne Verschulden verletzt hat.(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch aufRückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungenzu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags Erstattungslei-

- 485 -Zweiter Titel. Krankenversicherung Titel 4 Krankenversicherung§ 178a (Versicherte Person; Rechtsgrundlagen)(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong>eines an<strong>der</strong>en genommen werden.(2) 1 Soweit <strong>der</strong> Versicherungsschutz nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Schadensversicherunggewährt wird, sind die §§ 49 bis 51, 55 bis 60 und 62 bis 68a anzuwenden. 2 Die Vorschriften<strong>der</strong> §§ 23 bis 30 und <strong>des</strong> § 41 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden.(3) 1 Versicherte Person ist die Person, auf die die Versicherung genommen wird.Soweit die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers von rechtlicherBedeutung ist, kommt bei <strong>der</strong> Versicherung auf die Person eines an<strong>der</strong>en auch <strong>der</strong>enKenntnis und ihr Verhalten in Betracht.(4) 1 Die Krankenversicherung, die ganz o<strong>der</strong> teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Kranken- o<strong>der</strong> Pflegeversicherungsschutz ersetzenVersicherte auch keine an<strong>der</strong>e Tätigkeit, die zu übernehmen er auf Grund seiner Ausbildungund Fähigkeiten in <strong>der</strong> Lage ist und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht,ausübt o<strong>der</strong> ausüben kann.§ 165 Anerkenntnis(1) Der Versicherer muss nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform erklären,ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt.(2) 1 Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. 2 Es ist bis zum Ablauf<strong>der</strong> Frist bindend.§ 166 Leistungsfreiheit nach Anerkenntnis(1) Entfallen nach einem Anerkenntnis, das nicht nach § 165 Abs. 2 Satz 1 wirksambegrenzt ist, die Voraussetzungen <strong>der</strong> Leistungspflicht, wird <strong>der</strong> Versicherer nur leistungsfrei,wenn er dem Versicherungsnehmer diese Verän<strong>der</strong>ung in Textform dargelegthat.(2) Die Leistungsfreiheit tritt frühestens mit dem Ablauf <strong>des</strong> dritten Monats nach <strong>der</strong>Erklärung <strong>des</strong> Versicherers ein.§ 167 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 165 und 166 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmersabgewichen werden.§ 168 Anzuwendende VorschriftenDie Vorschriften <strong>der</strong> §§ 142 bis 162 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechendanzuwenden, soweit die Beson<strong>der</strong>heiten dieser Versicherung dem nichtentgegenstehen.§ 169 Ähnliche Versicherungsverträge(1) Die §§ 165 bis 168 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen <strong>der</strong> Versichererfür eine dauerhafte Beeinträchtigung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechendanzuwenden.(2) Auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko <strong>der</strong> Beeinträchtigung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeitzum Gegenstand haben, sowie auf die Unfallversicherung findet Absatz 1keine Anwendung.§ 184 Versicherte Person1 Die Krankenversicherung kann auf die Person <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> einesan<strong>der</strong>en genommen werden. 2 Versicherte Person ist die Person, auf die die Versicherunggenommen wird.§ 185 Anzuwendende Vorschriften(1) 1 Soweit <strong>der</strong> Versicherungsschutz nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Schadenversicherunggewährt wird, sind die §§ 75 bis 82 und 84 bis 89 anzuwenden. 2 Die Vorschriften <strong>der</strong> §§25 bis 29 und <strong>des</strong> § 31 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. 3 § 21 Abs.3 Satz 2 und Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht ohne Verschulden verletzt hat.(2) Steht dem Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> einer versicherten Person ein Anspruch aufRückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungenzu, für die <strong>der</strong> Versicherer aufgrund <strong>des</strong> Versicherungsvertrags Erstattungslei-

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