Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 482 -§ 170 (Tötung durch Versicherungsnehmer oder Berechtigten)(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmersgenommen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung denTod des andern herbeiführt.(2) Ist bei einer Versicherung für den Todesfall ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet,so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch einewiderrechtliche Handlung den Tod desjenigen, auf dessen Person die Versicherunggenommen ist, herbeiführt.§ 171 (Anzeigepflicht)(1) 1 Eine Anzeige von dem Eintritt des Versicherungsfalls ist dem Versicherer nur zumachen, wenn der Tod als Versicherungsfall bestimmt ist. 2 Der Anzeigepflicht wird genügt,wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfallserfolgt; durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.(2) Steht das Recht auf die Leistung einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu,so liegt die Anzeigepflicht dem anderen ob; das gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunftund zur Beschaffung von Belegen.§ 172 (Prämien- und Bedingungsanpassung)(1) 1 Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem derEintritt der Verpflichtung des Versicherers ungewiß ist, so ist der Versicherer nur beieiner nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderungdes Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen undder daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigtenBerechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um diedauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und sofern ein unabhängigerTreuhänder die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungenfür die Änderung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat. 2 Für Änderungender Bestimmungen zur berschussbeteiligung gilt Satz 1 entsprechend. Die Mitwirkungdes Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach den Absätzen 1 und 2 der Genehmigungder Aufsichtsbehörde bedürfen.(2) Ist in den Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung eine Bestimmungunwirksam, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung des Vertragesdessen Ergänzung notwendig ist.(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Änderungen nach Absatz 1 zu Beginndes zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmersfolgt. Änderungen nach Absatz 2 werden zwei Wochen nach Benachrichtigung desVersicherungsnehmers wirksam.(3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, hat er den Rückkaufswert nach §161 zu zahlen.§ 155 Tötung durch Leistungsberechtigten(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmersgenommen, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet , wenn derVersicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod desanderen herbeiführt.(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nichterfolgt, wenn dieser den Tod der versicherten Person vorsätzlich durch eine widerrechtlicheHandlung herbeiführt.§ 156 Prämien- und Leistungsänderung(1) 1 Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem derEintritt der Verpflichtung des Versicherers ungewiss ist, so ist der Versicherer zu einerNeufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüberden Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessenund erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungzu gewährleisten, und3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungender Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.2 Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungenzum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert warenund ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen.(2) Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungendes Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.(3) Soweit nichts anderes vereinbart, wird eine Neufestsetzung der Prämie und eineHerabsetzung der Versicherungsleistung zu Beginn des zweiten Monats wirksam, derauf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzungder Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.§ 157 BedingungsanpassungErsetzt der Versicherer eine unwirksame Bestimmung in den Versicherungsbedingungen,so bedarf die neue Regelung zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung eines unabhängigenTreuhänders, dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllt sind.

§ 173(aufgehoben)§ 174 (Umwandlung in prämienfreie Versicherung)(1) 1 Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiodedie Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherungverlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungssumme oder Mindestrenteerreicht wird. 2 Wird der entsprechende Mindestbetrag nicht erreicht, so hat der Versichererden auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten, der nach §176 Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.(2) Bei der Umwandlung ist die Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistungnach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagender Prämienkalkulation vorzunehmen.(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiodeunter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessenist.§ 175 (Umwandlung nach Kündigung des Versicherers)(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis nach § 39, so wandelt sich mitder Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlungfindet § 174 Anwendung.(2) Im Falle des § 39 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihmobliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherung ineine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.(3) Die in § 39 vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf dieeintretende Umwandlung der Versicherung enthalten.§ 176 (Rückkaufswert)(1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, dassder Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitalsgewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versichererden auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten.(2) 1 Das gleiche gilt bei einer Versicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art auch dann,wenn nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer von der Verpflichtungzur Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist. 2 Im Fall des § 170 Abs. 1 ist jedoch derVersicherer zur Erstattung des Rückkaufswerts nicht verpflichtet.(3) 1 Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematikfür den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zuberechnen. 2 Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessenist.- 483 -§ 158 Prämienfreie Versicherung(1) 1 Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiodedie Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherungverlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.2 Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallendenRückkaufswert nach § 161 zu zahlen.(2) Die prämienfreie Versicherungsleistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematikmit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegungdes Rückkaufswertes nach § 161 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertragfür jedes Versicherungsjahr anzugeben.(3) 1 Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiodeunter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. 2 Die Ansprüche desVersicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.§ 159 Kündigung des Versicherers(1) 1 Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, so wandelt sich mit der Kündigungdie Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. 2 Auf die Umwandlungfindet § 158 Anwendung.(2) Im Falle des § 41 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihmobliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherung ineine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 41 Abs. 1 hat der Versicherer auf dieeintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.§ 161 Rückkaufswert(1) Wird eine Versicherung, bei welcher der Eintritt der Verpflichtung des Versicherersgewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtungdes Versicherers aufgehoben, so hat der Versicherer den Rückkaufswert zuzahlen.(2) 1 Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einemVersicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. 2 Der danach nicht bezahlteTeil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden.3 Im Falle des Rücktrittes und der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.(3) 1 Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematikmit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiodeberechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigungmindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. 2 Der Rückkaufswertist im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.(4) 1 Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungender in § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, istder Rückkaufswert abweichend von Absatz 3 nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematikals Zeitwert der Versicherung zu berechnen. 2 Die Grundsätze derBerechnung sind in dem Vertrag anzugeben.

- 482 -§ 170 (Tötung durch Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> Berechtigten)(1) Ist die Versicherung für den Fall <strong>des</strong> To<strong>des</strong> eines an<strong>der</strong>en als <strong>des</strong> Versicherungsnehmersgenommen, so ist <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei,wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung denTod <strong>des</strong> an<strong>der</strong>n herbeiführt.(2) Ist bei einer Versicherung für den To<strong>des</strong>fall ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet,so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn <strong>der</strong> Dritte vorsätzlich durch einewi<strong>der</strong>rechtliche Handlung den Tod <strong>des</strong>jenigen, auf <strong>des</strong>sen Person die Versicherunggenommen ist, herbeiführt.§ 171 (Anzeigepflicht)(1) 1 Eine Anzeige von dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls ist dem Versicherer nur zumachen, wenn <strong>der</strong> Tod als Versicherungsfall bestimmt ist. 2 Der Anzeigepflicht wird genügt,wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallserfolgt; durch die Absendung <strong>der</strong> Anzeige wird die Frist gewahrt.(2) Steht das Recht auf die Leistung einem an<strong>der</strong>en als dem Versicherungsnehmer zu,so liegt die Anzeigepflicht dem an<strong>der</strong>en ob; das gleiche gilt von <strong>der</strong> Pflicht <strong>zur</strong> Auskunftund <strong>zur</strong> Beschaffung von Belegen.§ 172 (Prämien- und Bedingungsanpassung)(1) 1 Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem <strong>der</strong>Eintritt <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers ungewiß ist, so ist <strong>der</strong> Versicherer nur beieiner nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Verän<strong>der</strong>ung<strong>des</strong> Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und<strong>der</strong> daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigtenBerechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erfor<strong>der</strong>lich erscheint, um diedauernde Erfüllbarkeit <strong>der</strong> Versicherungsleistung zu gewährleisten, und sofern ein unabhängigerTreuhän<strong>der</strong> die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungenfür die Än<strong>der</strong>ung überprüft und <strong>der</strong>en Angemessenheit bestätigt hat. 2 Für Än<strong>der</strong>ungen<strong>der</strong> Bestimmungen <strong>zur</strong> berschussbeteiligung gilt Satz 1 entsprechend. Die Mitwirkung<strong>des</strong> Treuhän<strong>der</strong>s entfällt, wenn Än<strong>der</strong>ungen nach den Absätzen 1 und 2 <strong>der</strong> Genehmigung<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde bedürfen.(2) Ist in den Versicherungsbedingungen <strong>der</strong> Lebensversicherung eine Bestimmungunwirksam, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn <strong>zur</strong> Fortführung <strong>des</strong> Vertrages<strong>des</strong>sen Ergänzung notwendig ist.(3) Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, werden Än<strong>der</strong>ungen nach Absatz 1 zu Beginn<strong>des</strong> zweiten Monats wirksam, <strong>der</strong> auf die Benachrichtigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersfolgt. Än<strong>der</strong>ungen nach Absatz 2 werden zwei Wochen nach Benachrichtigung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers wirksam.(3) Ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, hat er den Rückkaufswert nach §161 zu zahlen.§ 155 Tötung durch Leistungsberechtigten(1) Ist die Versicherung für den Fall <strong>des</strong> To<strong>des</strong> eines an<strong>der</strong>en als <strong>des</strong> Versicherungsnehmersgenommen, so ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet , wenn <strong>der</strong>Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung den Tod <strong>des</strong>an<strong>der</strong>en herbeiführt.(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nichterfolgt, wenn dieser den Tod <strong>der</strong> versicherten Person vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtlicheHandlung herbeiführt.§ 156 Prämien- und Leistungsän<strong>der</strong>ung(1) 1 Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem <strong>der</strong>Eintritt <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers ungewiss ist, so ist <strong>der</strong> Versicherer zu einerNeufestsetzung <strong>der</strong> vereinbarten Prämie berechtigt, wenn1. sich <strong>der</strong> Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüberden Rechnungsgrundlagen <strong>der</strong> vereinbarten Prämie geän<strong>der</strong>t hat,2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessenund erfor<strong>der</strong>lich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit <strong>der</strong> Versicherungsleistungzu gewährleisten, und3. ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen<strong>der</strong> Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.2 Eine Neufestsetzung <strong>der</strong> Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungenzum Zeitpunkt <strong>der</strong> Erst- o<strong>der</strong> Neukalkulation un<strong>zur</strong>eichend kalkuliert warenund ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen.(2) Bei einer prämienfreien Versicherung ist <strong>der</strong> Versicherer unter den Voraussetzungen<strong>des</strong> Absatzes 1 <strong>zur</strong> Herabsetzung <strong>der</strong> Versicherungsleistung berechtigt.(3) Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart, wird eine Neufestsetzung <strong>der</strong> Prämie und eineHerabsetzung <strong>der</strong> Versicherungsleistung zu Beginn <strong>des</strong> zweiten Monats wirksam, <strong>der</strong>auf die Benachrichtigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers folgt.(4) Die Mitwirkung <strong>des</strong> Treuhän<strong>der</strong>s nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung<strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde bedarf.§ 157 BedingungsanpassungErsetzt <strong>der</strong> Versicherer eine unwirksame Bestimmung in den Versicherungsbedingungen,so bedarf die neue Regelung zu ihrer Wirksamkeit <strong>der</strong> Bestätigung eines unabhängigenTreuhän<strong>der</strong>s, dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllt sind.

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