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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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§ 164a (Gefahrmin<strong>der</strong>ung)§ 41a gilt nicht für die Lebensversicherung.§ 165 (Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers)(1) Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisje<strong>der</strong>zeit für den Schluß <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode kündigen.(2) Ist eine Kapitalversicherung für den To<strong>des</strong>fall in <strong>der</strong> Art genommen, dass <strong>der</strong> Eintritt<strong>der</strong> Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Zahlung <strong>des</strong> vereinbarten Kapitals gewiß ist, sosteht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämiein einer einmaligen Zahlung besteht.§ 166 (Bezugsberechtigung)(1) 1 Bei einer Kapitalversicherung ist im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmerdie Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung <strong>des</strong> Versicherers einenDritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle <strong>des</strong> so bezeichnetenDritten einen an<strong>der</strong>en zu setzen. 2 Die Befugnis <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, an dieStelle <strong>des</strong> bezugsberechtigten Dritten einen an<strong>der</strong>en zu setzen, gilt im Zweifel auchdann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung <strong>des</strong> Dritten im Vertrag erfolgt ist.(2) Ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmernichts Abweichen<strong>des</strong> bestimmt, das Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherers erstmit dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls.§ 167 (Auslegung <strong>der</strong> Bezugsberechtigung)(1) Sind bei einer Kapitalversicherung mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteileals Bezugsberechtigte bezeichnet, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt;<strong>der</strong> von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigtenzu.(2) 1 Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung <strong>des</strong> Versicherers nach dem Tode<strong>des</strong> Versicherungsnehmers erfolgen und ist die Zahlung an die Erben ohne nähereBestimmung bedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> To<strong>des</strong> alsErben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. 2 Eine Ausschlagung<strong>der</strong> Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluß.(3) Ist <strong>der</strong> Fiskus als Erbe berufen, so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne <strong>des</strong> Absatzes2 Satz 1 nicht zu.§ 168 (Nichterwerb <strong>des</strong> Bezugsberechtigten)Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherers vondem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmerzu.§ 169 (Selbstmord)1 Bei einer Versicherung für den To<strong>des</strong>fall ist <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong>Leistung frei, wenn <strong>der</strong>jenige, auf <strong>des</strong>sen Person die Versicherung genommen ist,Selbstmord begangen hat. 2 Die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers bleibt bestehen, wenndie Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafterStörung <strong>der</strong> Geistestätigkeit begangen worden ist- 481 -drücklicher Vereinbarung als Gefahrmin<strong>der</strong>ung angesehen werden soll.(Vgl. § 151)§ 160 Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisje<strong>der</strong>zeit für den Schluss <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode kündigen.(2) Ist eine Versicherung in <strong>der</strong> Art genommen, dass <strong>der</strong> Eintritt <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>des</strong>Versicherers <strong>zur</strong> Zahlung <strong>des</strong> vereinbarten Kapitals gewiss ist, so steht das Kündigungsrechtdem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligenZahlung besteht.§ 152 Bezugsberechtigung(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung <strong>des</strong> Versichererseinen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen, sowie an die Stelle <strong>des</strong> sobezeichneten Dritten einen an<strong>der</strong>en zu setzen.(2) Ein wi<strong>der</strong>ruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmernichts Abweichen<strong>des</strong> bestimmt, das Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versichererserst mit dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles.(3) Ein unwi<strong>der</strong>ruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmernichts Abweichen<strong>des</strong> bestimmt, das Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherersbereits mit <strong>der</strong> Bezeichnung als Bezugsberechtigter.§ 153 Auslegung <strong>der</strong> Bezugsberechtigung(1) 1 Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet,so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. 2 Der von einem Bezugsberechtigtennicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.(2) 1 Soll die Leistung <strong>des</strong> Versicherers nach dem Tode <strong>des</strong> Versicherungsnehmers an<strong>des</strong>sen Erben erfolgen, so sind im Zweifel diejenigen, welche <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> To<strong>des</strong> alsErben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. 2 Eine Ausschlagung<strong>der</strong> Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss.(3) Wird das Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherers von dem bezugsberechtigtenDritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.(4) Ist <strong>der</strong> Fiskus als Erbe berufen, so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne <strong>des</strong> Absatzes2 Satz 1 nicht zu.§ 153 Auslegung <strong>der</strong> Bezugsberechtigung(3) Wird das Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherers von dem bezugsberechtigtenDritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.§ 154 Selbsttötung(1) 1 Bei einer Versicherung für den To<strong>des</strong>fall ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet,wenn die versicherte Person sich innerhalb von drei Jahren nach Abschluss<strong>des</strong> Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat. 2 Dies gilt nicht, wenn die Tatin einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung<strong>der</strong> Geistestätigkeit begangen worden ist.(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzelvereinbarung geän<strong>der</strong>t werden.

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