12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

schutzversicherung können, wenn ein Schadenabwicklungsunternehmen mit <strong>der</strong> Leistungsbearbeitungbeauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. 2 Der Titelwirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer. 3 § 727 <strong>der</strong> Zivilprozeßordnung istentsprechend anzuwenden.§ 158m (Freie Anwaltswahl)(1) 1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahrenden Rechtsanwalt, <strong>der</strong> seine Interessen wahrnehmen soll, aus demKreis <strong>der</strong> Rechtsanwälte, <strong>der</strong>en Vergütung <strong>der</strong> Versicherer nach dem Versicherungsvertragträgt, frei zu wählen. 2 Gleiches gilt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Rechtsschutzfür die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.(2) Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist auch, wer berechtigt ist, unter einer <strong>der</strong>in <strong>der</strong> Anlage zu § 1 <strong>des</strong> Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte inDeutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) genannten Bezeichnungen beruflichtätig zu werden.§ 158n (Gutachterverfahren bei Verneinung <strong>der</strong> Leistungspflicht)1 Für den Fall, dass <strong>der</strong> Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung<strong>der</strong> rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete o<strong>der</strong> mutwilligsei, hat <strong>der</strong> Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es Verfahrenmit vergleichbaren Garantien für die Objektivität vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheitenzwischen den Parteien über die Erfolgsaussichten o<strong>der</strong> die Mutwilligkeiteiner Rechtsverfolgung entschieden werden. 2 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmerbei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. 3 Sieht <strong>der</strong>Versicherungsvertrag kein <strong>der</strong>artiges Verfahren vor o<strong>der</strong> unterläßt <strong>der</strong> Rechtsschutzversichererden Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis <strong>des</strong> Versicherungsnehmers imEinzelfall als anerkannt.§ 158o (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 158l bis 158n zumNachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nichtberufen.- 478 -schutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmenmit <strong>der</strong> Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden.2 Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer. 3 § 727 <strong>der</strong> Zivilprozessordnungist entsprechend anzuwenden.§ 128 Freie Anwaltswahl(1) 1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahrenden Rechtsanwalt, <strong>der</strong> seine Interessen wahrnehmen soll, aus demKreis <strong>der</strong> Rechtsanwälte, <strong>der</strong>en Vergütung <strong>der</strong> Versicherer nach dem Versicherungsvertragträgt, frei zu wählen. 2 Gleiches gilt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Rechtsschutzfür die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.3 Besteht Versicherungsschutz <strong>zur</strong> Wahrnehmung rechtlicher Interessen, kann <strong>der</strong> Versichererdie von ihm zu ersetzenden Kosten eines für den Versicherungsnehmer tätigenRechtsanwalts auf den wirtschaftlich notwendigen Betrag beschränken, wenn dieWahrnehmung <strong>der</strong> rechtlichen Interessen auf gleichen o<strong>der</strong> gleichartigen Ursachenberuht, in einem rechtlichen, zeitlichen o<strong>der</strong> wirtschaftlichen Zusammenhang steht undgegen identische Gegner gerichtet ist (Sammelverfahren).(2) Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist auch, wer berechtigt ist, unter einer <strong>der</strong>in <strong>der</strong> Anlage zu § 1 <strong>des</strong> Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte inDeutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) genannten Bezeichnungen beruflichtätig zu werden.§ 129 Gutachterverfahren1 Für den Fall, dass <strong>der</strong> Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung<strong>der</strong> rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete o<strong>der</strong> mutwilligsei, hat <strong>der</strong> Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es Verfahrenmit vergleichbaren Garantien für die Objektivität vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheitenzwischen den Parteien über die Erfolgsaussichten o<strong>der</strong> die Mutwilligkeiteiner Rechtsverfolgung entschieden werden. 2 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmerbei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. 3 Sieht <strong>der</strong>Versicherungsvertrag kein <strong>der</strong>artiges Verfahren vor o<strong>der</strong> unterlässt <strong>der</strong> Rechtsschutzversichererden Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis <strong>des</strong> Versicherungsnehmers imEinzelfall als anerkannt.§ 130 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 127 bis 129 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmersabgewichen werden.Dritter Abschnitt. Lebens- und Krankenversicherung Abschnitt 2 PersonenversicherungErster Titel. Lebensversicherung Titel 1 Lebensversicherung§ 159 (Versicherte Personen)(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> einesan<strong>der</strong>en genommen werden.(2) 1 Wird die Versicherung für den Fall <strong>des</strong> To<strong>des</strong> eines an<strong>der</strong>en genommen und übersteigtdie vereinbarte Leistung den Betrag <strong>der</strong> gewöhnlichen Beerdigungskosten, so ist<strong>zur</strong> Gültigkeit <strong>des</strong> Vertrags die schriftliche Einwilligung <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en erfor<strong>der</strong>lich. 2 Ist <strong>der</strong>an<strong>der</strong>e geschäftsunfähig o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit beschränkt o<strong>der</strong> ist für ihn ein§ 142 Versicherte Person(1) 1 Wird die Versicherung für den Fall <strong>des</strong> To<strong>des</strong> eines an<strong>der</strong>en genommen und übersteigtdie vereinbarte Leistung den Betrag <strong>der</strong> gewöhnlichen Beerdigungskosten, so ist<strong>zur</strong> Wirksamkeit <strong>des</strong> Vertrags die schriftliche Einwilligung <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en erfor<strong>der</strong>lich; beiKollektivlebensversicherungen kann die Einwilligung in Textform erklärt werden. 2 Ist <strong>der</strong>an<strong>der</strong>e geschäftsunfähig o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit beschränkt o<strong>der</strong> ist für ihn einBetreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegen-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!