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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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1 Ist bei <strong>der</strong> Versicherung für fremde Rechnung <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmergegenüber von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, so kann er dies einem Versicherten,<strong>der</strong> <strong>zur</strong> selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertragbefugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die <strong>der</strong> Leistungsfreiheit zugrundeliegendenUmstände in <strong>der</strong> Person dieses Versicherten vorliegen o<strong>der</strong> wenndiese Umstände dem Versicherten bekannt o<strong>der</strong> grob fahrlässig nicht bekannt waren.2 Der Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht bestimmt sich nach § 158c Abs. 3. § 158c Abs. 4 findetkeine Anwendung; § 158c Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. 3 Soweit <strong>der</strong> VersichererLeistungen nach Satz 1 gewährt, kann er gegen den VersicherungsnehmerRückgriff nehmen.§ 158k (Über Min<strong>des</strong>tdeckung hinausgehende Deckung)Die Vorschriften über die Pflichtversicherung finden auch insoweit Anwendung, als <strong>der</strong>Versicherungsvertrag eine über die gesetzlichen Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen hinausgehendeDeckung gewährt.- 477 -(1) Ist bei <strong>der</strong> Versicherung für fremde Rechnung <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmergegenüber nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, so kann er dies einem Versicherten,<strong>der</strong> <strong>zur</strong> selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertragbefugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die <strong>der</strong> Leistungsfreiheit zugrunde liegendenUmstände in <strong>der</strong> Person dieses Versicherten vorliegen o<strong>der</strong> wenn diese Umstände demVersicherten bekannt o<strong>der</strong> grob fahrlässig nicht bekannt waren.(2) 1 Der Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht nach Absatz 1 bestimmt sich nach § 117 Abs. 3Satz 1; § 117 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. 2 § 117 Abs. 4 ist entsprechendanzuwenden.(3) Soweit <strong>der</strong> Versicherer nach Absatz 1 leistet, kann er gegen den VersicherungsnehmerRückgriff nehmen.(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Frist nach § 117 Abs.2 Satz 1 und 2 noch nicht abgelaufen ist o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versicherer die Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses<strong>der</strong> hierfür zuständigen Stelle nicht angezeigt hat.§ 114 Pflichtversicherung(3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch insoweit Anwendung, als <strong>der</strong> Versicherungsvertrageine über die gesetzlichen Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen hinausgehendeDeckung gewährt.§ 125 Rechtskrafterstreckung(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruchauf Ersatz <strong>des</strong> Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Drittenund dem Versicherer ergeht, auch zugunsten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, wenn eszwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten <strong>des</strong> Versicherers.(2) Ist <strong>der</strong> Anspruch <strong>des</strong> Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil,durch Anerkenntnis o<strong>der</strong> Vergleich festgestellt worden, so muss <strong>der</strong> Versicherungsnehmer,gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund <strong>des</strong> § 122 Satz 2erhoben werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, sofern <strong>der</strong> Versicherungsnehmernicht nachweist, dass <strong>der</strong> Versicherer die Pflicht <strong>zur</strong> Abwehr unbegründeterEntschädigungsansprüche sowie <strong>zur</strong> Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> sachgemäßen Feststellung<strong>des</strong> Schadens schuldhaft verletzt hat.Siebenter Titel. Rechtsschutzversicherung Titel 2 Rechtsschutzversicherung§ 126 Leistung <strong>des</strong> VersicherersBei <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung<strong>der</strong> rechtlichen Interessen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Versichertenerfor<strong>der</strong>lichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.§ 158l (Versicherungsschein und Schadenabwicklung)(1) 1 Werden Gefahren aus dem Bereich <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung neben an<strong>der</strong>enGefahren versichert, muß im Versicherungsschein <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Deckung in <strong>der</strong>Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie geson<strong>der</strong>t ausgewiesenwerden. 2 Beauftragt <strong>der</strong> Versicherer mit <strong>der</strong> Leistungsbearbeitung ein selbständigesSchadenabwicklungsunternehmen, so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.(2) 1 Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechts-§ 127 Schadenabwicklungsunternehmen(1) 1 Werden Gefahren aus dem Bereich <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung neben an<strong>der</strong>enGefahren versichert, muss im Versicherungsschein <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Deckung in <strong>der</strong>Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie geson<strong>der</strong>t ausgewiesenwerden. 2 Beauftragt <strong>der</strong> Versicherer mit <strong>der</strong> Leistungsbearbeitung ein selbständigesSchadenabwicklungsunternehmen, so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.(2) 1 Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechts-

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