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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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§ 158d (Anzeige- und Auskunftspflicht <strong>des</strong> Dritten)(1) Macht <strong>der</strong> Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer geltend, so hater dies dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.(2) Macht <strong>der</strong> Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend,so hat er dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.(3) 1 Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie <strong>zur</strong> Feststellung<strong>des</strong> Schadensereignisses und <strong>der</strong> Höhe <strong>des</strong> Schadens erfor<strong>der</strong>lich ist. 2 Zur Vorlegungvon Belegen ist <strong>der</strong> Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweisezugemutet werden kann.§ 158e (Pflichtverletzung <strong>des</strong> Dritten)(1) 1 Verletzt <strong>der</strong> Dritte die Verpflichtungen nach § 158d Abs. 2, 3, so beschränkt sich dieHaftung <strong>des</strong> Versicherers nach § 158c auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung<strong>der</strong> Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte. 2 Liegt eine Verletzung <strong>der</strong> Verpflichtungnach § 158d Abs. 3 vor, so tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn <strong>der</strong> Dritte vorherausdrücklich und in Textform auf die Folgen <strong>der</strong> Verletzung hingewiesen worden ist.(2) Die Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 gilt sinngemäß, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmermit dem Dritten ohne Einwilligung <strong>des</strong> Versicherers einen Vergleich schließt o<strong>der</strong><strong>des</strong>sen Anspruch anerkennt; § 154 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.§ 158f (For<strong>der</strong>ungsübergang)Soweit <strong>der</strong> Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die For<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Drittengegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zumNachteil <strong>des</strong> Dritten geltend gemacht werden.§ 158g (Aufrechnung gegenüber Dritten)§ 35b findet in Ansehung <strong>des</strong> Dritten keine Anwendung.§ 158h (Veräußerung <strong>der</strong> Sache)1 Die Vorschriften über die Veräußerung <strong>der</strong> versicherten Sache gelten sinngemäß.2 Schließt <strong>der</strong> Erwerber eines veräußerten Kraftfahrzeuges eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne die auf ihnübergegangene Versicherung zu kündigen, so gilt mit Beginn <strong>des</strong> neuen Versicherungsverhältnissesdas alte Versicherungsverhältnis als gekündigt.- 476 -schöpft, so kann sich ein vorrangig zu befriedigen<strong>der</strong> Anspruchsberechtigter, <strong>der</strong> bei<strong>der</strong> Verteilung nicht berücksichtigt worden ist, nachträglich auf die Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes1 nicht berufen, wenn <strong>der</strong> Versicherer mit <strong>der</strong> Geltendmachung dieses Anspruchsnicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.§ 119 Obliegenheiten <strong>des</strong> Dritten(1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch nach § 116 Abs. 1herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach dem Schadensereignisin Textform anzuzeigen; durch die Absendung <strong>der</strong> Anzeige wird die Frist gewahrt.(2) 1 Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie <strong>zur</strong> Feststellung<strong>des</strong> Schadensereignisses und <strong>der</strong> Höhe <strong>des</strong> Schadens erfor<strong>der</strong>lich ist. 2 Belegekann <strong>der</strong> Versicherer insoweit verlangen, als <strong>der</strong>en Beschaffung dem Dritten billigerweisezugemutet werden kann.§ 120 Obliegenheitsverletzung <strong>des</strong> DrittenVerletzt <strong>der</strong> Dritte die Obliegenheit nach § 119 Abs. 2, so beschränkt sich die Haftung<strong>des</strong> Versicherers nach den §§ 116 und 117 auf den Betrag, den er auch bei gehörigerErfüllung <strong>der</strong> Obliegenheit zu leisten gehabt hätte, sofern <strong>der</strong> Dritte vorher in Textformauf die Folgen <strong>der</strong> Verletzung hingewiesen worden ist.(Vgl. § 122)§ 121 Aufrechnung gegenüber Dritten§ 38 findet in Ansehung <strong>des</strong> Dritten keine Anwendung.§ 122 Gesamtschuldner1 Im Verhältnis <strong>der</strong> Gesamtschuldner nach § 116 Abs. 2 zueinan<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Versichererallein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis<strong>zur</strong> Leistung verpflichtet ist. 2 Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist inihrem Verhältnis zueinan<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versicherungsnehmer allein verpflichtet. 3 Der Versichererkann Ersatz <strong>der</strong> Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erfor<strong>der</strong>lichhalten durfte; die Verjährung dieses Anspruchs beginnt mit dem Schluss <strong>des</strong>Jahres, in dem <strong>der</strong> Anspruch <strong>des</strong> Dritten erfüllt wird.§ 123 Veräußerung <strong>der</strong> versicherten SacheDie Vorschriften <strong>der</strong> §§ 96 bis 99 über die Veräußerung <strong>der</strong> versicherten Sache geltensinngemäß.§ 158i (Leistungspflicht bei Fremdversicherung) § 124 Rückgriff bei mehreren Versicherten

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