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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 475 -zeigt hat. 2 Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endigt.3 Der Lauf <strong>der</strong> Frist beginnt nicht vor <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses.4 Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine <strong>zur</strong> Entgegennahme <strong>der</strong> Anzeigenach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.(3) Der Versicherer haftet nur im Rahmen <strong>der</strong> amtlich festgesetzten Min<strong>des</strong>tversicherungssummenund <strong>der</strong> von ihm übernommenen Gefahr.(4) Der Versicherer haftet nicht, wenn und soweit <strong>der</strong> Dritte in <strong>der</strong> Lage ist, Ersatz seinesSchadens von einem an<strong>der</strong>en Schadensversicherer o<strong>der</strong> von einem Sozialversicherungsträgerzu erlangen.(5) 1 Trifft die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers nach den Absätzen 1 o<strong>der</strong> 2 mit einerErsatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflichtnach § 839 Abs. 1 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuches nicht dadurch ausgeschlossen,dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers vorliegen.Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Beamte nach § 839 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchespersönlich haftet.(6) Ein Recht <strong>des</strong> Dritten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, wirddurch diese Vorschriften nicht begründet.Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem <strong>der</strong> Versicherer diesen Umstand <strong>der</strong>hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. 2 Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnisdurch Zeitablauf endet. 3 Der Lauf <strong>der</strong> Frist beginnt nicht vor Beendigung <strong>des</strong>Versicherungsverhältnisses. 4 Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kanndem Anspruch <strong>des</strong> Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt<strong>des</strong> Schadensereignisses <strong>der</strong> hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einerentsprechend den gesetzlichen Vorschriften abgeschlossenen neuen Versicherungzugegangen ist.(3) 1 In den Fällen <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 ist <strong>der</strong> Versicherer nur im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichenMin<strong>des</strong>tversicherungssumme und <strong>der</strong> von ihm übernommenen Gefahr verpflichtet.2 Der Versicherer ist nicht verpflichtet, soweit <strong>der</strong> Dritte in <strong>der</strong> Lage ist, Ersatz seinesSchadens von einem an<strong>der</strong>en Schadenversicherer o<strong>der</strong> von einem Sozialversicherungsträgerzu erlangen.(4) 1 Trifft die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers nach den Absätzen 1 o<strong>der</strong> 2 mit einerErsatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflichtnach § 839 Abs. 1 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen,dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers vorliegen.2 Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Beamte nach § 839 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchspersönlich haftet.(5) 1 Wird über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, soendet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 17 erst mit dem Ablauf einesMonats, nachdem <strong>der</strong> Insolvenzverwalter diesen Umstand <strong>der</strong> hierfür zuständigenStelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es <strong>der</strong> Insolvenzmasse gegenüberwirksam. 2 Ist eine <strong>zur</strong> Entgegennahme <strong>der</strong> Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nichtbenannt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach Benachrichtigung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers; die Benachrichtigung bedarf <strong>der</strong> Textform.§ 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche(1) Übersteigen die Ansprüche auf Entschädigung, die aufgrund <strong>des</strong>selben Ereignisseszu leisten ist, die Versicherungssumme, so wird die Versicherungssumme nach folgen<strong>der</strong>Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, an die Ersatzberechtigtenausgezahlt:1. für Ansprüche wegen Personenschäden, soweit die Geschädigten nicht in <strong>der</strong>Lage sind, Ersatz ihrer Schäden vom Schädiger, von einem an<strong>der</strong>en Versichererals <strong>des</strong>sen Haftpflichtversicherer, einem Sozialversicherungsträger o<strong>der</strong> einemsonstigen Dritten zu erlangen;2. für Ansprüche wegen sonstiger Schäden natürlicher und juristischer Personen<strong>des</strong> Privatrechts, soweit die Geschädigten nicht in <strong>der</strong> Lage sind, vom Schädiger,einem an<strong>der</strong>en Versicherer als <strong>des</strong>sen Haftpflichtversicherer o<strong>der</strong> einemDritten Ersatz zu erlangen;3. für Ansprüche, die nach Privatrecht auf Versicherer o<strong>der</strong> sonstige Dritte wegenPersonen- und sonstiger Schäden übergegangen sind;4. für Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;5. für alle sonstigen Ansprüche.(2) Ist die Versicherungssumme unter Berücksichtigung nachrangiger Ansprüche er-

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