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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 474 -§ 158c (Leistungspflicht im Verhältnis zum Dritten)(1) Ist <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung dem Versicherungsnehmergegenüber ganz o<strong>der</strong> teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung<strong>des</strong> Dritten bestehen.(2) 1 Ein Umstand, <strong>der</strong> das Nichtbestehen o<strong>der</strong> die Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses<strong>zur</strong> Folge hat, wirkt in Ansehung <strong>des</strong> Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats,nachdem <strong>der</strong> Versicherer diesen Umstand <strong>der</strong> hierfür zuständigen Stelle ange-Abs. 2 zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich <strong>der</strong> Versichererchen werden.nicht berufen.II. Beson<strong>der</strong>e Vorschriften für die Pflichtversicherung Untertitel 2 Vorschriften für die Pflichtversicherung§ 158b (Anzuwendende Vorschriften)(1) Für eine Haftpflichtversicherung, zu <strong>der</strong>en Abschluß eine gesetzliche Verpflichtungbesteht (Pflichtversicherung), gelten die beson<strong>der</strong>en Vorschriften <strong>der</strong> §§ 158c bis 158k.(2) 1 Besteht für den Abschluß einer Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Verpflichtung,so hat <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe <strong>der</strong> Versicherungssummezu bescheinigen, dass eine dem zu bezeichnenden Gesetz entsprechendeHaftpflichtversicherung besteht. 2 Soweit die Bescheinigung nicht auf Grund an<strong>der</strong>ergesetzlicher Bestimmungen geson<strong>der</strong>t gefor<strong>der</strong>t wird, kann sie mit dem Versicherungsscheinverbunden werden.§ 114 Pflichtversicherung(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu <strong>der</strong>en Abschluss eine gesetzliche Verpflichtungbesteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtenVersicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzeseingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen abzuschließen.(2) Besteht für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Verpflichtung,so hat <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe <strong>der</strong> Versicherungssummezu bescheinigen, dass eine dem zu bezeichnenden Gesetz entsprechendeHaftpflichtversicherung besteht.(3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch insoweit Anwendung, als <strong>der</strong> Versicherungsvertrageine über die gesetzlichen Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen hinausgehendeDeckung gewährt.§ 115 Min<strong>des</strong>tversicherungssummeDie Min<strong>des</strong>tversicherungssumme einer Pflichtversicherung beträgt, soweit gesetzlichnichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, 250.000 Euro je Versicherungsfall, höchstens jedoch eineMillion Euro je Versicherungsjahr.§ 116 Direktanspruch(1) 1 Der geschädigte Dritte kann im Rahmen <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers ausdem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen<strong>des</strong> § 117 Abs. 1 bis 4 seinen Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong> Schadens auch gegen denVersicherer geltend machen. 2 Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.(2) Soweit <strong>der</strong> Dritte nach Absatz 1 seinen Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong> Schadens auchgegen den Versicherer geltend machen kann, haften <strong>der</strong> Versicherer und <strong>der</strong> ersatzpflichtigeVersicherungsnehmer als Gesamtschuldner.(3) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt <strong>der</strong> gleichen Verjährung wie <strong>der</strong> Schadensersatzanspruchgegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. 2 Die Verjährungbeginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Verjährung gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmerbeginnt; sie endet jedoch spätestens in zehn Jahren von dem Schadensereignisan. 3 Ist <strong>der</strong> Anspruch <strong>des</strong> Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden,so ist die Verjährung bis zum Eingang <strong>der</strong> schriftlichen Entscheidung <strong>des</strong> Versicherersgehemmt. 4 Die Hemmung, die Ablaufhemmung und <strong>der</strong> Neubeginn <strong>der</strong> Verjährung <strong>des</strong>Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmerund umgekehrt.§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten(1) Dem Anspruch <strong>des</strong> Dritten nach § 116 kann nicht entgegengehalten werden, dass<strong>der</strong> Versicherer dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtetist.(2) 1 Ein Umstand, <strong>der</strong> das Nichtbestehen o<strong>der</strong> die Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses<strong>zur</strong> Folge hat, kann vorbehaltlich <strong>des</strong> Satzes 4 dem Anspruch <strong>des</strong> Drittennach § 116 nur entgegengehalten werden, wenn das Schadensereignis später als einen

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