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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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(1) Ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dem Dritten <strong>zur</strong> Gewährung einer Rente verpflichtet,so kann er, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert <strong>der</strong> Rente nicht erreicht,nur einen verhältnismäßigen Teil <strong>der</strong> Rente verlangen.(2) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete Rente dem Dritten kraftGesetzes Sicherheit zu leisten, so erstreckt sich die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers aufdie Leistung <strong>der</strong> Sicherheit.§ 156 (Leistung an den Dritten)(1) 1 Verfügungen über die Entschädigungsfor<strong>der</strong>ung aus dem Versicherungsverhältnissind dem Dritten gegenüber unwirksam. 2 Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eineVerfügung gleich, die im Wege <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arrestvollziehungerfolgt.(2) Ist die von dem Versicherungsnehmer an den Dritten zu bewirkende Leistung durchVergleich, Anerkenntnis o<strong>der</strong> Urteil festgestellt, so ist <strong>der</strong> Versicherer nach vorherigerBenachrichtigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers berechtigt und auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmersverpflichtet, die Zahlung an den Dritten zu bewirken.(3) 1 Sind mehrere Dritte vorhanden und übersteigen ihre For<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> die Verantwortlichkeit<strong>des</strong> Versicherungsnehmers begründenden Tatsache die Versicherungssumme,so hat <strong>der</strong> Versicherer nach Maßgabe <strong>des</strong> Absatzes 2 die For<strong>der</strong>ungen nachdem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. 2 Ist hierbei die Versicherungssumme erschöpft,so kann sich ein Dritter, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Verteilung nicht berücksichtigt worden ist,nachträglich auf die Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 nicht berufen, wenn <strong>der</strong> Versicherer mit<strong>der</strong> Geltendmachung dieser Ansprüche entschuldbarerweise nicht gerechnet hat.§ 157 (Insolvenz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers)Ist über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, sokann <strong>der</strong> Dritte wegen <strong>des</strong> ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchsabgeson<strong>der</strong>te Befriedigung aus <strong>der</strong> Entschädigungsfor<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersverlangen.§ 158 (Kündigung nach dem Versicherungsfall)(1) 1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmergegenüber seine Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung <strong>der</strong> Entschädigung anerkannt o<strong>der</strong>die Leistung <strong>der</strong> fälligen Entschädigung verweigert, so ist je<strong>der</strong> Teil berechtigt, das Versicherungsverhältniszu kündigen. 2 Das gleiche gilt, wenn <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmerdie Weisung erteilt, es über den Anspruch <strong>des</strong> Dritten zum Rechtsstreitkommen zu lassen.(2) 1 Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> Entschädigungspflichto<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verweigerung <strong>der</strong> Entschädigung o<strong>der</strong> seit <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>des</strong> imRechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. 2 Der Versicherer hat eineKündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht füreinen späteren Zeitpunkt als den Schluß <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode kündigen.(3) 1 Kündigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer gleichwohl diePrämie für die laufende Versicherungsperiode. 2 Kündigt <strong>der</strong> Versicherer, so gebührt ihmnur <strong>der</strong>jenige Teil <strong>der</strong> Prämie, welcher <strong>der</strong> abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.§ 158a (Halbzwingende Vorschriften)Auf Vereinbarungen, durch die von den Vorschriften <strong>des</strong> § 153, § 154 Abs. 1, § 156- 473 -(1) Ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dem Dritten <strong>zur</strong> Zahlung einer Rente verpflichtet, so ist<strong>der</strong> Versicherer, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert <strong>der</strong> Rente nicht erreicht,nur <strong>zur</strong> Zahlung eines verhältnismäßigen Teils <strong>der</strong> Rente verpflichtet.(2) 1 Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete Rente dem Dritten kraftGesetzes Sicherheit zu leisten, so erstreckt sich die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers aufdie Leistung <strong>der</strong> Sicherheit. 2 Absatz 1 gilt entsprechend.§ 109 Verfügung über den Freistellungsanspruch(1) 1 Verfügungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegenden Versicherer sind dem Dritten gegenüber unwirksam. 2 Der rechtsgeschäftlichenVerfügung steht eine Verfügung im Wege <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung o<strong>der</strong> Arrestvollziehunggleich.(2) Die Abtretung <strong>des</strong> Freistellungsanspruchs kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungenausgeschlossen werden.§ 110 Mehrere Geschädigte1 Ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer gegenüber mehreren Dritten verantwortlich und übersteigen<strong>der</strong>en Ansprüche die Versicherungssumme, so hat <strong>der</strong> Versicherer diese Ansprüchenach dem Verhältnis ihrer Beträge zu erfüllen. 2 Ist hierbei die Versicherungssummeerschöpft, so kann sich ein bei <strong>der</strong> Verteilung nicht berücksichtigter Dritter nachträglichauf die Vorschrift <strong>des</strong> § 109 Abs. 1 nicht berufen, wenn <strong>der</strong> Versicherer mit <strong>der</strong> Geltendmachungdieser Ansprüche nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.§ 111 Insolvenz <strong>des</strong> VersicherungsnehmersIst über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, sokann <strong>der</strong> Dritte wegen <strong>des</strong> ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchsabgeson<strong>der</strong>te Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmersverlangen.§ 112 Kündigung nach Versicherungsfall(1) 1 Hat <strong>der</strong> Versicherer nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles den Anspruch <strong>des</strong>Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt o<strong>der</strong> abgelehnt, so ist je<strong>der</strong> Teil berechtigt,das Versicherungsverhältnis zu kündigen. 2 Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> Versichererdem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch<strong>des</strong> Dritten kommen zu lassen.(2) 1 Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit <strong>der</strong> Anerkennung o<strong>der</strong> Ablehnung<strong>des</strong> Freistellungsanspruchs o<strong>der</strong> seit <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>des</strong> im Rechtsstreit mit demDritten ergangenen Urteils zulässig. 2 § 94 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.§ 113 Abweichende VereinbarungenVon den §§ 105 und 107 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewi-

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