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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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anerkennt.§ 151 (Haftpflicht aus Geschäftsbetrieb)(1) 1 Ist die Versicherung für die Haftpflicht aus einem geschäftlichen Betrieb <strong>des</strong> Versicherungsnehmersgenommen, so erstreckt sie sich auf die Haftpflicht <strong>der</strong> Vertreter <strong>des</strong>Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht solcher Personen, welche er <strong>zur</strong> Leitungo<strong>der</strong> Beaufsichtigung <strong>des</strong> Betriebs o<strong>der</strong> eines Teiles <strong>des</strong> Betriebs angestellt hat.2 Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.(2) 1 Wird im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1 das Unternehmen an einen Dritten veräußert o<strong>der</strong> aufGrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags o<strong>der</strong> eines ähnlichen Verhältnisses voneinem Dritten übernommen, so tritt an Stelle <strong>des</strong> Versicherungsnehmers <strong>der</strong> Dritte indie während <strong>der</strong> Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebendenRechte und Pflichten ein. 2 Die Vorschriften <strong>des</strong> § 69 Abs. 2, 3 und <strong>der</strong> §§ 70,71 finden entsprechende Anwendung.§ 152 (Vorsätzliche Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalls)Der Versicherer haftet nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt <strong>der</strong>Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, wi<strong>der</strong>rechtlich herbeigeführt hat.§ 153 (Anzeigepflicht)(1) Der Versicherungsnehmer hat innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, dieseine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten <strong>zur</strong> Folge haben könnten. § 6 Abs. 3,§ 33 Abs. 2 gelten sinngemäß.(2) Macht <strong>der</strong> Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, soist dieser <strong>zur</strong> Anzeige innerhalb einer Woche nach <strong>der</strong> Erhebung <strong>des</strong> Anspruchs verpflichtet.(3) Durch die Absendung <strong>der</strong> Anzeige werden die Fristen gewahrt.(4) 1 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,das Armenrecht nachgesucht o<strong>der</strong> wird ihm gerichtlich <strong>der</strong> Streit verkündet, so hat er,wenngleich die Fristen noch laufen, die Anzeige unverzüglich zu erstatten. 2 Das gleichegilt, wenn gegen ihn wegen <strong>des</strong> den Anspruch begründenden Ereignisses ein Ermittlungsverfahreneingeleitet wird.§ 154 (Fälligkeit)(1) Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt anzu leisten, in welchem <strong>der</strong> Dritte von dem Versicherungsnehmer befriedigt o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Anspruch <strong>des</strong> Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis o<strong>der</strong> Vergleichfestgestellt worden ist. Soweit gemäß § 150 Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigungbinnen zwei Wochen von <strong>der</strong> Mitteilung <strong>der</strong> Berechnung an zu leisten.(2) Eine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistungfrei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Dritten befriedigto<strong>der</strong> <strong>des</strong>sen Anspruch anerkennt, ist unwirksam, falls nach den Umständen <strong>der</strong>Versicherungsnehmer die Befriedigung o<strong>der</strong> die Anerkennung nicht ohne offenbareUnbilligkeit verweigern konnte.- 472 -§ 155 (Rentenanspruch) § 108 Rentenanspruch§ 103 Betriebshaftpflichtversicherung(1) 1 Besteht das Versicherungsverhältnis für ein Unternehmen, so erstreckt es sich aufdie Haftpflicht <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Vertretung <strong>des</strong> Unternehmens befugten Personen sowie <strong>der</strong> Personen,die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. 2 Die Versicherunggilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.(2) 1 Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert o<strong>der</strong> auf Grund eines Nießbrauchs,eines Pachtvertrags o<strong>der</strong> eines ähnlichen Verhältnisses von einem Drittenübernommen, so tritt anstelle <strong>des</strong> Versicherungsnehmers <strong>der</strong> Dritte in die während <strong>der</strong>Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechteund Pflichten ein. 2 § 96 Abs. 2 und 3 sowie §§ 97 und 98 sind entsprechend anzuwenden.§ 104 Herbeiführung <strong>des</strong> VersicherungsfallesDer Versicherer ist von seiner Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerden bei dem Dritten eingetretenen Schaden vorsätzlich und wi<strong>der</strong>rechtlich herbeigeführthat.§ 105 Anzeigepflicht(1) 1 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachenanzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten <strong>zur</strong> Folge habenkönnten. 2 Macht <strong>der</strong> Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmergeltend, so ist dieser <strong>zur</strong> Anzeige innerhalb einer Woche nach <strong>der</strong> Geltendmachungverpflichtet.(2) 1 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,Prozesskostenhilfe beantragt o<strong>der</strong> wird ihm gerichtlich <strong>der</strong> Streit verkündet, so hat erdies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2 Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmerwegen <strong>des</strong> den Anspruch begründenden Ereignisses ein Ermittlungsverfahreneingeleitet wird.(3) Zur Wahrung <strong>der</strong> Fristen nach den Absätzen 1 und 2 genügt die rechtzeitige Absendung<strong>der</strong> Anzeige. § 33 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.§ 107 Fälligkeit <strong>der</strong> Versicherungsleistung1 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von demZeitpunkt an, in welchem <strong>der</strong> Anspruch <strong>des</strong> Dritten durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntniso<strong>der</strong> Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch <strong>des</strong> Dritten freizustellen.2 Ist <strong>der</strong> Dritte von dem Versicherungsnehmer befriedigt worden, so hat <strong>der</strong> Versichererdie Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach <strong>der</strong> Befriedigung <strong>des</strong> Dritten anden Versicherungsnehmer zu zahlen. 3 Kosten, die gemäß § 102 zu ersetzen sind, hat<strong>der</strong> Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach <strong>der</strong> Mitteilung <strong>der</strong> Berechnung zuzahlen.§ 106 Anerkenntnis <strong>des</strong> VersicherungsnehmersEine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet ist,wenn ohne seine Einwilligung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt o<strong>der</strong><strong>des</strong>sen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

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