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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 471 -schädigungsanspruch für ihn nicht begründet wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen,sofern <strong>der</strong> Unfall für die von dem Versicherer zu tragende Gefahr von Erheblichkeitist.§ 147 (See-, Fluß- und Landreise)Ist die Versicherung für eine Reise genommen, die teils <strong>zur</strong> See, teils auf Binnengewässerno<strong>der</strong> zu Lande ausgeführt wird, so finden auf die Versicherung, auch soweit siedie Reise auf Binnengewässern o<strong>der</strong> zu Lande betrifft, die Vorschriften <strong>des</strong> Handelsgesetzbuchsüber die Seeversicherung entsprechende Anwendung. Unberührt bleiben dieVorschriften <strong>des</strong> § 133 Abs. 2 Satz 2, <strong>des</strong> § 134 Abs. 2 und <strong>des</strong> § 135 über dieDispache <strong>des</strong> Schiffers, über den Beginn und das Ende <strong>der</strong> Versicherung sowie überdie Haftung <strong>des</strong> Versicherers für die Beför<strong>der</strong>ung zu und von <strong>der</strong> Eisenbahn.§ 148 (For<strong>der</strong>ungsübergang)Die Vorschrift <strong>des</strong> § 67 Abs. 1 Satz 2 findet auf die Transportversicherung keine Anwendung.Sechster Titel. Haftpflichtversicherung Titel 1 HaftpflichtversicherungI. Allgemeine Vorschriften Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften§ 149 (Haftungsumfang)Bei <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmerdie Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für einewährend <strong>der</strong> Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat.§ 150 (Kosten <strong>des</strong> Rechtsschutzes)(1) 1 Die Versicherung umfaßt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durchdie Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen,soweit die Aufwendung <strong>der</strong> Kosten den Umständen nach geboten ist. 2 Dies gilt auchdann, wenn sich <strong>der</strong> Anspruch als unbegründet erweist. 3 Die Versicherung umfaßt auchdie Kosten <strong>der</strong> Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitetwurde, welche die Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber<strong>zur</strong> Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung <strong>des</strong> Versicherers aufgewendetwurden. 4 Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmersvorzuschießen.(2) 1 Ist eine Versicherungssumme bestimmt, so hat <strong>der</strong> Versicherer Kosten, die in einemauf seine Veranlassung geführten Rechtsstreit entstehen, und Kosten <strong>der</strong> Verteidigungnach Absatz 1 Satz 3 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit <strong>der</strong> übrigenEntschädigung die Versicherungssumme übersteigen. 2 Das gleiche gilt von Zinsen,die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlaßten Verzögerung<strong>der</strong> Befriedigung <strong>des</strong> Dritten diesem zu entrichten hat.(3) 1 Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer gerichtlichenEntscheidung durch Sicherheitsleistung o<strong>der</strong> Hinterlegung abzuwenden, so hat auf seinVerlangen <strong>der</strong> Versicherer die Sicherheitsleistung o<strong>der</strong> Hinterlegung zu bewirken.2 Diese Verpflichtung besteht nicht über den Betrag <strong>der</strong> Versicherungssumme hinaus;haftet <strong>der</strong> Versicherer nach Absatz 2 für einen höheren Betrag, so tritt <strong>der</strong> Versicherungssumme<strong>der</strong> Mehrbetrag hinzu. 3 Der Versicherer ist von <strong>der</strong> Verpflichtung frei,wenn er den Anspruch <strong>des</strong> Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet§ 101 Leistung <strong>des</strong> VersicherersBei <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmervon Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund <strong>der</strong> Verantwortlichkeit<strong>des</strong> Versicherungsnehmers für eine während <strong>der</strong> Versicherungszeit eintretendeTatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.§ 102 Kosten <strong>des</strong> Rechtsschutzes(1) 1 Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten,die durch die Abwehr <strong>der</strong> von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen,soweit die Aufwendung <strong>der</strong> Kosten den Umständen nach geboten ist. 2 Die Versicherungumfasst ferner die auf Weisung <strong>des</strong> Versicherers aufgewendeten Kosten <strong>der</strong> Verteidigungin einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit<strong>des</strong> Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten <strong>zur</strong> Folge habenkönnte. 3 Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vorzuschießen.(2) 1 Ist eine Versicherungssumme bestimmt, so hat <strong>der</strong> Versicherer die Kosten einesauf seine Veranlassung geführten Rechtsstreits und die Kosten <strong>der</strong> Verteidigung nachAbsatz 1 Satz 2 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit den Aufwendungen<strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Freistellung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers die Versicherungssummeübersteigen. 2 Dies gilt auch für Zinsen, die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer infolge einer vomVersicherer veranlassten Verzögerung <strong>der</strong> Befriedigung <strong>des</strong> Dritten diesem schuldet.(3) 1 Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer gerichtlichenEntscheidung durch Sicherheitsleistung o<strong>der</strong> Hinterlegung abzuwenden, so hat <strong>der</strong>Versicherer die Sicherheitsleistung o<strong>der</strong> Hinterlegung zu bewirken. 2 Diese Verpflichtungbesteht nur bis zum Betrag <strong>der</strong> Versicherungssumme; ist <strong>der</strong> Versicherer nach Absatz 2über diesen Betrag hinaus verpflichtet, so tritt <strong>der</strong> Versicherungssumme <strong>der</strong> Mehrbetraghinzu. 3 Der Versicherer ist von <strong>der</strong> Verpflichtung nach Satz 1 frei, wenn er den Anspruch<strong>des</strong> Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.

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