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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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§ 143 (Gefahrerhöhung und Veräußerung bei Schiffen)(1) 1 Wird bei <strong>der</strong> Versicherung eines Schiffes das Versicherungsverhältnis, währenddas Schiff unterwegs ist, von dem Versicherer wegen einer unabhängig von dem Willen<strong>des</strong> Versicherungsnehmers eingetretenen Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr o<strong>der</strong> wegen Veräußerung<strong>des</strong> Schiffes gekündigt, so wirkt die Kündigung nicht vor <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Reise.2 Tritt während <strong>des</strong> bezeichneten Zeitraums ein Versicherungsfall ein, so wird dieVerpflichtung <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Leistung nicht dadurch berührt, dass die Anzeige <strong>der</strong>Gefahrerhöhung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Veräußerung unterblieben ist.(2) Ist die Verpflichtung <strong>zur</strong> Anzeige schon vor dem Beginn <strong>der</strong> Reise verletzt, so findendie Vorschriften <strong>des</strong> Absatzes 1 nur Anwendung, wenn die Gefahrerhöhung o<strong>der</strong> dieVeräußerung dem Versicherer vor dem Beginn <strong>der</strong> Reise bekanntgeworden ist.(3) Bei einer Zwangsversteigerung <strong>des</strong> versicherten Schiffes finden die Vorschriftenüber die Veräußerung entsprechende Anwendung.§ 144 (Rettungskosten)(1) Aufwendungen, die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer gemäß § 62 <strong>zur</strong> Abwendung o<strong>der</strong>Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens macht, fallen, soweit <strong>der</strong> Versicherungsnehmer sie für gebotenhalten durfte, dem Versicherer ohne Rücksicht darauf <strong>zur</strong> Last, ob sie zusammenmit <strong>der</strong> übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.(2) Sind Aufwendungen <strong>zur</strong> Abwendung o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Ermittlung und Feststellungeines Schadens o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> Ausbesserung <strong>der</strong> durch einenVersicherungsfall beschädigten Sache gemacht o<strong>der</strong> Beiträge <strong>zur</strong> großen Havereigeleistet o<strong>der</strong> ist eine persönliche Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers <strong>zur</strong> Entrichtungsolcher Beiträge entstanden, so haftet <strong>der</strong> Versicherer für den Schaden, <strong>der</strong>durch einen späteren Versicherungsfall verursacht wird, ohne Rücksicht auf die ihm <strong>zur</strong>Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge.§ 145 (Zahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme)1 Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls berechtigt, sich durchZahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien.2 Der Versicherer bleibt jedoch zum Ersatz <strong>der</strong> Kosten verpflichtet, welche <strong>zur</strong> Abwendungo<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> Ausbesserung<strong>der</strong> versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sichdurch Zahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmerzugegangen ist.§ 146 (Anzeigepflicht in <strong>der</strong> Binnenschiffahrt)Bei <strong>der</strong> Versicherung gegen die Gefahren <strong>der</strong> Binnenschiffahrt hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmerjeden Unfall, <strong>der</strong> das Schiff o<strong>der</strong> die Ladung trifft, auch wenn dadurch ein Ent-- 470 -nis wegen Veräußerung <strong>der</strong> versicherten Güter zu kündigen.(3) Der Versicherungsnehmer ist abweichend von § 98 nicht verpflichtet, dem Versichererdie Veräußerung anzuzeigen.(Vgl. § 133)§ 140 Veräußerung <strong>des</strong> versicherten SchiffesWird ein versichertes Schiff veräußert, so endet abweichend von § 96 die Versicherungmit <strong>der</strong> Übergabe <strong>des</strong> Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit<strong>der</strong> Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.§ 136 Aufwendungsersatz(1) Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer durch Beiträge <strong>zur</strong> großen Havereiund <strong>zur</strong> Abwendung o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens entstehen, sowie die Kosten für dieErmittlung und Feststellung eines versicherten Schadens fallen dem Versicherer auchinsoweit <strong>zur</strong> Last, wie sie zusammen mit <strong>der</strong> übrigen Entschädigung die Versicherungssummeübersteigen.(2) Sind Aufwendungen <strong>zur</strong> Abwendung o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Ermittlung und Feststellungeines Schadens o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> Ausbesserung <strong>der</strong> durch einenVersicherungsfall beschädigten Sache gemacht o<strong>der</strong> Beiträge <strong>zur</strong> großen Havereigeleistet o<strong>der</strong> ist eine persönliche Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers <strong>zur</strong> Entrichtungsolcher Beiträge entstanden, so ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, den Schaden,<strong>der</strong> durch einen späteren Versicherungsfall verursacht wird, ohne Rücksicht auf die ihm<strong>zur</strong> Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge zu ersetzen.§ 141 Abandon(1) 1 Der Versicherer ist nach Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles berechtigt, sich durchZahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien.2 Der Versicherer bleibt zum Ersatz <strong>der</strong> Kosten verpflichtet, welche <strong>zur</strong> Abwendung o<strong>der</strong>Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> Ausbesserung <strong>der</strong> versichertenSache aufgewendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durchZahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangenist.(2) Das Recht <strong>des</strong> Versicherers, sich durch Zahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme zu befreien,erlischt, wenn die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht innerhalb einerWoche nach dem Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> Versicherer Kenntnis von dem Versicherungsfallund seinen unmittelbaren Folgen erlangt hat, zugeht.

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