Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

chem sie nach dem Versicherungsvertrag befördert werden sollen, so haftet der Versicherernicht.(2) Werden jedoch die Güter nach dem Beginn der Versicherung infolge eines Unfalls,für den der Versicherer haftet, mit einem anderen als dem im Versicherungsvertragbestimmten Schiff oder zu Lande befördert, so fällt die Beförderung unter die Versicherung.Das gleiche gilt, wenn nach dem Beginn der Versicherung ohne Zustimmung desVersicherungsnehmers die Beförderung geändert oder die Reise des Schiffes aufgegebenwird.(3) Die Versicherung umfaßt in den Fällen des Absatzes 2 die Kosten der Umladungund der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung.§ 138 (Dauer der Schiffsversicherung)(1) 1 Die Versicherung eines Schiffes beginnt, wenn sie für eine Reise genommen ist, mitdem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung angefangen wird oder, wennkeine Ladung einzunehmen ist, mit der Abfahrt. 2 Sie endigt mit dem Zeitpunkt, in welchemdie Löschung der Ladung am Bestimmungsort beendigt ist oder, wenn keine Ladungzu löschen ist, mit der Ankunft am Bestimmungsort. 3 Wird die Löschung von demVersicherungsnehmer ungebührlich verzögert, so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt,in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls die Verzögerung nicht stattgefundenhätte.(2) Wird vor der Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung eingenommen,so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme angefangenwird.(3) Wird nach dem Beginn der Versicherung die versicherte Reise aufgegeben, so trittin Ansehung der Beendigung der Versicherung der Ort, wo die Reise aufhört, an dieStelle des Bestimmungsorts.§ 139 (Verlängerung der Schiffsversicherung)1 Ist ein auf Zeit versichertes Schiff beim Ablauf der vereinbarten Versicherungszeit unterwegs,so gilt das Versicherungsverhältnis als verlängert bis zur Ankunft des Schiffesam nächsten Bestimmungsort und, falls an diesem gelöscht wird, bis zu dem nach §138 für die Beendigung der Versicherung maßgebenden Zeitpunkt. 2 Der Versicherungsnehmerkann die Verlängerung, solange das Schiff noch nicht unterwegs ist,durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung ausschließen.- 468 -oder werden sie umgeladen, obwohl direkter Transport vereinbart ist, so ist der Versicherervon der Verpflichtung zur Leistung frei. 2 Das gleiche gilt, wenn ausschließlich einbestimmtes Beförderungsmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart ist.(2) 1 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherungdie Beförderung infolge eines versicherten Ereignisses geändert oder aufgegebenwird. 2 Das gleiche gilt, wenn nach dem Beginn der Versicherung die Beförderungohne Zustimmung des Versicherungsnehmers geändert oder aufgegeben wird. 3 DieRegelung des § 133 über die Gefahränderung ist anzuwenden.(3) Die Versicherung umfasst in den Fällen des Absatzes 2 die Kosten der Umladungoder der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung.§ 135 Ungeeignete Beförderungsmittel(1) Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, soist der Versicherungsnehmer, soweit er auf dessen Auswahl Einfluss hat, verpflichtet,Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter geeignetsind.(2) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig,so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzungwar nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfangder Leistungspflicht des Versicherers.(3) 1 Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Beförderungsmittels,so hat er diesen Umstand dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.2 Die Regelung des § 133 über die Gefahränderung ist anzuwenden.

- 469 -§ 140 (Versicherungswert der Güter)(1) Als Versicherungswert der Güter gilt der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelungder gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung in dem Zeitpunkthaben, welcher nach den §§ 134 bis 136 für den Beginn der Versicherung maßgebendist, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie derjenigen Kosten, welche biszur Annahme der Güter durch den Frachtführer entstehen.(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert der Güter gilt auch bei dem Eintritt des Versicherungsfallsals Versicherungswert.(3) 1 Haben die Güter eine Beschädigung erlitten, so ist der Wert, den sie in beschädigtemZustand am Ablieferungsort haben, von dem Wert in Abzug zu bringen, den sie andiesem Ort in unbeschädigtem Zustand haben würden. 2 Der dem Verhältnis der Wertminderungzu ihrem Wert in unbeschädigtem Zustand entsprechende Bruchteil desVersicherungswertes (Absatz 1) gilt als Betrag des Schadens.§ 141 (Versicherungswert des Schiffes)(1) 1 Als Versicherungswert des Schiffes gilt der Wert, den das Schiff bei dem Beginnder Versicherung hat. 2 Dieser Wert gilt auch bei dem Eintritt des Versicherungsfalls alsVersicherungswert.(2) Bei einer Beschädigung des Schiffes gelten, falls das Schiff ausbesserungsfähig ist,die nach den §§ 709, 710 des Handelsgesetzbuchs zu berechnenden Ausbesserungskostenals Betrag des Schadens.§ 142 (Gefahrerhöhung und Veräußerung bei Güterversicherung)1 Bei der Versicherung von Gütern ist der Versicherer nicht berechtigt, das Versicherungsverhältniswegen einer unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmerseingetretenen Erhöhung der Gefahr oder wegen einer Veräußerung der versichertenGüter zu kündigen. 2 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, eine solche Gefahrerhöhungoder eine Veräußerung dem Versicherer anzuzeigen.§ 137 Versicherungswert(1) Als Versicherungswert gilt der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelungder gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn der Versicherunghaben, zuzüglich der Versicherungskosten sowie der Kosten, die bis zur Annahme derGüter durch den Beförderer entstehen, und der endgültig bezahlten Fracht.(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert gilt auch bei Eintritt des Versicherungsfallesals Versicherungswert.(3) 1 Bei Gütern, die beschädigt am Ablieferungsort ankommen, ist der Wert, den siedort in beschädigtem Zustand haben, von dem Wert abzuziehen, den sie an diesem Ortin unbeschädigtem Zustand haben würden. 2 Der dem Verhältnis der Wertminderung zuihrem Wert in unbeschädigtem Zustand entsprechende Bruchteil des Versicherungswertesgilt als Betrag des Schadens.§ 133 Gefahränderung(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 25 die Gefahr erhöhen oder inanderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten.(2) Der Versicherungsnehmer hat die Änderung der Gefahr dem Versicherer unverzüglichanzuzeigen.(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherervon der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach demZeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.(4) 1 Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhungin dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.2 Das gleiche gilt, wenn die Anzeigepflicht ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit desVersicherungsnehmers verletzt worden ist oder wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlichfür den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht desVersicherers war.(5) Der Versicherer ist abweichend von § 26 nicht berechtigt, das Versicherungsverhältniswegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.§ 139 Veräußerung der versicherten Sache(1) 1 Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpolice oder ein Versicherungszertifikatausgestellt worden ist, veräußert worden, haftet der Erwerber abweichend von § 96nicht für die Prämie. 2 In diesem Fall kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheitwegen Nichtzahlung der Prämie oder wegen Nichtleistung einer Sicherheit berufen,es sei denn, der Erwerber kannte den Grund für die Leistungsfreiheit oder hätte ihnkennen müssen.(2) Der Versicherer ist abweichend von § 97 nicht berechtigt, das Versicherungsverhält-

- 469 -§ 140 (Versicherungswert <strong>der</strong> Güter)(1) Als Versicherungswert <strong>der</strong> Güter gilt <strong>der</strong> gemeine Handelswert und in <strong>des</strong>sen Ermangelung<strong>der</strong> gemeine Wert, den die Güter am Ort <strong>der</strong> Absendung in dem Zeitpunkthaben, welcher nach den §§ 134 bis 136 für den Beginn <strong>der</strong> Versicherung maßgebendist, unter Hin<strong>zur</strong>echnung <strong>der</strong> Versicherungskosten sowie <strong>der</strong>jenigen Kosten, welche bis<strong>zur</strong> Annahme <strong>der</strong> Güter durch den Frachtführer entstehen.(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert <strong>der</strong> Güter gilt auch bei dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallsals Versicherungswert.(3) 1 Haben die Güter eine Beschädigung erlitten, so ist <strong>der</strong> Wert, den sie in beschädigtemZustand am Ablieferungsort haben, von dem Wert in Abzug zu bringen, den sie andiesem Ort in unbeschädigtem Zustand haben würden. 2 Der dem Verhältnis <strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ungzu ihrem Wert in unbeschädigtem Zustand entsprechende Bruchteil <strong>des</strong>Versicherungswertes (Absatz 1) gilt als Betrag <strong>des</strong> Schadens.§ 141 (Versicherungswert <strong>des</strong> Schiffes)(1) 1 Als Versicherungswert <strong>des</strong> Schiffes gilt <strong>der</strong> Wert, den das Schiff bei dem Beginn<strong>der</strong> Versicherung hat. 2 Dieser Wert gilt auch bei dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls alsVersicherungswert.(2) Bei einer Beschädigung <strong>des</strong> Schiffes gelten, falls das Schiff ausbesserungsfähig ist,die nach den §§ 709, 710 <strong>des</strong> Handelsgesetzbuchs zu berechnenden Ausbesserungskostenals Betrag <strong>des</strong> Schadens.§ 142 (Gefahrerhöhung und Veräußerung bei Güterversicherung)1 Bei <strong>der</strong> Versicherung von Gütern ist <strong>der</strong> Versicherer nicht berechtigt, das Versicherungsverhältniswegen einer unabhängig von dem Willen <strong>des</strong> Versicherungsnehmerseingetretenen Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr o<strong>der</strong> wegen einer Veräußerung <strong>der</strong> versichertenGüter zu kündigen. 2 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, eine solche Gefahrerhöhungo<strong>der</strong> eine Veräußerung dem Versicherer anzuzeigen.§ 137 Versicherungswert(1) Als Versicherungswert gilt <strong>der</strong> gemeine Handelswert und in <strong>des</strong>sen Ermangelung<strong>der</strong> gemeine Wert, den die Güter am Ort <strong>der</strong> Absendung bei Beginn <strong>der</strong> Versicherunghaben, zuzüglich <strong>der</strong> Versicherungskosten sowie <strong>der</strong> Kosten, die bis <strong>zur</strong> Annahme <strong>der</strong>Güter durch den Beför<strong>der</strong>er entstehen, und <strong>der</strong> endgültig bezahlten Fracht.(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert gilt auch bei Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallesals Versicherungswert.(3) 1 Bei Gütern, die beschädigt am Ablieferungsort ankommen, ist <strong>der</strong> Wert, den siedort in beschädigtem Zustand haben, von dem Wert abzuziehen, den sie an diesem Ortin unbeschädigtem Zustand haben würden. 2 Der dem Verhältnis <strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung zuihrem Wert in unbeschädigtem Zustand entsprechende Bruchteil <strong>des</strong> Versicherungswertesgilt als Betrag <strong>des</strong> Schadens.§ 133 Gefahrän<strong>der</strong>ung(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 25 die Gefahr erhöhen o<strong>der</strong> inan<strong>der</strong>er Weise än<strong>der</strong>n und die Än<strong>der</strong>ung durch einen Dritten gestatten.(2) Der Versicherungsnehmer hat die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahr dem Versicherer unverzüglichanzuzeigen.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist <strong>der</strong> Versicherervon <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Versicherungsfall nach demZeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.(4) 1 Die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhungin dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.2 Das gleiche gilt, wenn die Anzeigepflicht ohne Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit <strong>des</strong>Versicherungsnehmers verletzt worden ist o<strong>der</strong> wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlichfür den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong>Versicherers war.(5) Der Versicherer ist abweichend von § 26 nicht berechtigt, das Versicherungsverhältniswegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.§ 139 Veräußerung <strong>der</strong> versicherten Sache(1) 1 Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpolice o<strong>der</strong> ein Versicherungszertifikatausgestellt worden ist, veräußert worden, haftet <strong>der</strong> Erwerber abweichend von § 96nicht für die Prämie. 2 In diesem Fall kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht auf Leistungsfreiheitwegen Nichtzahlung <strong>der</strong> Prämie o<strong>der</strong> wegen Nichtleistung einer Sicherheit berufen,es sei denn, <strong>der</strong> Erwerber kannte den Grund für die Leistungsfreiheit o<strong>der</strong> hätte ihnkennen müssen.(2) Der Versicherer ist abweichend von § 97 nicht berechtigt, das Versicherungsverhält-

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