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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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chem sie nach dem Versicherungsvertrag beför<strong>der</strong>t werden sollen, so haftet <strong>der</strong> Versicherernicht.(2) Werden jedoch die Güter nach dem Beginn <strong>der</strong> Versicherung infolge eines Unfalls,für den <strong>der</strong> Versicherer haftet, mit einem an<strong>der</strong>en als dem im Versicherungsvertragbestimmten Schiff o<strong>der</strong> zu Lande beför<strong>der</strong>t, so fällt die Beför<strong>der</strong>ung unter die Versicherung.Das gleiche gilt, wenn nach dem Beginn <strong>der</strong> Versicherung ohne Zustimmung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers die Beför<strong>der</strong>ung geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> die Reise <strong>des</strong> Schiffes aufgegebenwird.(3) Die Versicherung umfaßt in den Fällen <strong>des</strong> Absatzes 2 die Kosten <strong>der</strong> Umladungund <strong>der</strong> einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten <strong>der</strong> Weiterbeför<strong>der</strong>ung.§ 138 (Dauer <strong>der</strong> Schiffsversicherung)(1) 1 Die Versicherung eines Schiffes beginnt, wenn sie für eine Reise genommen ist, mitdem Zeitpunkt, in welchem mit <strong>der</strong> Einnahme <strong>der</strong> Ladung angefangen wird o<strong>der</strong>, wennkeine Ladung einzunehmen ist, mit <strong>der</strong> Abfahrt. 2 Sie endigt mit dem Zeitpunkt, in welchemdie Löschung <strong>der</strong> Ladung am Bestimmungsort beendigt ist o<strong>der</strong>, wenn keine Ladungzu löschen ist, mit <strong>der</strong> Ankunft am Bestimmungsort. 3 Wird die Löschung von demVersicherungsnehmer ungebührlich verzögert, so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt,in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls die Verzögerung nicht stattgefundenhätte.(2) Wird vor <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Löschung für eine neue Reise Ladung eingenommen,so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt, in welchem mit <strong>der</strong> Einnahme angefangenwird.(3) Wird nach dem Beginn <strong>der</strong> Versicherung die versicherte Reise aufgegeben, so trittin Ansehung <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Versicherung <strong>der</strong> Ort, wo die Reise aufhört, an dieStelle <strong>des</strong> Bestimmungsorts.§ 139 (Verlängerung <strong>der</strong> Schiffsversicherung)1 Ist ein auf Zeit versichertes Schiff beim Ablauf <strong>der</strong> vereinbarten Versicherungszeit unterwegs,so gilt das Versicherungsverhältnis als verlängert bis <strong>zur</strong> Ankunft <strong>des</strong> Schiffesam nächsten Bestimmungsort und, falls an diesem gelöscht wird, bis zu dem nach §138 für die Beendigung <strong>der</strong> Versicherung maßgebenden Zeitpunkt. 2 Der Versicherungsnehmerkann die Verlängerung, solange das Schiff noch nicht unterwegs ist,durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung ausschließen.- 468 -o<strong>der</strong> werden sie umgeladen, obwohl direkter Transport vereinbart ist, so ist <strong>der</strong> Versicherervon <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei. 2 Das gleiche gilt, wenn ausschließlich einbestimmtes Beför<strong>der</strong>ungsmittel o<strong>der</strong> ein bestimmter Transportweg vereinbart ist.(2) 1 Die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers bleibt bestehen, wenn nach Beginn <strong>der</strong> Versicherungdie Beför<strong>der</strong>ung infolge eines versicherten Ereignisses geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> aufgegebenwird. 2 Das gleiche gilt, wenn nach dem Beginn <strong>der</strong> Versicherung die Beför<strong>der</strong>ungohne Zustimmung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> aufgegeben wird. 3 DieRegelung <strong>des</strong> § 133 über die Gefahrän<strong>der</strong>ung ist anzuwenden.(3) Die Versicherung umfasst in den Fällen <strong>des</strong> Absatzes 2 die Kosten <strong>der</strong> Umladungo<strong>der</strong> <strong>der</strong> einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten <strong>der</strong> Weiterbeför<strong>der</strong>ung.§ 135 Ungeeignete Beför<strong>der</strong>ungsmittel(1) Ist für die Beför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Güter kein bestimmtes Beför<strong>der</strong>ungsmittel vereinbart, soist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer, soweit er auf <strong>des</strong>sen Auswahl Einfluss hat, verpflichtet,Beför<strong>der</strong>ungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und Beför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Güter geeignetsind.(2) Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig,so ist <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, es sei denn, die Verletzungwar nicht ursächlich für den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles o<strong>der</strong> den Umfang<strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers.(3) 1 Erlangt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Kenntnis von <strong>der</strong> mangelnden Eignung <strong>des</strong> Beför<strong>der</strong>ungsmittels,so hat er diesen Umstand dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.2 Die Regelung <strong>des</strong> § 133 über die Gefahrän<strong>der</strong>ung ist anzuwenden.

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