Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 466 -einen Unfall erlitten hat, so hat die Beendigung auf die Haftung des Versicherers keinenEinfluß, wenn die Erkrankung oder der Unfall den Tod binnen zwei Wochen nach derBeendigung herbeiführt.§ 128 (Veräußerung)(1) 1 Wird ein versichertes Tier veräußert, so endigt in Ansehung dieses Tieres das Versicherungsverhältnis;dem Versicherer gebührt gleichwohl die Prämie, jedoch nicht überdie laufende Versicherungsperiode hinaus. 2 Tritt vor dem Schluß der laufenden Versicherungsperiodeoder binnen zwei Wochen nach der Veräußerung infolge eines Mangelsder Tod des Tieres ein, so bleibt der Versicherer dem Versicherungsnehmer insoweithaftbar, als dieser dem Erwerber kraft Gesetzes zur Gewährleistung verpflichtet ist.(2) Geht das Eigentum an dem Inventar eines Grundstücks mit dem Eigentum oder demBesitz des Grundstücks auf einen anderen über, so behält es in Ansehung der zumInventar gehörenden Tiere bei den Vorschriften der §§ 69 bis 73 sein Bewenden.Fünfter Titel. Transportversicherung Titel 3 Transportversicherung§ 129 (Haftungsumfang)(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Landeoder auf Binnengewässern trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter währendder Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.(2) 1 Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt trägtder Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherungausgesetzt ist. 2 Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmerinfolge eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, dass er den einemDritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.§ 130 (Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls)1 Der Versicherer haftet nicht für einen Schaden, der von dem Versicherungsnehmervorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird. 2 Er hat jedoch den von dem Versicherungsnehmerdurch eine fehlerhafte Führung des Schiffes verursachten Schaden zu ersetzen,es sei denn, dass dem Versicherungsnehmer eine bösliche Handlungsweise zurLast fällt.§ 131 Gefahrtragung(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung sowie derdamit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter währendder Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.(2) 1 Bei der Versicherung eines Schiffes oder eines Luftfahrzeugs gegen die Gefahrender Schifffahrt oder der Luftfahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiffoder das Luftfahrzeug während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. 2 Bei derVersicherung eines Schiffes haftet der Versicherer auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmerinfolge eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, dasser den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Schifffahrt umfasst die Beiträge zur großenHaverei.§ 132 Anzeigepflichtverletzung(1) 1 Abweichend von § 21 Abs. 2 ist bei Verletzung der Anzeigepflicht der Rücktritt desVersicherers ausgeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von demZeitpunkt an, in dem er Kenntnis von dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstanderlangt hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern. 2 Die Verpflichtung zurLeistung bleibt bestehen, wenn der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlichfür den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflichtdes Versicherers war.(2) 1 Verweigert der Versicherer die Leistung, so kann der Versicherungsnehmer denVertrag kündigen. 2 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monatsvon dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidungdes Versicherers, dass er die Leistung verweigert, zugeht.§ 138 Herbeiführung des Versicherungsfalles(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmerden Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung als solcher nichtzu vertreten.

§ 131 (Haftungsausschlüsse)(1) Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, dervon dem Absender oder dem Empfänger in dieser Eigenschaft vorsätzlich oder fahrlässigverursacht wird.(2) Das gleiche gilt von einem Schaden, der durch die natürliche Beschaffenheit derGüter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, sowiedurch mangelhafte Verpackung der Güter oder durch Ratten oder Mäuse verursachtwird; ist jedoch die Reise durch einen Unfall, für den der Versicherer haftet, ungewöhnlichverzögert worden, so fällt der Schaden dem Versicherer insoweit zur Last, als erinfolge der Verzögerung eingetreten ist.§ 132 (Haftungsausschlüsse bei Schiffen)(1) Bei der Versicherung eines Schiffes haftet der Versicherer nicht für einen Schaden,der daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nichtgehörig ausgerüstet oder bemannt die Reise antritt.(2) Das gleiche gilt von einem Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung des Schiffesim gewöhnlichen Gebrauch ist oder nur durch Alter, Fäulnis oder Wurmfraß verursachtwird.§ 133 (Große Haverei)(1) 1 Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt umfaßt die Beiträge zurgroßen Haverei. 2 Sind ausschließlich Güter des Schiffseigners verladen, so umfaßt dieVersicherung auch die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden,wenn das Eigentum an den Gütern einem anderen zustände.(2) 1 Die Vorschriften der §§ 835 bis 839 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechendeAnwendung. 2 Eine vom Schiffer aufgestellte Dispache ist für den Versicherer nur verbindlich,wenn er der Aufstellung durch den Schiffer zugestimmt hat.§ 134 (Dauer der Güterversicherung)(1) Die Versicherung von Gütern erstreckt sich auf die ganze Dauer der versichertenReise.(2) 1 Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter von demFrachtführer zur Beförderung oder, wenn die Beförderung nicht sofort erfolgen kann, zureinstweiligen Verwahrung angenommen werden. 2 Sie endigt mit dem Zeitpunkt, in welchemdie Güter dem Empfänger am Ablieferungsort abgeliefert oder, wenn sich einAblieferungshindernis ergibt, rechtmäßig hinterlegt oder verkauft werden.§ 135 (Beförderung auf Eisenbahnen)Unter die Versicherung gegen die Gefahren der Beförderung von Gütern auf Eisenbahnenfällt auch die Beförderung zur Eisenbahn sowie die Beförderung von der Eisenbahnan den Empfänger, wenn sie durch die Eisenbahnverwaltung oder unter ihrer Verantwortlichkeiterfolgt.§ 136 (Beförderung auf Binnengewässern)Sind Güter gegen die Gefahren der Beförderung auf Binnengewässern versichert, soträgt der Versicherer die Gefahr der Benutzung von Leichterfahrzeugen bei der Verladungoder der Ausladung, wenn die Benutzung ortsüblich ist.§ 137 (Vertragswidrige Beförderung)(1) Werden die versicherten Güter in anderer Art als mit dem Schiff befördert, mit wel-- 467 -(Vgl. §§ 131, 136)§ 134 Vertragswidrige Beförderung(1) 1 Werden die Güter mit einem Beförderungsmittel anderer Art befördert als vereinbart

- 466 -einen Unfall erlitten hat, so hat die Beendigung auf die Haftung <strong>des</strong> Versicherers keinenEinfluß, wenn die Erkrankung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Unfall den Tod binnen zwei Wochen nach <strong>der</strong>Beendigung herbeiführt.§ 128 (Veräußerung)(1) 1 Wird ein versichertes Tier veräußert, so endigt in Ansehung dieses Tieres das Versicherungsverhältnis;dem Versicherer gebührt gleichwohl die Prämie, jedoch nicht überdie laufende Versicherungsperiode hinaus. 2 Tritt vor dem Schluß <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiodeo<strong>der</strong> binnen zwei Wochen nach <strong>der</strong> Veräußerung infolge eines Mangels<strong>der</strong> Tod <strong>des</strong> Tieres ein, so bleibt <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmer insoweithaftbar, als dieser dem Erwerber kraft Gesetzes <strong>zur</strong> Gewährleistung verpflichtet ist.(2) Geht das Eigentum an dem Inventar eines Grundstücks mit dem Eigentum o<strong>der</strong> demBesitz <strong>des</strong> Grundstücks auf einen an<strong>der</strong>en über, so behält es in Ansehung <strong>der</strong> zumInventar gehörenden Tiere bei den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 69 bis 73 sein Bewenden.Fünfter Titel. Transportversicherung Titel 3 Transportversicherung§ 129 (Haftungsumfang)(1) Bei <strong>der</strong> Versicherung von Gütern gegen die Gefahren <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung zu Landeo<strong>der</strong> auf Binnengewässern trägt <strong>der</strong> Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Versicherung ausgesetzt sind.(2) 1 Bei <strong>der</strong> Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren <strong>der</strong> Binnenschiffahrt trägt<strong>der</strong> Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Versicherungausgesetzt ist. 2 Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den <strong>der</strong> Versicherungsnehmerinfolge eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, dass er den einemDritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.§ 130 (Schuldhafte Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalls)1 Der Versicherer haftet nicht für einen Schaden, <strong>der</strong> von dem Versicherungsnehmervorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig verursacht wird. 2 Er hat jedoch den von dem Versicherungsnehmerdurch eine fehlerhafte Führung <strong>des</strong> Schiffes verursachten Schaden zu ersetzen,es sei denn, dass dem Versicherungsnehmer eine bösliche Handlungsweise <strong>zur</strong>Last fällt.§ 131 Gefahrtragung(1) Bei <strong>der</strong> Versicherung von Gütern gegen die Gefahren <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung sowie <strong>der</strong>damit verbundenen Lagerung trägt <strong>der</strong> Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Versicherung ausgesetzt sind.(2) 1 Bei <strong>der</strong> Versicherung eines Schiffes o<strong>der</strong> eines Luftfahrzeugs gegen die Gefahren<strong>der</strong> Schifffahrt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Luftfahrt trägt <strong>der</strong> Versicherer alle Gefahren, denen das Schiffo<strong>der</strong> das Luftfahrzeug während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Versicherung ausgesetzt ist. 2 Bei <strong>der</strong>Versicherung eines Schiffes haftet <strong>der</strong> Versicherer auch für den Schaden, den <strong>der</strong> Versicherungsnehmerinfolge eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, dasser den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.(3) Die Versicherung gegen die Gefahren <strong>der</strong> Schifffahrt umfasst die Beiträge <strong>zur</strong> großenHaverei.§ 132 Anzeigepflichtverletzung(1) 1 Abweichend von § 21 Abs. 2 ist bei Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht <strong>der</strong> Rücktritt <strong>des</strong>Versicherers ausgeschlossen; <strong>der</strong> Versicherer kann innerhalb eines Monats von demZeitpunkt an, in dem er Kenntnis von dem nicht o<strong>der</strong> unrichtig angezeigten Umstan<strong>der</strong>langt hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern. 2 Die Verpflichtung <strong>zur</strong>Leistung bleibt bestehen, wenn <strong>der</strong> nicht o<strong>der</strong> unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlichfür den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht<strong>des</strong> Versicherers war.(2) 1 Verweigert <strong>der</strong> Versicherer die Leistung, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer denVertrag kündigen. 2 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monatsvon dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung<strong>des</strong> Versicherers, dass er die Leistung verweigert, zugeht.§ 138 Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalles(1) Der Versicherer ist nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerden Versicherungsfall vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig herbeiführt.(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten <strong>der</strong> Schiffsbesatzung als solcher nichtzu vertreten.

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