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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 34 -1.2.2.9.1 Nichtzahlung <strong>der</strong> ErstprämieWenn <strong>der</strong> Versicherer keine Einlösungsklausel vereinbart und <strong>des</strong>halb Versicherungsschutzschon vor <strong>der</strong> Prämienzahlung gewährt, ist er bisher nach § 38 Abs. 2 VVG leistungsfrei fürSchäden, die vor <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie eintreten. Daran hält § 40 Abs. 2 E fest. Außerdemist er in jedem Fall berechtigt, von dem Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten, solange die Prämie nichtbezahlt ist. Beide Regelungen führen zu unbilligen Ergebnissen, wenn die Zahlung unverschuldetunterbleibt. Deshalb schließt <strong>der</strong> Entwurf in § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 E den Rücktrittund die Leistungsfreiheit aus, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertretenhat.Die Rechtsfolgen <strong>des</strong> § 40 E treten auch ein, wenn nur ein Teil <strong>der</strong> Erstprämie nicht bezahltwird. Der Entwurf führt das Proportionalprinzip, das dem Versicherungsnehmer bei teilweiserZahlung <strong>der</strong> Prämie einen proportional gekürzten Versicherungsschutz erhalten würde, ausfolgenden Gründen nicht ein:Der Versicherungsnehmer hat einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und sich <strong>zur</strong>Zahlung <strong>der</strong> Prämie verpflichtet. Er mag das im Einzelfall nachträglich nicht mehr für zweckmäßighalten. Dann muss er aber mit dem Versicherer über eine Aufhebung <strong>des</strong> Vertragso<strong>der</strong> über eine Reduzierung <strong>des</strong> Versicherungsschutzes verhandeln. Es ist dem Versicherernicht zuzumuten, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Recht <strong>zur</strong> einseitigen Reduzierung <strong>der</strong>Prämie und <strong>des</strong> Versicherungsschutzes hat. Der Versicherer wäre an<strong>der</strong>enfalls an den Teilvertrag,definiert durch die Teilzahlung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, gebunden, obwohl ereinen solchen Vertrag möglicherweise gar nicht abgeschlossen hätte. Er wäre auch an einenVertragspartner gebunden, <strong>der</strong> schon die erste Zahlung nicht vollständig leistet. Bei je<strong>der</strong>weiteren Prämie könnte dieser wie<strong>der</strong>um den Umfang <strong>des</strong> Versicherungsschutzes einseitigallein durch die Höhe seiner Zahlung bestimmen.1.2.2.9.2 Nichtzahlung kleiner TeilbeträgeDie Rechtsfolgen <strong>des</strong> § 40 E treten auch ein, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nur einen geringfügigen(Rest-)Betrag nicht bezahlt. Wenn <strong>der</strong> Rückstand im Verhältnis zu <strong>der</strong> geschuldetenPrämie und in absoluten Zahlen sehr gering ist, würde die uneingeschränkte Anwendung<strong>der</strong> Regelung allerdings zu einem unbilligen Ergebnis führen. Deshalb hat die Rechtsprechungdem Versicherer im Einzelfall die Berufung auf § 38 VVG nach Treu und Glauben

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