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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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<strong>der</strong> Versicherungssumme. 2 Für die künftigen Versicherungsperioden gebührt ihm nurein verhältnismäßiger Teil <strong>der</strong> Prämie.§ 120 (Besichtigungs- und Untersuchungsrecht )Der Versicherer ist befugt, je<strong>der</strong>zeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung<strong>der</strong> versicherten Tiere vorzunehmen.§ 121 (Anzeige von Erkrankungen)1 Außer dem Tode ist auch jede erhebliche Erkrankung sowie je<strong>der</strong> erhebliche Unfalleines versicherten Tieres dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2 Auf die Anzeige<strong>der</strong> Erkrankung o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Unfalls finden, auch wenn die Versicherung nur gegen denSchaden genommen ist, <strong>der</strong> durch den Tod <strong>des</strong> Tieres entsteht, die für die Anzeige <strong>des</strong>Versicherungsfalls geltenden Vorschriften entsprechende Anwendungen.§ 122 (Hinzuziehung eines Tierarztes)Erkrankt das versicherte Tier o<strong>der</strong> erleidet es einen Unfall, so hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer,sofern nicht die Erkrankung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Unfall unerheblich ist, unverzüglich einenTierarzt o<strong>der</strong>, wenn dies untunlich ist, einen Sachkundigen zuzuziehen.§ 123 (Rettungskosten)(1) Die Kosten <strong>der</strong> Fütterung und <strong>der</strong> Pflege sowie die Kosten <strong>der</strong> tierärztlichen Untersuchungund Behandlung gehören nicht zu den nach § 63 von dem Versicherer zu erstattendenAufwendungen.(2) Die Kosten <strong>der</strong> ersten tierärztlichen Untersuchung bei Erkrankung eines versichertenTieres haben <strong>der</strong> Versicherungsnehmer und <strong>der</strong> Versicherer zu gleichen Teilen zutragen.§ 124 (Verzinsung)Die Verzinsung <strong>der</strong> Entschädigungsfor<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers bestimmtsich nach § 94.§ 125 (Leistungsfreiheit)1 Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vorsätzlich o<strong>der</strong> aus grober Fahrlässigkeit das Tierschwer mißhandelt o<strong>der</strong> schwer vernachlässigt, so ist <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung<strong>zur</strong> Leistung frei, es sei denn, dass <strong>der</strong> Schaden nicht durch die Mißhandlungo<strong>der</strong> die Vernachlässigung entstanden ist. 2 Als schwere Vernachlässigung gilt es insbeson<strong>der</strong>e,wenn bei einer Erkrankung o<strong>der</strong> einem Unfall die Zuziehung eines Tierarzteso<strong>der</strong> eines Sachkundigen <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> § 122 zuwi<strong>der</strong> unterlassen worden ist.§ 126 (Nottötung)(1) 1 Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung <strong>des</strong> Versicherersvornehmen, es sei denn, dass die Erklärung <strong>des</strong> Versicherers nicht abgewartet werdenkann. 2 Ist durch das Gutachten <strong>des</strong> Tierarztes o<strong>der</strong>, falls die Zuziehung eines Tierarztesuntunlich ist, zweier Sachkundigen vor <strong>der</strong> Tötung festgestellt, dass die Tötung notwendigist und die Erklärung <strong>des</strong> Versicherers nicht abgewartet werden kann, so muß <strong>der</strong>Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen.(2) Ist <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 zuwi<strong>der</strong> eine Nottötung erfolgt, so ist <strong>der</strong>Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei.§ 127 (Verlängerung <strong>der</strong> Haftung)Endigt das Versicherungsverhältnis, nachdem das versicherte Tier erkrankt ist o<strong>der</strong>- 465 -§ 85 Aufwendungsersatz(4) Bei <strong>der</strong> Tierversicherung gehören die Kosten <strong>der</strong> Fütterung und <strong>der</strong> Pflege sowie dieKosten <strong>der</strong> tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherernach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

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