Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, durch welche die Versicherungssummeoder der Umfang der versicherten Gefahr gemindert wird, sowie für die Wirksamkeiteiner Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nur verpflichtet ist, die Entschädigungssummezur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen.(3) 1 Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann gegenüber einem Hypothekengläubiger,der seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden. Das Versicherungsverhältnisendigt jedoch ihm gegenüber mit dem Ablauf von drei Monaten,nachdem ihm die Nichtigkeit durch den Versicherer mitgeteilt worden oder in andererWeise zu seiner Kenntnis gelangt ist.§ 104 (Übergang der Hypothek)1 Soweit der Versicherer auf Grund der Vorschriften der §§ 102, 103 den Hypothekengläubigerbefriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. 2 Der Übergang kann nicht zumNachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemachtwerden, dem gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen gebliebenist.§ 105 (Versicherung des Hypothekengläubigers)1 Im Falle des § 102 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 103 ist der Versicherer verpflichtet,bis zur anderweitigen Versicherung der Gebäude mit dem Hypothekengläubiger fürdessen Interesse eine Gebäudeversicherung abzuschließen oder die Versicherungfortzusetzen, wenn der Hypothekengläubiger dies bis zum Ablauf der in diesen Vorschriftenbezeichneten Fristen schriftlich bei dem Versicherer beantragt und sich zurZahlung der Prämie verpflichtet. 2 Die Versicherung muß das berechtigte Interesse desHypothekengläubigers gewährleisten.§ 106 (Kündigung des Versicherungsnehmers)(1) Hat im Falle der Gebäudeversicherung ein Hypothekengläubiger seine Hypothekdem Versicherer angemeldet, so ist die Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer,unbeschadet der Vorschriften des § 70 Abs. 2, § 96, nur wirksam,wenn dieser mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesenhat, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung spätestens zulässig war, dasGrundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder dass der Hypothekengläubiger derKündigung der Versicherung zugestimmt hat.(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.§ 107 (Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers)Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldethat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehenvon Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.§ 107a (Wohnungsänderung des Hypothekengläubigers)1 Hat der Hypothekengläubiger seine Wohnung geändert, die Änderung dem Versichereraber nicht mitgeteilt, so genügt für eine Mitteilung der in den §§ 101 bis 103 bezeichnetenArt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versichererbekannten Wohnung. 2 Die Mitteilung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchemsie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Hypothekengläubigerzugegangen sein würde.- 462 -

- 463 -§ 107b (Reallast, Grundschuld oder Rentenschuld)Ist das Grundstück mit einer Reallast, Grundschuld oder Rentenschuld belastet, sofinden die Vorschriften der §§ 99 bis 107a entsprechende Anwendung.§ 107c (Eigentümergrundpfandrechte)Die durch die Vorschriften der §§ 101 bis 107b begründeten Rechte können nicht zugunstensolcher Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden geltend gemachtwerden, die dem Versicherungsnehmer zustehen.Dritter Titel. Hagelversicherung§ 108 (Haftungsumfang)Bei der Hagelversicherung haftet der Versicherer für den Schaden, der an den versichertenBodenerzeugnissen durch die Einwirkung des Hagelschlags entsteht.§ 109(aufgehoben)§ 110 (Anzeigefrist)(1) 1 Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird genügt, wenn die Anzeige binnenvier Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt. 2 Durch die Absendungder Anzeige wird die Frist gewahrt.(2) (aufgehoben).§ 111 (Veränderungsverbot)Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer an den von dem Hagelschlagbetroffenen Bodenerzeugnissen ohne Einwilligung des Versicherers nur solcheÄnderungen vornehmen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaftnicht aufgeschoben werden können.§ 112 (Neuer Versicherungsfall)Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls in derselben Versicherungsperiode einneuer Versicherungsfall ein, so haftet der Versicherer für den dadurch verursachtenSchaden nur bis zur Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme.§ 113 (Kündigung nach Versicherungsfall)1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältniszu kündigen, der Versicherer nur für den Schluß der Versicherungsperiode, inwelcher der Versicherungsfall eingetreten ist, der Versicherungsnehmer spätestens fürdiesen Zeitpunkt. 2 Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt, sogebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.§ 114 (Veräußerung)(1) Im Falle der Veräußerung oder der Zwangsversteigerung der versicherten Bodenerzeugnissekann der Versicherer dem Erwerber das Versicherungsverhältnis nur für denSchluß der Versicherungsperiode kündigen, in welcher er von dem EigentumsübergangKenntnis erlangt; die in § 70 Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen des Kündigungsrechtsfinden keine Anwendung.(2) 1 Wird der Eigentumsübergang dem Versicherer nicht rechtzeitig angezeigt, so ist derVersicherer, wenn der Versicherungsfall nach dem Schluß der Versicherungsperiodeeintritt, in welcher ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, von der Verpflichtung zur§ 94 Kündigung nach Versicherungsfall(3) 1 Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiodekündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. 2 Kündigt derVersicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode,so steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiodezu.

- 463 -§ 107b (Reallast, Grundschuld o<strong>der</strong> Rentenschuld)Ist das Grundstück mit einer Reallast, Grundschuld o<strong>der</strong> Rentenschuld belastet, sofinden die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 99 bis 107a entsprechende Anwendung.§ 107c (Eigentümergrundpfandrechte)Die durch die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 101 bis 107b begründeten Rechte können nicht zugunstensolcher Hypotheken, Grundschulden o<strong>der</strong> Rentenschulden geltend gemachtwerden, die dem Versicherungsnehmer zustehen.Dritter Titel. Hagelversicherung§ 108 (Haftungsumfang)Bei <strong>der</strong> Hagelversicherung haftet <strong>der</strong> Versicherer für den Schaden, <strong>der</strong> an den versichertenBodenerzeugnissen durch die Einwirkung <strong>des</strong> Hagelschlags entsteht.§ 109(aufgehoben)§ 110 (Anzeigefrist)(1) 1 Der Pflicht <strong>zur</strong> Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfalls wird genügt, wenn die Anzeige binnenvier Tagen nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls erfolgt. 2 Durch die Absendung<strong>der</strong> Anzeige wird die Frist gewahrt.(2) (aufgehoben).§ 111 (Verän<strong>der</strong>ungsverbot)Bis <strong>zur</strong> Feststellung <strong>des</strong> Schadens darf <strong>der</strong> Versicherungsnehmer an den von dem Hagelschlagbetroffenen Bodenerzeugnissen ohne Einwilligung <strong>des</strong> Versicherers nur solcheÄn<strong>der</strong>ungen vornehmen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaftnicht aufgeschoben werden können.§ 112 (Neuer Versicherungsfall)Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls in <strong>der</strong>selben Versicherungsperiode einneuer Versicherungsfall ein, so haftet <strong>der</strong> Versicherer für den dadurch verursachtenSchaden nur bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>des</strong> Restbetrags <strong>der</strong> Versicherungssumme.§ 113 (Kündigung nach Versicherungsfall)1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist je<strong>der</strong> Teil berechtigt, das Versicherungsverhältniszu kündigen, <strong>der</strong> Versicherer nur für den Schluß <strong>der</strong> Versicherungsperiode, inwelcher <strong>der</strong> Versicherungsfall eingetreten ist, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer spätestens fürdiesen Zeitpunkt. 2 Kündigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt, sogebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.§ 114 (Veräußerung)(1) Im Falle <strong>der</strong> Veräußerung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zwangsversteigerung <strong>der</strong> versicherten Bodenerzeugnissekann <strong>der</strong> Versicherer dem Erwerber das Versicherungsverhältnis nur für denSchluß <strong>der</strong> Versicherungsperiode kündigen, in welcher er von dem EigentumsübergangKenntnis erlangt; die in § 70 Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen <strong>des</strong> Kündigungsrechtsfinden keine Anwendung.(2) 1 Wird <strong>der</strong> Eigentumsübergang dem Versicherer nicht rechtzeitig angezeigt, so ist <strong>der</strong>Versicherer, wenn <strong>der</strong> Versicherungsfall nach dem Schluß <strong>der</strong> Versicherungsperiodeeintritt, in welcher ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong>§ 94 Kündigung nach Versicherungsfall(3) 1 Bei <strong>der</strong> Hagelversicherung kann <strong>der</strong> Versicherer nur für den Schluss <strong>der</strong> Versicherungsperiodekündigen, in welcher <strong>der</strong> Versicherungsfall eingetreten ist. 2 Kündigt <strong>der</strong>Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode,so steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiodezu.

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