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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, durch welche die Versicherungssummeo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> versicherten Gefahr gemin<strong>der</strong>t wird, sowie für die Wirksamkeiteiner Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer nur verpflichtet ist, die Entschädigungssumme<strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>des</strong> versicherten Gebäu<strong>des</strong> zu zahlen.(3) 1 Die Nichtigkeit <strong>des</strong> Versicherungsvertrags kann gegenüber einem Hypothekengläubiger,<strong>der</strong> seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden. Das Versicherungsverhältnisendigt jedoch ihm gegenüber mit dem Ablauf von drei Monaten,nachdem ihm die Nichtigkeit durch den Versicherer mitgeteilt worden o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>erWeise zu seiner Kenntnis gelangt ist.§ 104 (Übergang <strong>der</strong> Hypothek)1 Soweit <strong>der</strong> Versicherer auf Grund <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> §§ 102, 103 den Hypothekengläubigerbefriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. 2 Der Übergang kann nicht zumNachteil eines gleich- o<strong>der</strong> nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemachtwerden, dem gegenüber die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Leistung bestehen gebliebenist.§ 105 (Versicherung <strong>des</strong> Hypothekengläubigers)1 Im Falle <strong>des</strong> § 102 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 103 ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet,bis <strong>zur</strong> an<strong>der</strong>weitigen Versicherung <strong>der</strong> Gebäude mit dem Hypothekengläubiger für<strong>des</strong>sen Interesse eine Gebäudeversicherung abzuschließen o<strong>der</strong> die Versicherungfortzusetzen, wenn <strong>der</strong> Hypothekengläubiger dies bis zum Ablauf <strong>der</strong> in diesen Vorschriftenbezeichneten Fristen schriftlich bei dem Versicherer beantragt und sich <strong>zur</strong>Zahlung <strong>der</strong> Prämie verpflichtet. 2 Die Versicherung muß das berechtigte Interesse <strong>des</strong>Hypothekengläubigers gewährleisten.§ 106 (Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers)(1) Hat im Falle <strong>der</strong> Gebäudeversicherung ein Hypothekengläubiger seine Hypothekdem Versicherer angemeldet, so ist die Kündigung <strong>der</strong> Versicherung durch den Versicherungsnehmer,unbeschadet <strong>der</strong> Vorschriften <strong>des</strong> § 70 Abs. 2, § 96, nur wirksam,wenn dieser min<strong>des</strong>tens einen Monat vor Ablauf <strong>des</strong> Versicherungsvertrags nachgewiesenhat, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung spätestens zulässig war, dasGrundstück nicht mit <strong>der</strong> Hypothek belastet war o<strong>der</strong> dass <strong>der</strong> Hypothekengläubiger <strong>der</strong>Kündigung <strong>der</strong> Versicherung zugestimmt hat.(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.§ 107 (Bestätigungs- und Auskunftspflicht <strong>des</strong> Versicherers)Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, <strong>der</strong> seine Hypothek angemeldethat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehenvon Versicherungsschutz sowie über die Höhe <strong>der</strong> Versicherungssumme zu erteilen.§ 107a (Wohnungsän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Hypothekengläubigers)1 Hat <strong>der</strong> Hypothekengläubiger seine Wohnung geän<strong>der</strong>t, die Än<strong>der</strong>ung dem Versichereraber nicht mitgeteilt, so genügt für eine Mitteilung <strong>der</strong> in den §§ 101 bis 103 bezeichnetenArt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach <strong>der</strong> letzten dem Versichererbekannten Wohnung. 2 Die Mitteilung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchemsie ohne die Wohnungsän<strong>der</strong>ung bei regelmäßiger Beför<strong>der</strong>ung dem Hypothekengläubigerzugegangen sein würde.- 462 -

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