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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 461 -o<strong>der</strong> bewirkt haben. 2 Eine Übertragung an Gläubiger <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, diebare Vorschüsse <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung gegeben haben, ist wirksam, wenn die Verwendung<strong>der</strong> Vorschüsse <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung erfolgt.§ 100 (Wirksamkeit gegenüber Hypothekengläubiger)Hat im Falle <strong>des</strong> § 97 <strong>der</strong> Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet,so ist eine Zahlung, welche ohne die Sicherung <strong>der</strong> bestimmungsgemäßenVerwendung <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> geleistet wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam,wenn dieser schriftlich <strong>der</strong> Zahlung zugestimmt hat.§ 101 (Mitteilungspflicht gegenüber Hypothekengläubiger)(1) 1 Bei <strong>der</strong> Gebäudeversicherung hat <strong>der</strong> Versicherer einem Hypothekengläubiger, <strong>der</strong>seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenndem Versicherungsnehmer für die Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt wird.2 Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis nach dem Ablauf <strong>der</strong> Frist wegenunterbliebener Prämienzahlung gekündigt wird.(2) Der Versicherer hat binnen einer Woche nach Kenntnis von dem Eintritt eines Versicherungsfallsdem Hypothekengläubiger, <strong>der</strong> seine Hypothek angemeldet hat, schriftlichMitteilung zu machen, es sei denn, dass <strong>der</strong> Schaden unbedeutend ist.§ 102 (Haftung gegenüber Hypothekengläubiger trotz Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers)(1) 1 Ist bei <strong>der</strong> Gebäudeversicherung <strong>der</strong> Versicherer wegen <strong>des</strong> Verhaltens <strong>des</strong> Versicherungsnehmersvon <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, so bleibt gleichwohl seineVerpflichtung gegenüber einem Hypothekengläubiger bestehen. 2 Das gleiche gilt, wenn<strong>der</strong> Versicherer nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls von dem Vertrag <strong>zur</strong>ücktritto<strong>der</strong> den Vertrag anficht.(2) 1 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn <strong>der</strong> Versicherer leistungsfrei ist,weil die Prämie nicht gezahlt worden ist. 2 Hat jedoch <strong>der</strong> Hypothekengläubiger seineHypothek dem Versicherer angemeldet, so bleibt im Falle <strong>der</strong> nicht rechtzeitigen Zahlungeiner Folgeprämie die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers gegenüber dem Hypothekengläubigerbis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchemdem Hypothekengläubiger die Bestimmung <strong>der</strong> Zahlungsfrist o<strong>der</strong>, wenn diese Mitteilungunterblieben ist, die Kündigung mitgeteilt worden ist.§ 103 (Haftungsfortdauer gegenüber Hypothekengläubiger)(1) 1 Hat im Falle <strong>der</strong> Gebäudeversicherung ein Hypothekengläubiger seine Hypothekdem Versicherer angemeldet, so wirkt eine Kündigung, ein Rücktritt, ein Fristablauf o<strong>der</strong>eine sonstige Tatsache, welche die Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses <strong>zur</strong>Folge hat, gegenüber dem Hypothekengläubiger erst mit dem Ablauf von drei Monaten,nachdem die Beendigung und, sofern diese noch nicht eingetreten war, <strong>der</strong> Zeitpunkt<strong>der</strong> Beendigung ihm durch den Versicherer mitgeteilt worden o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er Weise zuseiner Kenntnis gelangt ist. 2 Dies gilt jedoch nicht, wenn das Versicherungsverhältniswegen unterbliebener Prämienzahlung durch Rücktritt o<strong>der</strong> Kündigung <strong>des</strong> Versicherersendigt o<strong>der</strong> wenn es mit Zustimmung <strong>des</strong> Hypothekengläubigers durch den Versicherungsnehmergekündigt wird.(2) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für die Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen

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