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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 460 -cherungsfalls mit vier vom Hun<strong>der</strong>t für das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus beson<strong>der</strong>enGründen eine weitergehende Zinspflicht besteht.(2) Der Lauf <strong>der</strong> in Absatz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens<strong>des</strong> Versicherungsnehmers die Festsetzung <strong>des</strong> Schadens nicht erfolgenkann.§ 95 (Haftung nach Versicherungsfall)1 Der Versicherer haftet nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls für den durch einenspäteren Versicherungsfall verursachten Schaden nur bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>des</strong> Restbetrags<strong>der</strong> Versicherungssumme. 2 Für die künftigen Versicherungsperioden gebührt ihm nurein verhältnismäßiger Teil <strong>der</strong> Prämie.§ 96 (Kündigung nach Versicherungsfall)(1) Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist je<strong>der</strong> Teil berechtigt, das Versicherungsverhältniszu kündigen.(2) 1 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluß <strong>der</strong> Verhandlungenüber die Entschädigung zulässig. 2 Der Versicherer hat eine Kündigungsfristvon einem Monat einzuhalten. 3 Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späterenZeitpunkt als den Schluß <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode kündigen.(3) 1 Kündigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer gleichwohl diePrämie für die laufende Versicherungsperiode. 2 Kündigt <strong>der</strong> Versicherer, so gilt dasgleiche in Ansehung <strong>des</strong>jenigen Teiles <strong>der</strong> Prämie, welcher auf den dem Schaden entsprechendenBetrag <strong>der</strong> Versicherungssumme entfällt; von <strong>der</strong> auf den Restbetrag <strong>der</strong>Versicherungssumme entfallenden Prämie gebührt dem Versicherer nur <strong>der</strong> Teil, welcher<strong>der</strong> abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.§ 97 (Wie<strong>der</strong>herstellungsklausel)Ist <strong>der</strong> Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Entschädigungssumme<strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>des</strong> versicherten Gebäu<strong>des</strong> zu zahlen, so kann<strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsmäßigeVerwendung <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> gesichert ist.§ 98 (Abtretungsverbot)1 Im Falle <strong>des</strong> § 97 kann die For<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers auf die Entschädigungssummevor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> nur an den Erwerber <strong>des</strong>Grundstücks o<strong>der</strong> an solche Gläubiger <strong>des</strong> Versicherungsnehmers übertragen werden,welche Arbeiten o<strong>der</strong> Lieferungen <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> übernommeno<strong>der</strong> bewirkt haben. 2 Eine Übertragung an Gläubiger <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, diebare Vorschüsse <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung gegeben haben, ist wirksam, wenn die Verwendung<strong>der</strong> Vorschüsse <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung erfolgt.§ 99 (Stellung <strong>des</strong> Hypothekengläubigers)1 Im Falle <strong>des</strong> § 97 kann die For<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers auf die Entschädigungssummevor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> nur an den Erwerber <strong>des</strong>Grundstücks o<strong>der</strong> an solche Gläubiger <strong>des</strong> Versicherungsnehmers übertragen werden,welche Arbeiten o<strong>der</strong> Lieferungen <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> übernommenAnzeige <strong>des</strong> Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nichtaus einem an<strong>der</strong>en Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. 2 Der Lauf <strong>der</strong>Frist ist gehemmt, solange <strong>der</strong> Schaden infolge eines Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmersnicht festgestellt werden kann o<strong>der</strong> die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherersvon Voraussetzungen abhängt, die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer noch zu erfüllen hat.§ 94 Kündigung nach Versicherungsfall(1) Nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles kann das Versicherungsverhältnis gekündigtwerden.(2) 1 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss <strong>der</strong> Verhandlungenüber die Entschädigung zulässig. 2 Der Versicherer hat eine Kündigungsfristvon einem Monat einzuhalten. 3 Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späterenZeitpunkt als den Schluss <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode kündigen.(3) 1 Bei <strong>der</strong> Hagelversicherung kann <strong>der</strong> Versicherer nur für den Schluss <strong>der</strong> Versicherungsperiodekündigen, in welcher <strong>der</strong> Versicherungsfall eingetreten ist. 2 Kündigt <strong>der</strong>Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode,so steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiodezu.§ 95 Wie<strong>der</strong>herstellungsklausel1 Ist <strong>der</strong> Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil <strong>der</strong> Entschädigung nur beiWie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>beschaffung <strong>der</strong> versicherten Sache zu zahlen, so kann<strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehendenBetrags erst verlangen, wenn die Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>beschaffunggesichert ist. 2 Der Versicherungsnehmer ist <strong>zur</strong> Rückzahlung <strong>der</strong> vom Versicherer geleistetenEntschädigung abzüglich <strong>des</strong> Versicherungswertes <strong>der</strong> Sache verpflichtet,soweit die Sache nicht wie<strong>der</strong>hergestellt o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>beschafft worden ist.

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