Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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dem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oderfremdes Interesse versichert ist, so kommen die Vorschriften der §§ 75 bis 79 zur Anwendung,wenn sich ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.- 458 -fremdes Interesse versichert ist.Zweiter Titel. Feuerversicherung Titel 2 Sachversicherung§ 81 (Erlöschen des Antrags)(1) Bei der Feuerversicherung erlischt ein dem Versicherer gemachter Antrag aufSchließung, Verlängerung oder Änderung des Vertrags, wenn er nicht binnen zwei Wochenangenommen wird. Die Vorschriften des § 149 des Bürgerlichen Gesetzbuchsbleiben unberührt.(2) Wird der Antrag einem Abwesenden gemacht, so beginnt die Frist mit der Absendungdes Antrags.(3) Abweichende Bestimmungen sind nichtig. An die Stelle der Frist von zwei Wochenkann jedoch eine andere festbestimmte Frist gesetzt werden.§ 82 (Haftungsumfang)Der Versicherer haftet für den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehendenSchaden.§ 83 (Zu ersetzender Schaden)(1) 1 Im Falle eines Brandes hat der Versicherer den durch die Zerstörung oder die Beschädigungder versicherten Sachen entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieZerstörung oder die Beschädigung auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die unvermeidlicheFolge des Brandereignisses ist. 2 Der Versicherer hat auch den Schadenzu ersetzen, der bei dem Brand durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen verursachtwird; das gleiche gilt von einem Schaden, der dadurch entsteht, dass versicherteSachen bei dem Brand abhanden kommen.(2) Auf die Haftung des Versicherers für den durch Explosion oder Blitzschlag entstehendenSchaden finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.§ 84 (Ausschluß der Haftung)Der Versicherer haftet nicht, wenn der Brand oder die Explosion durch ein Erdbebenoder durch Maßregeln verursacht wird, die im Kriege oder nach Erklärung des Kriegszustandesvon einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind.§ 85 (Häusliche Gemeinschaft)1 Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so erstreckt sie sichauf die Sachen der zur Familie des Versicherungsnehmers gehörenden sowie der ineinem Dienstverhältnis zu ihm stehenden Personen, sofern diese Personen in häuslicherGemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben oder an dem Ort, für den dieVersicherung gilt, ihren Beruf ausüben. 2 Die Versicherung gilt insoweit als für fremdeRechnung genommen.§ 86 (Versicherungswert beweglicher Sachen)Als Versicherungswert gilt bei Haushalts- und sonstigen Gebrauchsgegenständen, bei§ 91 Mitversicherte bei häuslicher Gemeinschaft oder Dienstverhältnis1 Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so erstreckt sie sichauf die Sachen der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt desSchadens in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt in einemDienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben,für den die Versicherung gilt. 2 Insoweit gilt die Versicherung als für fremde Rechnunggenommen.§ 92 Erweiterter AufwendungsersatzMacht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehendenVersicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so ist § 85entsprechend anzuwenden.(Vgl. § 90)
- 459 -Arbeitsgerätschaften und Maschinen derjenige Betrag, welcher erforderlich ist, um Sachengleicher Art anzuschaffen, unter billiger Berücksichtigung des aus dem Unterschiedzwischen alt und neu sich ergebenden Minderwerts.§ 87 (Taxe)1 Ist bei der Versicherung beweglicher Sachen eine Taxe vereinbart, so gilt die Taxe alsder Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit der Schließung des Vertrags hat, es seidenn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt.2 Eine Vereinbarung, nach welcher die Taxe als der Wert gelten soll, den dasversicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat, ist nichtig.§ 88 (Versicherungswert von Gebäuden)Als Versicherungswert gilt bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug einesdem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung entsprechendenBetrags.§ 89 (Entgehender Gewinn)(1) Bei der Versicherung des durch den Eintritt des Versicherungsfalls entgehendenGewinns kann eine Taxe nicht vereinbart werden.(2) 1 Bestimmungen über die Berechnung des entgehenden Gewinns können mit Genehmigungder Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen getroffen werden.2 Übersteigt das Ergebnis der Berechnung den der wirklichen Sachlage entsprechendenBetrag, so hat der Versicherer nur diesen Betrag zu ersetzen.§ 90 (Mehrere Versicherer)(1) Wer in Ansehung derselben Sache bei dem einen Versicherer für entgehenden Gewinn,bei einem anderen Versicherer für sonstigen Schaden Versicherung nimmt, hatjedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommenworden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.§ 91 (Zahlungsfrist bei Gebäudeversicherung)Bei der Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung derPrämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.§ 92 (Anzeigefrist)(1) 1 Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird genügt, wenn die Anzeige binnendrei Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt. 2 Durch die Absendungder Anzeige wird die Frist gewahrt.(2) Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer oder die Berechnung der Frist zumNachteil des Versicherungsnehmers anders bestimmt ist, kann sich der Versicherernicht berufen.§ 93 (Veränderungsverbot)Bis zur Feststellung des an einem Gebäude entstehenden Schadens darf der Versicherungsnehmerohne Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen vornehmen,welche zur Erfüllung der ihm nach § 62 obliegenden Pflicht oder im öffentlichen Interessegeboten sind.§ 94 (Verzinsung)(1) Die Entschädigung ist nach dem Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versi-(Vgl. § 90)§ 93 Verzinsung der Entschädigung1 Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der
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- 459 -Arbeitsgerätschaften und Maschinen <strong>der</strong>jenige Betrag, welcher erfor<strong>der</strong>lich ist, um Sachengleicher Art anzuschaffen, unter billiger Berücksichtigung <strong>des</strong> aus dem Unterschiedzwischen alt und neu sich ergebenden Min<strong>der</strong>werts.§ 87 (Taxe)1 Ist bei <strong>der</strong> Versicherung beweglicher Sachen eine Taxe vereinbart, so gilt die Taxe als<strong>der</strong> Wert, den das versicherte Interesse <strong>zur</strong> Zeit <strong>der</strong> Schließung <strong>des</strong> Vertrags hat, es seidenn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt.2 Eine Vereinbarung, nach welcher die Taxe als <strong>der</strong> Wert gelten soll, den dasversicherte Interesse <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintritts <strong>des</strong> Versicherungsfalls hat, ist nichtig.§ 88 (Versicherungswert von Gebäuden)Als Versicherungswert gilt bei Gebäuden <strong>der</strong> ortsübliche Bauwert unter Abzug einesdem Zustand <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong>, insbeson<strong>der</strong>e dem Alter und <strong>der</strong> Abnutzung entsprechendenBetrags.§ 89 (Entgehen<strong>der</strong> Gewinn)(1) Bei <strong>der</strong> Versicherung <strong>des</strong> durch den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls entgehendenGewinns kann eine Taxe nicht vereinbart werden.(2) 1 Bestimmungen über die Berechnung <strong>des</strong> entgehenden Gewinns können mit Genehmigung<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen getroffen werden.2 Übersteigt das Ergebnis <strong>der</strong> Berechnung den <strong>der</strong> wirklichen Sachlage entsprechendenBetrag, so hat <strong>der</strong> Versicherer nur diesen Betrag zu ersetzen.§ 90 (Mehrere Versicherer)(1) Wer in Ansehung <strong>der</strong>selben Sache bei dem einen Versicherer für entgehenden Gewinn,bei einem an<strong>der</strong>en Versicherer für sonstigen Schaden Versicherung nimmt, hatjedem Versicherer von <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.(2) In <strong>der</strong> Mitteilung ist <strong>der</strong> Versicherer, bei welchem die an<strong>der</strong>e Versicherung genommenworden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.§ 91 (Zahlungsfrist bei Gebäudeversicherung)Bei <strong>der</strong> Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung <strong>der</strong>Prämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungsfrist min<strong>des</strong>tens einen Monat betragen.§ 92 (Anzeigefrist)(1) 1 Der Pflicht <strong>zur</strong> Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfalls wird genügt, wenn die Anzeige binnendrei Tagen nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls erfolgt. 2 Durch die Absendung<strong>der</strong> Anzeige wird die Frist gewahrt.(2) Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer o<strong>der</strong> die Berechnung <strong>der</strong> Frist zumNachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers an<strong>der</strong>s bestimmt ist, kann sich <strong>der</strong> Versicherernicht berufen.§ 93 (Verän<strong>der</strong>ungsverbot)Bis <strong>zur</strong> Feststellung <strong>des</strong> an einem Gebäude entstehenden Schadens darf <strong>der</strong> Versicherungsnehmerohne Einwilligung <strong>des</strong> Versicherers nur solche Än<strong>der</strong>ungen vornehmen,welche <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> ihm nach § 62 obliegenden Pflicht o<strong>der</strong> im öffentlichen Interessegeboten sind.§ 94 (Verzinsung)(1) Die Entschädigung ist nach dem Ablauf eines Monats seit <strong>der</strong> Anzeige <strong>des</strong> Versi-(Vgl. § 90)§ 93 Verzinsung <strong>der</strong> Entschädigung1 Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit <strong>der</strong>