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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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dem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes o<strong>der</strong>frem<strong>des</strong> Interesse versichert ist, so kommen die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 75 bis 79 <strong>zur</strong> Anwendung,wenn sich ergibt, dass frem<strong>des</strong> Interesse versichert ist.- 458 -frem<strong>des</strong> Interesse versichert ist.Zweiter Titel. Feuerversicherung Titel 2 Sachversicherung§ 81 (Erlöschen <strong>des</strong> Antrags)(1) Bei <strong>der</strong> Feuerversicherung erlischt ein dem Versicherer gemachter Antrag aufSchließung, Verlängerung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Vertrags, wenn er nicht binnen zwei Wochenangenommen wird. Die Vorschriften <strong>des</strong> § 149 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchsbleiben unberührt.(2) Wird <strong>der</strong> Antrag einem Abwesenden gemacht, so beginnt die Frist mit <strong>der</strong> Absendung<strong>des</strong> Antrags.(3) Abweichende Bestimmungen sind nichtig. An die Stelle <strong>der</strong> Frist von zwei Wochenkann jedoch eine an<strong>der</strong>e festbestimmte Frist gesetzt werden.§ 82 (Haftungsumfang)Der Versicherer haftet für den durch Brand, Explosion o<strong>der</strong> Blitzschlag entstehendenSchaden.§ 83 (Zu ersetzen<strong>der</strong> Schaden)(1) 1 Im Falle eines Bran<strong>des</strong> hat <strong>der</strong> Versicherer den durch die Zerstörung o<strong>der</strong> die Beschädigung<strong>der</strong> versicherten Sachen entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieZerstörung o<strong>der</strong> die Beschädigung auf <strong>der</strong> Einwirkung <strong>des</strong> Feuers beruht o<strong>der</strong> die unvermeidlicheFolge <strong>des</strong> Bran<strong>der</strong>eignisses ist. 2 Der Versicherer hat auch den Schadenzu ersetzen, <strong>der</strong> bei dem Brand durch Löschen, Nie<strong>der</strong>reißen o<strong>der</strong> Ausräumen verursachtwird; das gleiche gilt von einem Schaden, <strong>der</strong> dadurch entsteht, dass versicherteSachen bei dem Brand abhanden kommen.(2) Auf die Haftung <strong>des</strong> Versicherers für den durch Explosion o<strong>der</strong> Blitzschlag entstehendenSchaden finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.§ 84 (Ausschluß <strong>der</strong> Haftung)Der Versicherer haftet nicht, wenn <strong>der</strong> Brand o<strong>der</strong> die Explosion durch ein Erdbebeno<strong>der</strong> durch Maßregeln verursacht wird, die im Kriege o<strong>der</strong> nach Erklärung <strong>des</strong> Kriegszustan<strong>des</strong>von einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind.§ 85 (Häusliche Gemeinschaft)1 Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so erstreckt sie sichauf die Sachen <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Familie <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gehörenden sowie <strong>der</strong> ineinem Dienstverhältnis zu ihm stehenden Personen, sofern diese Personen in häuslicherGemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben o<strong>der</strong> an dem Ort, für den dieVersicherung gilt, ihren Beruf ausüben. 2 Die Versicherung gilt insoweit als für fremdeRechnung genommen.§ 86 (Versicherungswert beweglicher Sachen)Als Versicherungswert gilt bei Haushalts- und sonstigen Gebrauchsgegenständen, bei§ 91 Mitversicherte bei häuslicher Gemeinschaft o<strong>der</strong> Dienstverhältnis1 Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so erstreckt sie sichauf die Sachen <strong>der</strong> Personen, mit denen <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei Eintritt <strong>des</strong>Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt o<strong>der</strong> die zu diesem Zeitpunkt in einemDienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben,für den die Versicherung gilt. 2 Insoweit gilt die Versicherung als für fremde Rechnunggenommen.§ 92 Erweiterter AufwendungsersatzMacht <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehendenVersicherungsfall abzuwenden o<strong>der</strong> in seinen Auswirkungen zu min<strong>der</strong>n, so ist § 85entsprechend anzuwenden.(Vgl. § 90)

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