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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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§ 75 (Rechte <strong>des</strong> Versicherten)(1) 1 Bei <strong>der</strong> Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertragdem Versicherten zu. 2 Die Aushändigung eines Versicherungsscheinskann jedoch nur <strong>der</strong> Versicherungsnehmer verlangen.(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers über seineRechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitzeines Versicherungsscheins ist.§ 76 (Rechte <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, welche dem Versicherten aus demVersicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer ohne Zustimmung<strong>des</strong> Versicherten <strong>zur</strong> Annahme <strong>der</strong> Zahlung sowie <strong>zur</strong> Übertragung <strong>der</strong>Rechte <strong>des</strong> Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz <strong>des</strong> Scheines ist.(3) Der Versicherer ist <strong>zur</strong> Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenndieser ihm gegenüber nachweist, dass <strong>der</strong> Versicherte seine Zustimmung zu <strong>der</strong> Versicherungerteilt hat.§ 77 (Auslieferung <strong>des</strong> Versicherungsscheins)1 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten o<strong>der</strong>, falls über dasVermögen <strong>des</strong> Versicherten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, <strong>der</strong> Insolvenzmasseden Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen <strong>der</strong> ihm gegen den Versichertenin bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. 2 Er kann sichfür diese Ansprüche aus <strong>der</strong> Entschädigungsfor<strong>der</strong>ung gegen den Versicherer und nach<strong>der</strong> Einziehung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> Entschädigungssumme vor dem Versichertenund <strong>des</strong>sen Gläubigern befriedigen.§ 78(aufgehoben)§ 79 (Kenntnis- und Verhaltens<strong>zur</strong>echnung)(1) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong>Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei <strong>der</strong> Versicherung fürfremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong> Versicherten in Betracht.(2) Auf die Kenntnis <strong>des</strong> Versicherten kommt es nicht an, wenn <strong>der</strong> Vertrag ohne seinWissen geschlossen worden ist o<strong>der</strong> eine rechtzeitige Benachrichtigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersnicht tunlich war.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag <strong>des</strong> Versicherten geschlossenund bei <strong>der</strong> Schließung den Mangel <strong>des</strong> Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt,so braucht dieser den Einwand, dass <strong>der</strong> Vertrag ohne Wissen <strong>des</strong> Versicherten geschlossenist, nicht gegen sich gelten zu lassen.§ 80 (Versicherung für Rechnung „wen es angeht“)(1) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Versicherung für einen an<strong>der</strong>en genommenwerden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung genommen.(2) Ist die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen o<strong>der</strong> ist sonst aus- 457 -(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass <strong>der</strong> Versicherungsvertrag für einen an<strong>der</strong>engeschlossen werden soll, so gilt dieser als für eigene Rechnung geschlossen.§ 47 Rechte <strong>des</strong> Versicherten(1) 1 Bei <strong>der</strong> Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertragdem Versicherten zu. 2 Die Übermittlung eines Versicherungsscheins kannjedoch nur <strong>der</strong> Versicherungsnehmer verlangen.(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers nur dann überseine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz<strong>des</strong> Versicherungsscheins ist.§ 48 Rechte <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus demVersicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer ohne Zustimmung<strong>des</strong> Versicherten <strong>zur</strong> Annahme <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers und <strong>zur</strong> Übertragung<strong>der</strong> Rechte <strong>des</strong> Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz <strong>des</strong> Versicherungsscheinsist.(3) Der Versicherer ist <strong>zur</strong> Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenndieser nachweist, dass <strong>der</strong> Versicherte seine Zustimmung zu <strong>der</strong> Versicherung erteilthat.§ 49 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem1 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten o<strong>der</strong>, falls über <strong>des</strong>senVermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, <strong>der</strong> Insolvenzmasse den Versicherungsscheinauszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten inBezug auf die versicherte Sache befriedigt ist. 2 Er kann sich für diese Ansprüche aus<strong>der</strong> Entschädigungsfor<strong>der</strong>ung und nach <strong>der</strong> Einziehung aus <strong>der</strong> Entschädigungssummevor dem Versicherten und <strong>des</strong>sen Gläubigern befriedigen.§ 50 Kenntnis und Verhalten <strong>des</strong> Versicherten(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers von rechtlicherBedeutung sind, ist bei <strong>der</strong> Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis unddas Verhalten <strong>des</strong> Versicherten zu berücksichtigen.(2) 1 Die Kenntnis <strong>des</strong> Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn <strong>der</strong> Vertrag ohnesein Wissen geschlossen worden ist o<strong>der</strong> ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers nicht möglich o<strong>der</strong> nicht zumutbar war. 2 Der Versicherer brauchtden Einwand, dass <strong>der</strong> Vertrag ohne Wissen <strong>des</strong> Versicherten geschlossen worden ist,nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Vertrag ohneAuftrag <strong>des</strong> Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nichtangezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag <strong>des</strong> Versicherten schließt.§ 51 Versicherung für Rechnung „wen es angeht“Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen o<strong>der</strong> ist dem Vertrag insonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes o<strong>der</strong> frem<strong>des</strong>Interesse versichert ist, so sind die §§ 46 bis 50 anzuwenden, wenn sich ergibt, dass

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