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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.§ 70 (Kündigungsrecht)(1) 1 Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unterEinhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 2 Das Kündigungsrecht erlischt,wenn <strong>der</strong> Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, inwelchem er von <strong>der</strong> Veräußerung Kenntnis erlangt.(2) 1 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigungkann nur mit sofortiger Wirkung o<strong>der</strong> auf den Schluß <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiodeerfolgen. 2 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb einesMonats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte <strong>der</strong> Erwerber von <strong>der</strong> Versicherung keineKenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunktan bestehen, in welchem <strong>der</strong> Erwerber von <strong>der</strong> Versicherung Kenntnis erlangt.(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat<strong>der</strong> Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen, jedoch nicht über die <strong>zur</strong> Zeit<strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungsperiode hinaus;eine Haftung <strong>des</strong> Erwerbers für die Prämie findet in diesen Fällen nicht statt.§ 71 (Anzeige <strong>der</strong> Veräußerung)(1) 1 Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2 Wird die Anzeigewe<strong>der</strong> von dem Erwerber noch von dem Veräußerer unverzüglich gemacht, so ist <strong>der</strong>Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Versicherungsfall späterals einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versichererhätte zugehen müssen.(2) 1 Die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerungin dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehenmüssen. 2 Das gleiche gilt, wenn <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintritts <strong>des</strong> Versicherungsfalls die Frist fürdie Kündigung <strong>des</strong> Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.§ 72 (Halbzwingende Vorschriften)1 Auf eine Bestimmung <strong>des</strong> Versicherungsvertrags, durch welche von den Vorschriften<strong>der</strong> §§ 69 bis 71 zum Nachteil <strong>des</strong> Erwerbers abgewichen wird, kann sich <strong>der</strong> Versicherernicht berufen. 2 Jedoch kann für die Kündigung, zu <strong>der</strong> nach § 70 Abs. 2 <strong>der</strong> Erwerberberechtigt ist, sowie für die Anzeige <strong>der</strong> Veräußerung die schriftliche Form bedungenwerden.§ 73 (Zwangsversteigerung)Bei einer Zwangsversteigerung <strong>der</strong> versicherten Sache finden die Vorschriften <strong>der</strong> §§69 bis 72 entsprechende Anwendung.- 456 -§ 97 Kündigung nach Veräußerung(1) 1 Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unterEinhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 2 Das Kündigungsrecht erlischt,wenn es nicht innerhalb eines Monats ab <strong>der</strong> Kenntnis <strong>des</strong> Versicherers von <strong>der</strong> Veräußerungausgeübt wird.(2) 1 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigungist nur mit sofortiger Wirkung o<strong>der</strong> auf den Schluss <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiodezulässig. 2 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monatsnach dem Erwerb, bei fehlen<strong>der</strong> Kenntnis <strong>des</strong> Erwerbers vom Bestehen <strong>der</strong> Versicherunginnerhalb eines Monats ab Erlangung <strong>der</strong> Kenntnis, ausgeübt wird.(3) Im Falle <strong>der</strong> Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 o<strong>der</strong> 2 ist <strong>der</strong>Ver-äußerer <strong>zur</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie verpflichtet; eine Haftung <strong>des</strong> Erwerbers für diePrämie besteht nicht.§ 98 Anzeige <strong>der</strong> Veräußerung(1) 1 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer o<strong>der</strong> Erwerber unverzüglichanzuzeigen. 2 Ist die Anzeige unterblieben, so ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet,wenn <strong>der</strong> Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und <strong>der</strong> Versicherernachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerbernicht geschlossen hätte.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 bleibt <strong>der</strong> Versicherer <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet,wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeigehätte zugehen müssen, o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintrittes <strong>des</strong> Versicherungsfalles die Frist fürdie Kündigung <strong>des</strong> Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.§ 99 Schutz <strong>des</strong> Erwerbers1 Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung <strong>des</strong> Versicherungsvertrags, durch dievon den §§ 96 bis 98 zum Nachteil <strong>des</strong> Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen.2 Jedoch kann für die Kündigung <strong>des</strong> Erwerbers nach § 97 Abs. 2 und die Anzeige <strong>der</strong>Veräußerung die Schriftform o<strong>der</strong> die Textform bestimmt werden.§ 100 ZwangsversteigerungBei einer Zwangsversteigerung <strong>der</strong> versicherten Sache sind die §§ 96 bis 99 entsprechendanzuwenden.III. Versicherung für fremde Rechnung Titel 4 Versicherung für fremde Rechnung§ 74 (Begriff)(1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem Versichererschließt, im eigenen Namen für einen an<strong>der</strong>en, mit o<strong>der</strong> ohne Benennung <strong>der</strong> Person<strong>des</strong> Versicherten, genommen werden (Versicherung für fremde Rechnung).(2) Wird die Versicherung für einen an<strong>der</strong>en genommen, so ist, auch wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>ebenannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass <strong>der</strong> Vertragschließende nicht als Vertreter,son<strong>der</strong>n im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.§ 46 Begriffsbestimmung(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen füreinen an<strong>der</strong>en, mit o<strong>der</strong> ohne Benennung <strong>der</strong> Person <strong>des</strong> Versicherten, schließen (Versicherungfür fremde Rechnung).(2) Wird <strong>der</strong> Versicherungsvertrag für einen an<strong>der</strong>en geschlossen, so ist, auch wenndieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nicht alsVertreter, son<strong>der</strong>n im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

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