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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 33 -Bei einer von <strong>der</strong> zeitanteiligen Prämienteilung abweichenden Vereinbarung durch AVBbleibt die Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> vertraglichen Regelung im Rahmen <strong>der</strong> Inhaltskontrollenach §§ 307 ff. BGB erhalten; die AVB-Regelung ist dann unangemessen, wenn sienicht zu einer risikoproportionalen Verteilung führt. Trifft <strong>der</strong> Versicherer in den AVB keineRegelung, gilt die oben vorgeschlagene gesetzliche Regelung.1.2.2.9 ZahlungsverzugDer Entwurf hält weitgehend an den bisherigen Regelungen <strong>der</strong> §§ 38 und 39 VVG fest, diees dem Versicherer ermöglichen, den Versicherungsschutz bei Nichtzahlung <strong>der</strong> Prämie zuversagen.Es wäre denkbar, den Versicherer an dem Vertrag und an dem einmal gewährten Versicherungsschutzauch bei Prämienverzug festzuhalten und auf die gerichtliche Geltendmachungund Beitreibung <strong>der</strong> Prämie zu verweisen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass diemeisten Versicherungsverträge vom Versicherungsnehmer nicht in <strong>der</strong> sicheren Erwartungzukünftiger Schäden abgeschlossen werden; er sucht den Versicherungsschutz nur für denFall zunächst ungewisser, unerwarteter und unerwünschter Schäden. Würde <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdurch die Nichtzahlung <strong>der</strong> Prämie seinen Versicherungsschutz nicht aufsSpiel setzen, könnte er in Ruhe abwarten, ob ein Schaden eintritt und die Prämie dann gegebenenfallserst nachträglich zahlen. Endet <strong>der</strong> Vertrag, ohne dass es zu einem Schadenkommt, bliebe die Nichtzahlung für den Versicherungsnehmer folgenlos; er hätte im Nachhineinauch gar kein Interesse an <strong>der</strong> nachträglichen Zahlung <strong>der</strong> Prämie, denn für die schadensfreieVergangenheit benötigt er rückblickend keinen Versicherungsschutz. Außerdemverdient ein Versicherungsnehmer, <strong>der</strong> bereits die erste Prämie nicht zahlt, keinen Schutz zuLasten <strong>des</strong> Versicherers und an<strong>der</strong>er Versicherungsnehmer. Ein weiterer Grund sind dieerheblichen Kosten <strong>der</strong> gerichtlichen Geltendmachung und Beitreibung und die ungewissenAussichten <strong>der</strong> Realisierung.Selbst wenn diese Überlegungen nicht entscheidend wären, müsste dem Versicherer dieMöglichkeit gelassen werden, durch eine Einlösungsklausel Versicherungsschutz nur beiZahlung <strong>der</strong> Erstprämie zu gewähren. Er kann dann den Eingang <strong>der</strong> Zahlung abwarten undbei Nichtzahlung innerhalb einer vertraglichen Nachfrist vom Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten.

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