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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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Recht auf, so wird <strong>der</strong> Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus demAnspruch o<strong>der</strong> dem Recht hätte Ersatz erlangen können.(2) Richtet sich <strong>der</strong> Ersatzanspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm inhäuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist <strong>der</strong> Übergang ausgeschlossen;<strong>der</strong> Anspruch geht jedoch über, wenn <strong>der</strong> Angehörige den Schaden vorsätzlichverursacht hat.§ 68 (Fehlen<strong>des</strong> Interesse)(1) Besteht das versicherte Interesse bei dem Beginn <strong>der</strong> Versicherung nicht o<strong>der</strong> gelangt,falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen o<strong>der</strong> sonst für ein künftigesInteresse genommen ist, das Interesse nicht <strong>zur</strong> Entstehung, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmervon <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie frei; <strong>der</strong> Versicherer kann eineangemessene Geschäftsgebühr verlangen.(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn <strong>der</strong> Versicherung weg, so gebührtdem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nurbis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem <strong>der</strong> Versicherer von demWegfall <strong>des</strong> Interesses Kenntnis erlangt.(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn <strong>der</strong> Versicherung durch ein Kriegsereigniso<strong>der</strong> durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg o<strong>der</strong> ist<strong>der</strong> Wegfall <strong>des</strong> Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt demVersicherer nur <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> Prämie, welcher <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Gefahrtragung entspricht.(4) Fällt das versicherte Interesse weg, weil <strong>der</strong> Versicherungsfall eingetreten ist, sogebührt dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.§ 68a (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften <strong>des</strong> § 51 Abs. 1, 2 und <strong>der</strong>§§ 62, 67, 68 zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich <strong>der</strong>Versicherer nicht berufen.- 455 -II. Veräußerung <strong>der</strong> versicherten Sache Titel 2 Sachversicherung§ 69 (Eintritt <strong>des</strong> Erwerbers)(1) Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert, so tritt anStelle <strong>des</strong> Veräußerers <strong>der</strong> Erwerber in die während <strong>der</strong> Dauer seines Eigentums ausdem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten <strong>des</strong> Versicherungsnehmersein.(2) Für die Prämie, welche auf die <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintritts laufende Versicherungsperiodeentfällt, haften <strong>der</strong> Veräußerer und <strong>der</strong> Erwerber als Gesamtschuldner.(3) Der Versicherer hat in Ansehung <strong>der</strong> durch das Versicherungsverhältnis gegen ihnbegründeten For<strong>der</strong>ungen die Veräußerung erst dann gegen sich gelten zu lassen,wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 406 bis 408 <strong>des</strong> Bürgerlichenses Anspruchs dienen<strong>des</strong> Recht unter Beachtung <strong>der</strong> geltenden Form- und Fristvorschriftenzu wahren und bei <strong>des</strong>sen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor<strong>der</strong>lichmitzuwirken. 2 Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,so wird <strong>der</strong> Versicherer von seiner Pflicht <strong>zur</strong> Leistung insoweit frei, als er infolge <strong>der</strong>Obliegenheitsverletzung keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. 3 Im Falle einergrob fahrlässigen Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheit ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistungin einem <strong>der</strong> Schwere <strong>des</strong> Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmers entsprechendenVerhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer grobenFahrlässigkeit trägt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer.(3) Richtet sich <strong>der</strong> Ersatzanspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit<strong>der</strong> er bei Eintritt <strong>des</strong> Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, so kann <strong>der</strong> Übergangnach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schadenvorsätzlich verursacht.§ 82 Fehlen<strong>des</strong> versichertes Interesse(1) 1 Der Versicherungsnehmer ist von <strong>der</strong> Pflicht <strong>zur</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie frei, wenn dasversicherte Interesse bei Beginn <strong>der</strong> Versicherung nicht besteht. 2 Dies gilt auch, wenndas Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen o<strong>der</strong> für einan<strong>der</strong>es künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. 3 Der Versicherer kann jedocheine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn <strong>der</strong> Versicherung weg, so stehtdem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherungnur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in dem <strong>der</strong> Versicherer vomWegfall <strong>des</strong> Interesses Kenntnis erlangt.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer ein nicht bestehen<strong>des</strong> Interesse in <strong>der</strong> Absicht versichert,sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist <strong>der</strong>Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem ervon den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.§ 89 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>des</strong> § 76 Abs. 1 und <strong>der</strong> §§ 82, 84, 85 und 88 kann nicht zumNachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen werden.§ 96 Veräußerung <strong>der</strong> versicherten Sache(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an <strong>des</strong>senStelle <strong>der</strong> Erwerber in die während <strong>der</strong> Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnissich ergebenden Rechte und Pflichten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers ein.(2) Der Veräußerer und <strong>der</strong> Erwerber haften für die Prämie, die auf die <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong>Eintrittes <strong>des</strong> Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.(3) Der Versicherer muss den Eintritt <strong>des</strong> Erwerbers erst gegen sich gelten lassen,wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

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