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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 454 -(2) Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach dem in den §§ 56, 57bezeichneten Verhältnis zu erstatten.§ 64 (Sachverständigenverfahren)(1) 1 Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen <strong>des</strong> Anspruchs aus <strong>der</strong> Versicherungo<strong>der</strong> die Höhe <strong>des</strong> Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, so istdie getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von <strong>der</strong> wirklichenSachlage erheblich abweicht. 2 Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. 3 Dasgleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können o<strong>der</strong> wolleno<strong>der</strong> sie verzögern.(2) 1 Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, so istfür die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in <strong>des</strong>sen Bezirk <strong>der</strong> Schaden entstandenist. 2 Durch eine ausdrückliche Vereinbarung <strong>der</strong> Beteiligten kann die Zuständigkeiteines an<strong>der</strong>en Amtsgerichts begründet werden. 3 Eine Anfechtung <strong>der</strong> Verfügung, durchwelche dem Antrag auf Ernennung <strong>der</strong> Sachverständigen stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.(3) Eine Vereinbarung, durch welche von <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 abgewichenwird, ist nichtig.§ 65 (Vertretung bei Schadensermittlung)Auf eine Vereinbarung, nach welcher sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen<strong>zur</strong> Ermittlung und Feststellung <strong>des</strong> Schadens nicht durch einen Bevollmächtigtenvertreten lassen darf, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht berufen.§ 66 (Kosten <strong>der</strong> Schadensermittlung)(1) Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung <strong>des</strong>ihm <strong>zur</strong> Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zuerstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.(2) Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigeno<strong>der</strong> eines Beistan<strong>des</strong> entstehen, hat <strong>der</strong> Versicherer nicht zu erstatten, essei denn, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zu <strong>der</strong> Zuziehung verpflichtetwar.(3) Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer <strong>zur</strong> Last fallenden Kosten nurnach dem in den §§ 56, 57 bezeichneten Verhältnis zu erstatten.§ 67 (Übergang von Ersatzansprüchen)(1) 1 Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong> Schadens gegeneinen Dritten zu, so geht <strong>der</strong> Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser demVersicherungsnehmer den Schaden ersetzt. 2 Der Übergang kann nicht zum Nachteil<strong>des</strong> Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. 3 Gibt <strong>der</strong> Versicherungsnehmerseinen Anspruch gegen den Dritten o<strong>der</strong> ein <strong>zur</strong> Sicherung <strong>des</strong> Anspruchs dienen<strong>des</strong>(3) Aufwendungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen <strong>des</strong> Versicherersmacht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit <strong>der</strong> sonstigenEntschädigung die Versicherungssumme übersteigen.(4) Bei <strong>der</strong> Tierversicherung gehören die Kosten <strong>der</strong> Fütterung und <strong>der</strong> Pflege sowie dieKosten <strong>der</strong> tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherernach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.(Vgl. § 92)§ 86 Sachverständigenverfahren(1) 1 Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen <strong>des</strong> Anspruchs aus <strong>der</strong> Versicherungo<strong>der</strong> die Höhe <strong>des</strong> Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, so istdie getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von <strong>der</strong> wirklichenSachlage erheblich abweicht. 2 Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtlicheEntscheidung. 3 Das Gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nichttreffen können o<strong>der</strong> wollen o<strong>der</strong> sie verzögern.(2) 1 Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, so istfür die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in <strong>des</strong>sen Bezirk <strong>der</strong> Schaden entstandenist. 2 Durch eine ausdrückliche Vereinbarung <strong>der</strong> Beteiligten kann die Zuständigkeiteines an<strong>der</strong>en Amtsgerichts begründet werden. 3 Die Verfügung, durch die dem Antragauf Ernennung <strong>der</strong> Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.(3) Eine Vereinbarung, die von <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 abweicht, ist unwirksam.§ 87 Schadenermittlungskosten(1) 1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlungund Feststellung <strong>des</strong> von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten,als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. 2 Diese Kosten sind auchinsoweit zu erstatten, als sie zusammen mit <strong>der</strong> sonstigen Entschädigung die Versicherungssummeübersteigen.(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigeno<strong>der</strong> eines Beistan<strong>des</strong> entstehen, hat <strong>der</strong> Versicherer nicht zu erstatten, es seidenn, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer zu <strong>der</strong> Zuziehung vertraglich verpflichtet o<strong>der</strong>vom Versicherer aufgefor<strong>der</strong>t worden ist.(3) Ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, so kann er auch den Kostenersatzentsprechend kürzen.§ 88 Übergang von Ersatzansprüchen(1) 1 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, sogeht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit <strong>der</strong> Versicherer den Schadenersetzt. 2 Der Übergang kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers geltendgemacht werden.(2) 1 Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o<strong>der</strong> ein <strong>zur</strong> Sicherung die-

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