Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 452 -rungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.§ 56 (Unterversicherung)Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittsdes Versicherungsfalls (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schadennur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert.§ 57 (Taxe)1 Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe)festgesetzt werden. 2 Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zurZeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswertin diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. 3 Ist die Versicherungssummeniedriger als die Taxe, so haftet der Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetztist, für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe.§ 58 (Mehrere Versicherer)(1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherungnimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilungzu machen.(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommenworden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.§ 59 (Doppelversicherung)(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert undübersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigtaus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnenVersicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden(Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldnerverpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet,dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aberim ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.(2) 1 Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträgeverpflichtet deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßigobliegt. 2 Findet auf eine der Versicherungen ausländisches Recht Anwendung,so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherereinen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nachdem für ihn maßgebenden Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen,sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieserAbsicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht beider Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zumSchluß der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.§ 60 (Aufhebung der Doppelversicherung )(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherungentstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung geschlossen,so kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die§ 77 UnterversicherungIst die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittesdes Versicherungsfalles (Unterversicherung), so ist der Versicherer nur verpflichtet, dieLeistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.§ 78 Taxe1 Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe)festgesetzt werden. 2 Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse beiEintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswertin diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. 3 Ist die Versicherungssumme niedrigerals die Taxe, so hat der Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetzt ist,den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe zu ersetzen.§ 79 Mehrere Versicherer(1) 1 Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, istverpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. 2 Inder Mitteilung sind der Versicherer, bei dem die andere Versicherung genommen wordenist, und die Versicherungssumme anzugeben.(2) Wird bezüglich derselben Sache bei einem Versicherer der entgehende Gewinn, beieinem anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, so ist Absatz 1 entsprechendanzuwenden.§ 80 Doppelversicherung(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert undübersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigtaus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versichererohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden(Doppelversicherung), so haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner,dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlenhat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadensverlangen kann.(2) 1 Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträgeverpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zu zahlen haben.2 Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, so kann derVersicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einenAnspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichenRecht zur Ausgleichung verpflichtet ist.(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht vereinbart,sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieserAbsicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu demZeitpunkt zu, in dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntniserlangt.§ 81 Beseitigung der Doppelversicherung(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Doppelversicherung entstandenist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung geschlossen,so kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Ver-

Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetragherabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.(2) 1 Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, dass nachAbschluß der mehreren Versicherungen der Versicherungswert gesunken ist. 2 Sindjedoch in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig oder im Einvernehmender Versicherer geschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur verhältnismäßigeHerabsetzung der Versicherungssummen und Prämien verlangen.(3) 1 Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiodewirksam, in der sie verlangt wird. 2 Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzungzu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltendmacht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.§ 61 (Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls)Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmerden Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.§ 62 (Rettungspflicht)(1) 1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfallsnach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabeidie Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten,solche Weisungen einzuholen. 2 Sind mehrere Versicherer beteiligt und sind von ihnenentgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenempflichtmäßigem Ermessen zu handeln.(2) 1 Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherervon der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 2 Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt derVersicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch beigehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.§ 63 (Rettungskosten)(1) 1 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 macht, fallen, auchwenn sie erfolglos bleiben, dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmersie den Umständen nach für geboten halten durfte. 2 Der Versicherer hat Aufwendungen,die in Gemäßheit der von ihm gegebenen Weisungen gemacht worden sind, auchinsoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssummeübersteigen. 3 Er hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag aufVerlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.- 453 -sicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetragherabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.(2) 1 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Doppelversicherung dadurch entstandenist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungen der Versicherungswert gesunkenist. 2 Sind in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig oder im Einvernehmender Versicherer geschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer nurverhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.§ 83 Herbeiführung des Versicherungsfalles(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmerden Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so istder Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens desVersicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.§ 84 Abwendung und Minderung des Schadens(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeitfür die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.(2) 1 Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar,zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.2 Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedlicheWeisungen, so hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.(3) 1 Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherernicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung vorsätzlichbegangen hat. 2 Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt,seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegeneiner groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(4) 1 Abweichend von Absatz 3 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweitdie Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfallesnoch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlichist. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistigverletzt hat.§ 85 Aufwendungsersatz(1) 1 Aufwendungen des Versicherungsnehmers gemäß § 84 Abs. 1 und 2 hat der Versicherer,auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmersie den Umständen nach für geboten halten durfte. 2 Der Versicherer hat den fürdie Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmersvorzuschießen.(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, so kann er auch den Aufwendungsersatznach Absatz 1 entsprechend kürzen.

Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prämie auf den Teilbetragherabgesetzt wird, <strong>der</strong> durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.(2) 1 Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, dass nachAbschluß <strong>der</strong> mehreren Versicherungen <strong>der</strong> Versicherungswert gesunken ist. 2 Sindjedoch in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig o<strong>der</strong> im Einvernehmen<strong>der</strong> Versicherer geschlossen worden, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nur verhältnismäßigeHerabsetzung <strong>der</strong> Versicherungssummen und Prämien verlangen.(3) 1 Die Aufhebung o<strong>der</strong> Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf <strong>der</strong> Versicherungsperiodewirksam, in <strong>der</strong> sie verlangt wird. 2 Das Recht, die Aufhebung o<strong>der</strong> die Herabsetzungzu verlangen, erlischt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltendmacht, nachdem er von <strong>der</strong> Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.§ 61 (Schuldhafte Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalls)Der Versicherer ist von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerden Versicherungsfall vorsätzlich o<strong>der</strong> durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.§ 62 (Rettungspflicht)(1) 1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallsnach Möglichkeit für die Abwendung und Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens zu sorgen und dabeidie Weisungen <strong>des</strong> Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten,solche Weisungen einzuholen. 2 Sind mehrere Versicherer beteiligt und sind von ihnenentgegenstehende Weisungen gegeben, so hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nach eigenempflichtmäßigem Ermessen zu handeln.(2) 1 Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist <strong>der</strong> Versicherervon <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung we<strong>der</strong> auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 2 Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt <strong>der</strong>Versicherer <strong>zur</strong> Leistung insoweit verpflichtet, als <strong>der</strong> Umfang <strong>des</strong> Schadens auch beigehöriger Erfüllung <strong>der</strong> Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.§ 63 (Rettungskosten)(1) 1 Aufwendungen, die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer gemäß § 62 macht, fallen, auchwenn sie erfolglos bleiben, dem Versicherer <strong>zur</strong> Last, soweit <strong>der</strong> Versicherungsnehmersie den Umständen nach für geboten halten durfte. 2 Der Versicherer hat Aufwendungen,die in Gemäßheit <strong>der</strong> von ihm gegebenen Weisungen gemacht worden sind, auchinsoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit <strong>der</strong> übrigen Entschädigung die Versicherungssummeübersteigen. 3 Er hat den für die Aufwendungen erfor<strong>der</strong>lichen Betrag aufVerlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vorzuschießen.- 453 -sicherungssumme unter verhältnismäßiger Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prämie auf den Teilbetragherabgesetzt wird, <strong>der</strong> durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.(2) 1 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Doppelversicherung dadurch entstandenist, dass nach Abschluss <strong>der</strong> mehreren Versicherungen <strong>der</strong> Versicherungswert gesunkenist. 2 Sind in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig o<strong>der</strong> im Einvernehmen<strong>der</strong> Versicherer geschlossen worden, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nurverhältnismäßige Herabsetzung <strong>der</strong> Versicherungssummen und <strong>der</strong> Prämien verlangen.§ 83 Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalles(1) Der Versicherer ist nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerden Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.(2) Führt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist<strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>der</strong> Schwere <strong>des</strong> Verschuldens <strong>des</strong>Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.§ 84 Abwendung und Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles nach Möglichkeitfür die Abwendung und Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens zu sorgen.(2) 1 Der Versicherungsnehmer hat Weisungen <strong>des</strong> Versicherers, soweit für ihn zumutbar,zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.2 Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedlicheWeisungen, so hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.(3) 1 Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist <strong>der</strong> Versicherernicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Verletzung vorsätzlichbegangen hat. 2 Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt,seine Leistung in einem <strong>der</strong> Schwere <strong>des</strong> Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegeneiner groben Fahrlässigkeit trägt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer.(4) 1 Abweichend von Absatz 3 bleibt <strong>der</strong> Versicherer <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, soweitdie Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheit we<strong>der</strong> für die Feststellung <strong>des</strong> Versicherungsfallesnoch für die Feststellung o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers ursächlichist. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistigverletzt hat.§ 85 Aufwendungsersatz(1) 1 Aufwendungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gemäß § 84 Abs. 1 und 2 hat <strong>der</strong> Versicherer,auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als <strong>der</strong> Versicherungsnehmersie den Umständen nach für geboten halten durfte. 2 Der Versicherer hat den fürdie Aufwendungen erfor<strong>der</strong>lichen Betrag auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmersvorzuschießen.(2) Ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, so kann er auch den Aufwendungsersatznach Absatz 1 entsprechend kürzen.

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